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   BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 169.80   

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BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 169.80 (https://dejure.org/1981,3827)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1981 - 7 B 169.80 (https://dejure.org/1981,3827)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1981 - 7 B 169.80 (https://dejure.org/1981,3827)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erziehung zum Sozialverhalten als Teil des staatlichen Erziehungsauftrags in der Schule - Indoktrinierung durch die Schule zu einem bestimmten Sozialverhalten - Beurteilung des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens von Grundschülern durch schriftliche Aussagen ohne ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1981, 681
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 169.80
    Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, daß der in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzte staatliche Erziehungsauftrag in der Schule nicht auf die Wissensvermittlung beschränkt ist, sondern auch - neben dem Elternhaus - die Gesamterziehung des jungen Menschen und damit auch seine Erziehung zum Sozialverhalten zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGE 47, 46 [72] betr. Sexualerziehung in der Schule).

    Die Schule soll zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft beitragen (BVerfGE 34, 165 [182]); sie soll das Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranbilden (BVerfGE 47, 46 [72]).

    Allerdings muß die Schule bei der Erziehung zum Sozialverhalten - ähnlich wie bei der Sexualerziehung (vgl. BVerfGE 47, 46; BVerwGE 57, 360 [364]) - für die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung zu einem bestimmten Sozialverhalten unterlassen.

    Ohne eine derartige Information können Eltern und Schule ihre gemeinsame Erziehungsaufgabe, welche die Bildung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zum Ziele hat, in einem sinnvoll aufeinanderbezogenen Zusammenwirken nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [74]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Sexualerziehung hervorgehoben hat, ist es auch Aufgabe des Gesetzgebers, die oft flüssigen und nur schwer auszumachenden Grenzen zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag und dem Elternrecht sowie den Persönlichkeitsrechten des Kindes zu markieren, weil dies für die Ausübung der Grundrechte vielfach von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 47, 46 [80]).

  • BVerwG, 03.07.1978 - 7 B 113.78

    Auskunftsanspruch - Erteilung eines Notenspiegels - Klassenarbeit

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 169.80
    Demgemäß hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 113.78 - (DÖV 1978, 845 = JZ 1978, 604 = MDR 1978, 1050 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 57) ausgesprochen, daß Bundesrecht nicht gebietet, einem Schüler oder seinen Eltern generell nach jeder Klassenarbeit eine Übersicht über die in der gesamten Klasse erreichten Noten (Notenspiegel) zugänglich zu machen.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juli 1970 - BVerwG 7 C 11.76 - (BVerwGE 56, 155) für die Versetzung eines Schülers die Notwendigkeit einer rechtssatzmäßigen Regelung bejaht, andererseits in seinem Beschluß vom 3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 113.78 - (a.a.O.) für den allgemeinen Auskunftsanspruch von Eltern und Schülern außerhalb der Zeugnisse das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung verneint.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 169.80
    Die Schule soll zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft beitragen (BVerfGE 34, 165 [182]); sie soll das Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranbilden (BVerfGE 47, 46 [72]).

    Ohne eine derartige Information können Eltern und Schule ihre gemeinsame Erziehungsaufgabe, welche die Bildung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zum Ziele hat, in einem sinnvoll aufeinanderbezogenen Zusammenwirken nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [74]).

  • BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73

    Vereinbarkeit der in § 5 Hamburgisches Schulgesetz (Hamb. SchulG) und in den

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 169.80
    Allerdings muß die Schule bei der Erziehung zum Sozialverhalten - ähnlich wie bei der Sexualerziehung (vgl. BVerfGE 47, 46; BVerwGE 57, 360 [364]) - für die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung zu einem bestimmten Sozialverhalten unterlassen.
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 169.80
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juli 1970 - BVerwG 7 C 11.76 - (BVerwGE 56, 155) für die Versetzung eines Schülers die Notwendigkeit einer rechtssatzmäßigen Regelung bejaht, andererseits in seinem Beschluß vom 3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 113.78 - (a.a.O.) für den allgemeinen Auskunftsanspruch von Eltern und Schülern außerhalb der Zeugnisse das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung verneint.
  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12

    Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und

    Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten "Bürgern" heranzubilden und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2; Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).
  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12

    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht;

    Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten Bürgern heranzubilden, und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2; Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.).
  • BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86

    Schulwesen - Lesebuch - Staatliche Neutralität - Verwendungsverbot -

    In diesem Sinne ist die Aussage des Bundesverfassungsgerichts zum Sexualkundeunterricht, "die Schule (müsse) den Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen" (BVerfGE 47, 46 ), dahin zu verallgemeinern, daß das Verbot der Indoktrination als eines Mißbrauchs staatlicher Erziehungsgewalt für alle Bereiche der Schulerziehung gilt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - <DÖV 1981, 681>).
  • BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 92.86

    Neutralität und Toleranz beim staatlichen Erziehungsauftrag

    In diesem Sinne ist die Aussage des Bundesverfassungsgerichts zum Sexualkundeunterricht, "die Schule (müsse) den Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen" (BVerfGE 47, 46 ), dahin zu verallgemeinern, daß das Verbot der Indoktrination als eines Mißbrauchs staatlicher Erziehungsgewalt für alle Bereiche der Schulerziehung gilt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Mai 1984 - BVerwG 7 B 169.80 - <DÖV 1981, 681>).
  • BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 171.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit der

    Die weiteren in der Beschwerdeschrift genannten Fragen, ob den Klägern ein Anspruch auf ein Zeugnis mit Leistungsnoten zustehe und ob die durch Ministerialerlaß eingeführte Zeugnisregelung, die Benotung in den Lernbereichen zu unterlassen, dem Gesetzesvorbehalt unterliege sowie aus der Sicht des Art. 19 Abs. 4 GG bedenklich sei, hat für das vorliegende Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Kläger dieses Verfahrens - anders als in den Parallelverfahren BVerwG 7 B 169.80 und BVerwG 7 B 170.80 - nicht beanstanden, daß das Zeugnis keine leistungsbezogenen Noten enthält.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.04.1983 - 13 B 33/83
    Die von Eltern und Schule gemeinsam wahrzunehmende Erziehungsaufgabe (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 29.05.1981 - BVerwG 7 B 169.80 -, DÖV 1981, 681 [682]) kann es erforderlich machen, daß schulische Fragen von der Elternvertretung besprochen werden, ohne daß Schüler der Klasse daran teilnehmen.
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