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   BVerwG, 31.07.1985 - 7 B 123.85   

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BVerwG, 31.07.1985 - 7 B 123.85 (https://dejure.org/1985,730)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.1985 - 7 B 123.85 (https://dejure.org/1985,730)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 1985 - 7 B 123.85 (https://dejure.org/1985,730)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassene Beibringung - Angefordertes Gutachten - Eignung des Kraftfahrers - Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren - Neue Tatsache im Anfechtungsprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 4 Abs. 1; StVZO § 15 b Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Letzter maßgeblicher Zeitpunkt zur Behebung von Eignungszweifeln ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 270
  • NVwZ 1986, 121 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 28.74

    Anlaufhemmung

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1985 - 7 B 123.85
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 28.74, BVerwGE 51, 359 [361]), ist im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis die bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend.
  • BVerwG, 30.11.1976 - 7 B 103.76

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Übergehen eines Beweisantrages - Pflicht zur

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1985 - 7 B 123.85
    Demgemäß hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Gericht nicht verpflichtet ist, das im Verwaltungsverfahren verweigerte Sachverständigengutachten einzuholen, selbst wenn sich der Kläger im gerichtlichen Anfechtungsprozeß nunmehr bereit erklärt, sich untersuchen zu lassen (Beschlüsse vom 30. November 1976 - BVerwG 7 B 103.76 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 45 und vom 7. Januar 1974 - BVerwG 7 CB 34.73 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 39).
  • BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 70.79

    Entziehung einer Fahrerlaubnis - Weigerung der Einholung eines Gutachtens über

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1985 - 7 B 123.85
    Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 7 C 70.79 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 65) kann die Behörde von der Weigerung des Kraftfahrers, ein gemäß § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung gefordertes Sachverständigengutachten beizubringen, auf dessen Nichteignung i.S. des § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes schließen, wenn die Anforderung berechtigt gewesen ist, um begründete Zweifel an der Fahreignung zu klären.
  • BVerwG, 18.09.1970 - VII C 33.69
    Auszug aus BVerwG, 31.07.1985 - 7 B 123.85
    Der Senat weicht mit den vorstehenden Ausführungen nicht von seinem Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG 7 C 33.69 - (in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 32) ab, in dem er ausgesprochen hat, daß die Bereitschaft des sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wendenden Klägers, sich entgegen früherer Weigerung nunmehr begutachten zu lassen, im gerichtlichen Beweisverfahren zu berücksichtigen ist.
  • BVerwG, 07.01.1974 - VII CB 34.73

    Beeinträchtigung des Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1985 - 7 B 123.85
    Demgemäß hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Gericht nicht verpflichtet ist, das im Verwaltungsverfahren verweigerte Sachverständigengutachten einzuholen, selbst wenn sich der Kläger im gerichtlichen Anfechtungsprozeß nunmehr bereit erklärt, sich untersuchen zu lassen (Beschlüsse vom 30. November 1976 - BVerwG 7 B 103.76 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 45 und vom 7. Januar 1974 - BVerwG 7 CB 34.73 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 39).
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Danach liegende Umstände - etwa die nachträgliche Vorlage eines für den Betroffenen günstigen Sachverständigengutachtens - sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgebend, sondern können sich ggf. erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. BVerwGE 11, 334 (336) [BVerwG 13.01.1961 - VII C 233/59]; 42, 206 (209) [BVerwG 17.05.1973 - V C 108/72]; 51, 359 (361) [BVerwG 17.12.1976 - VII C 28/74]; Urteil vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 29.92 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 20; Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - BVerwG 7 B 123.85 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 73 und vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 184.94 -).
  • VGH Bayern, 29.06.2016 - 21 B 16.527

    Kein Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins mangels Mitwirkung an

    Aus der Weigerung ein zu Recht angefordertes Eignungsgutachten beizubringen, kann auf die Ungeeignetheit des betreffenden Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen dann geschlossen werden, wenn diese Weigerung in dem Zeitpunkt besteht, auf den es bei der Prüfung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Entscheidung ankommt (BVerwG, B. v. 31.7.1985 - 7 B 123.85 - juris Rn. 5).
  • OVG Saarland, 13.06.1991 - 1 W 56/91

    Aussetzung der Vollziehung von Fahrerlaubnismaßnahmen

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  • BVerwG, 17.05.1990 - 3 B 69.90

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Medizinisch-psychologisches

    Demgegenüber hat im Falle des Klägers das Berufungsgericht auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 7 B 123.85 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 73 m.w.N.) entschieden, daß für das Gericht keine Verpflichtung besteht, das im Verwaltungsverfahren verweigerte Sachverständigengutachten einzuholen, selbst wenn sich der Kläger im gerichtlichen Anfechtungsprozeß nunmehr bereit erklärt, sich untersuchen zu lassen.

