Rechtsprechung
   BVerwG, 04.06.1981 - 7 B 172.79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,4950
BVerwG, 04.06.1981 - 7 B 172.79 (https://dejure.org/1981,4950)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1981 - 7 B 172.79 (https://dejure.org/1981,4950)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1981 - 7 B 172.79 (https://dejure.org/1981,4950)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,4950) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Differenzierung des Erfolgswerts der einzelnen Stimme durch unterschiedliche Größe der Fachbereiche - Grundsatz der Wahlgleichheit bei Universitätswahlen - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1981 - 7 B 172.79
    Daran hat es für andere nicht parlamentarische Wahlen ausdrücklich festgehalten (vgl. BVerfGE 41, 1 [BVerfG 16.12.1975 - 2 BvL 7/74] [12]).
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1981 - 7 B 172.79
    Damit hat das Bundesverfassungsgericht das von der Beschwerde erwähnte, für Parlamentswahlen entwickelte und selbst dort nicht ausnahmslos geltende (vgl. BVerfGE 1, 208 [247]) Gebot möglichst weitgehender formaler Gleichheit für Universitätswahlen wegen der dort aus der Wissenschaftsfreiheit folgenden Besonderheiten nicht in gleicher Strenge entsprechend übernommen.
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1981 - 7 B 172.79
    Zutreffend und ausführlich hat das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 247 ff.) hingewiesen, in der das Bundesverfassungsgericht - zwar im Hinblick auf eine in der Gründungsphase befindliche Universität, aber nicht auf solche Fälle beschränkt - für Wahlen zu Hochschulgremien ausgeführt hat, die moderne Massenuniversität könne Gruppen von sehr unterschiedlicher Größe aufweisen, so daß es schon rein faktisch nicht möglich sei, die Stimmrechte der Gruppenvertreter schematisch nach der numerischen Stärke der Gruppe abzustufen (BVerfGE a.a.O. S. 255).
  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1981 - 7 B 172.79
    Danach ist ausreichend geklärt, daß der gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz selbständig entwickelte und weit stärker formalisierte Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (vgl. BVerfGE 4, 375 [BVerfG 06.02.1956 - 2 BvH 1/55] [382]) auf die Entscheidung des vorliegenden Falles keine Anwendung findet; maßgeblich für die Beurteilung ist vielmehr allein der allgemeine Gleichheitssatz.
  • VG Freiburg, 21.03.2012 - 1 K 1938/11

    Wahl der Studentischen Mitglieder des Senats der Universität Freiburg;

    So ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 09.04.1975, BVerfGE 39, 247 ff.) und ihm folgend des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 04.06.1981 - 7 B 172/79 -, juris) geklärt, dass der gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz für Parlamentswahlen entwickelte und weit stärker formalisierte verfassungsrechtliche Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit für Universitätswahlen wegen der dort aus der grundrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) folgenden Besonderheiten nicht in gleicher Strenge gilt.

    Maßgeblich für die Beurteilung von Hochschulwahlen ist demnach allein der allgemeine Gleichheitssatz, der jedoch Differenzierungen auch hinsichtlich des Erfolgswertes der einzelnen Stimmen nicht schlechthin ausschließt, sondern die Berücksichtigung besonderer sachlicher Gründe zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.1981, a.a.O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht