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   VG Magdeburg, 08.08.2012 - 7 B 135/12   

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VG Magdeburg, 08.08.2012 - 7 B 135/12 (https://dejure.org/2012,28422)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 7 B 135/12 (https://dejure.org/2012,28422)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 08. August 2012 - 7 B 135/12 (https://dejure.org/2012,28422)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Hamburg, 08.08.2011 - 1 Bs 137/11

    Auswahlentscheidung zur Aufnahme in ein Gymnasium

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.08.2012 - 7 B 135/12
    Denn der Gesetzgeber ist durch das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 3, 20 Abs. 2 Satz 1 GG) verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.8.2011 - 1 Bs 137/11 - in: ).

    Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des Geschwisterprivilegs treten verfassungsrechtliche Bedenken, die sich aus dem Spannungsverhältnis von Art. 6 Abs. 2 GG (Erziehungsrecht der Eltern) und Art. 7 Abs. 1 GG (Schulhoheit des Staates) ergeben, zurück (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.8.2011 - 1 Bs 137/11 - VG Hamburg, Beschluss vom 12.8.2011 - 15 E 1810/11 - in: ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2001 - 2 M 337/00
    Auszug aus VG Magdeburg, 08.08.2012 - 7 B 135/12
    Der Kapazitätserschöpfungsanspruch des Antragstellers verdrängt auch den von dem Zweiten Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21. Juni 2001, 2 M 337/00, veröffentlicht in juris) aufgestellten Rechtssatz, dass ein Schüler keinen Anspruch auf Beschulung in einer bestimmten Schule hat.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.08.2012 - 7 B 135/12
    Der Antragsteller hat zwar keinen (Anordnungs-)Anspruch auf Aufstockung von Ausbildungskapazitäten; er hat aber einen (Anordnungs-)Anspruch auf eine gesetzlich normierte, den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtende Verteilung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze; und er hat einen (Anordnungs-)Anspruch auf Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität (wie hier zum Hochschulzulassungsrecht: Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgericht vom 18. Juli 1972, BVerfGE 33, 303 ff).
  • VG Magdeburg, 30.07.2012 - 7 B 150/12

    Schulrecht: Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der IGS "Willy Brandt";

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.08.2012 - 7 B 135/12
    In dem Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2012 (7 B 150/12 MD), an dem festgehalten wird, ist zu dem Geschwisterprivileg, das zur Verteilung von 20 Schulplätzen, also von etwa einem Sechstel der vor der Antragsgegnerin angenommenen Kapazität geführt hat, Folgendes ausgeführt worden:.
  • VG Hamburg, 12.08.2011 - 15 E 1810/11

    Anspruch auf Einschulung in der Wunschschule; Geschwisterprivileg und

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.08.2012 - 7 B 135/12
    Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des Geschwisterprivilegs treten verfassungsrechtliche Bedenken, die sich aus dem Spannungsverhältnis von Art. 6 Abs. 2 GG (Erziehungsrecht der Eltern) und Art. 7 Abs. 1 GG (Schulhoheit des Staates) ergeben, zurück (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.8.2011 - 1 Bs 137/11 - VG Hamburg, Beschluss vom 12.8.2011 - 15 E 1810/11 - in: ).
  • VG Magdeburg, 07.08.2014 - 7 B 165/14

    Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Bildungsanstalten

    Insoweit werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts A-Stadt im Beschluss vom 8.8.2012, Aktenzeichen: 7 D 135/12 MD (gemeint ist: 7 B 135/12 MD) verwiesen.

    Der Anordnungsanspruch, der Anspruch auf (vorläufige) Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe des Hegel-Gymnasiums ist gegeben, weil - was die Kammer für das hier in Rede stehende Hegel-Gymnasium mit Beschluss vom 15.8.2013 - 7 B 195/13 MD - und für Gesamtschulen, die eine eigenständige Schulform bilden (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 c) SchulG LSA), bereits entschieden hat (Beschlüsse vom 30. Juli und 08. August 2012, 7 B 150/12 MD und 7 B 135/12 MD) - der Anspruch des Antragstellers auf gleichberechtigten Zugang zur Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt worden ist und diese Rechtsverletzung - unter Berücksichtigung des Standes des Auswahlverfahrens und der Rechte Dritter - sich nicht durch eine "mildere" Maßnahme ausgleichen lässt .

    In dem Beschluss der Kammer vom 08. August 2012 (7 B 135/12 MD), auf dessen Ausführungen sich die Kammer im Beschluss vom 15.8.2013 - 7 B 195/13 MD -, der ebenfalls die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe des Hegel-Gymnasiums betraf, Bezug genommen hat, ist zum Kapazitätsausschöpfungsgebot Folgendes festgestellt worden:.

  • VG Magdeburg, 15.08.2013 - 7 B 195/13

    Schulrecht, Aufnahme in ein bestimmtes Gymnasium

    Der Anordnungsanspruch, der Anspruch auf (vorläufige) Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe des H.-Gymnasiums ist gegeben, weil - was die Kammer für Gesamtschulen, die eine eigenständige Schulform bilden (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 c) SchulG LSA), bereits entschieden hat (Beschlüsse vom 30. Juli und 08. August 2012, 7 B 150/12 MD und 7 B 135/12 MD) - der Anspruch des Antragstellers auf gleichberechtigten Zugang zur Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt worden ist und diese Rechtsverletzung - unter Berücksichtigung des Standes des Auswahlverfahrens und der Rechte Dritter - sich nicht durch eine "mildere" Maßnahme ausgleichen lässt .

    In dem Beschluss der Kammer vom 08. August 2012 (7 B 135/12 MD), an dem festgehalten wird, ist zum Kapazitätsausschöpfungsgebot Folgendes festgestellt worden:.

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