    Wie sich das Urteil vom 18. September 1970 (a.a.O.) in die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einfügt, ist in dem Beschluß vom 31. Juli 1985 (a.a.O.) erschöpfend geklärt.

  • BVerwG, 21.09.1995 - 11 B 121.95

    Kosten für ein angefordertes Gutachten - Berücksichtigung der wirtschaftlichen

    Nach der letzten Behördenentscheidung liegende Umstände sind daher nicht für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung maßgebend, sondern können sich gegebenenfalls erst für das Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. BVerwGE 11, 334 [BVerwG 13.01.1961 - VII C 233/59]; 42, 206 [BVerwG 17.05.1973 - V C 108/72]; 51, 359 [BVerwG 17.12.1976 - VII C 28/74]; Urteil vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 29.92 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 20; Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - BVerwG 7 B 123.85 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 68 und vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 184.94 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1994 - 19 A 1782/94

    Haschisch- Konsum; Kraftfahrtauglichkeit; Medizinisch- psychologische

    Ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG die im Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungsverfahrens bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.1961 VI C 233.59 -, Buchholz a.a.O., § 4 StVG Nr. 7; Urteil vom 18.5.1973 - VII C 12.71 -, Buchholz a.a.O., § 4 StVG Nr. 35; Urteil vom 17.12.1976 - VII C 28.74 -,Buchholz a.a.O., § 4 StVG Nr. 46 und Beschluß vom 31.6.1985 - 7 B 123.85 -I Buchholz a.a.O., § 4 StVG Nr. 73), so gilt das auch für die Frage, ob die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens berechtigt ist und damit bei Nichtbefolgung dieser Anordnung Schlüsse auf die Nichteignung des Betreffenden gezogen werden dürfen.
  • BVerwG, 15.05.1990 - 3 B 67.90

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Streitwert

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Behörde aus der Weigerung, ein von ihr zu Recht angefordertes Gutachten einer amtlich anerkannten medizinischpsychologischen Untersuchungsstelle, § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO, beizubringen, auf die Ungeeignetheit des betroffenen Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis schließen darf (vgl. nur Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 7 B 123.85 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 73).
  • BVerwG, 16.12.1994 - 11 B 107.94

    Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - Maßgeblicher

    Nach der letzten Behördenentscheidung liegende Umstände sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebend, sondern wirken sich allenfalls für das Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus (vgl. Beschlüsse vom 12. Oktober 1982 - BVerwG 7 B 97.82 - und vom 31. Juli 1985 - BVerwG 7 B 123.85 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 68 und Nr. 73).
  • VG Münster, 13.09.2004 - 10 K 893/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Anforderungen

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - 7 B 123.85 - NJW 1986, 270 und vom 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 -, juris.
  • BVerwG, 19.10.1994 - 11 B 186.94

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Begriff der grundsätzlichen

    Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 7 B 123.85 - m.w.N.).
  • BVerwG, 19.04.1995 - 11 B 196.94
  • BVerwG, 17.02.1994 - 11 B 158.93

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 09.01.1991 - 3 B 140.90

    Beurteilung der Ungeeignetheit des betroffenen Kraftfahrers zum Führen von

  • BVerwG, 07.05.1990 - 3 B 49.90

    Zur Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage nach dem Zeitpunkt der Beurteilung der

  • VGH Bayern, 19.01.1998 - 11 B. 95.2282

    Straßenverkehrsrecht: Zweifel an der Eignung zur Führung von Fahrzeugen durch

  • BVerwG, 13.07.1993 - 11 B 55.93

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines

  • BVerwG, 11.03.1987 - 7 B 45.87

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage bei

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