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   OVG Rheinland-Pfalz, 30.12.2010 - 7 B 11436/10.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,19911
OVG Rheinland-Pfalz, 30.12.2010 - 7 B 11436/10.OVG (https://dejure.org/2010,19911)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.12.2010 - 7 B 11436/10.OVG (https://dejure.org/2010,19911)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. Dezember 2010 - 7 B 11436/10.OVG (https://dejure.org/2010,19911)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit von Versammlungsrecht auf ein sog. Jahreswechsellager der Jungen Nationaldemokraten (JN-BW)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit von Versammlungsrecht auf ein sog. Jahreswechsellager der Jungen Nationaldemokraten (JN-BW)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Platzverweis für rechte Demonstranten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Platzverweis gegen Organisator des "Wintertreffens" rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Begehung rechtsextremistischer Straftaten befürchtet: Polizei kann bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit Platzverweis aussprechen - Polizeilicher Platzverweis gegen Organisator des "Wintertreffens" der NPD/Junge Nationaldemokraten rechtmäßig

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.12.2010 - 7 B 11436/10
    Die Anwendbarkeit des Polizeirechts wird aber deswegen nicht ausgeschlossen, weil das Versammlungsgesetz die dem Grundrechtsschutz des Art. 8 GG unterliegenden Versammlungen nicht abschließend regelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1999, 1 C 12/97, NVwZ 1999, 991, 992).
  • OVG Thüringen, 29.08.1997 - 2 ZEO 1037/97

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; öffentliche; nichtöffentliche;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.12.2010 - 7 B 11436/10
    Für die Nichtöffentlichkeit der Versammlung spricht - was die Antragsteller hier mit der Beschwerde noch einmal selbst hervorgehoben haben -, dass es sich um eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit einem zuvor angemeldeten und zahlenden Teilnehmerkreis handelt (vgl. zu dieser Abgrenzung auch OVG Weimar, NVwZ-RR 1998, 497, 499).
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