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   BVerwG, 09.10.1984 - 7 B 187.84   

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BVerwG, 09.10.1984 - 7 B 187.84 (https://dejure.org/1984,582)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1984 - 7 B 187.84 (https://dejure.org/1984,582)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1984 - 7 B 187.84 (https://dejure.org/1984,582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Durch den Universitätspräsidenten beanstandete Wahl eines Prodekans durch den Fachbereichsrat - Übertragbarkeit von Grundsätzen des Kommunalverfassungsstreitverfahrens auf hochschulinterne Auseinandersetzungen - Frage nach der Verletzung eines Organwalters in eigenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 112
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.03.1980 - 7 B 58.79

    Rechtsanspruch auf eine Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Klage von

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1984 - 7 B 187.84
    Der Beschluß des beschließenden Senats vom 12. August 1981 - BVerwG 7 B 195.80 - (insoweit nur teilweise in NVwZ 1982, 243 und nicht abgedruckt in DVBl. 1981, 1150 sowie in Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 60), ergangen zu dem im Berufungsurteil und in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 29. April 1981 - 10 OVG A 45/79 - (KMKHSchR 1981, 68), geht von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auch für organinterne Hochschulstreitigkeiten aus und stellt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Kommunalverfassungsstreitverfahren (Beschluß vom 7. März 1980 - BVerwG 7 B 58.79 - ) klar, daß in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO die in den Vorschriften des jeweiligen Landeshochschulrechts begründete Möglichkeit der Existenz klägerischer Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte zur Klagebefugnis gehört.

    Ob es insoweit eine zutreffende Auslegung vorgenommen hat, ist keine Frage des § 42 Abs. 2 VwGO und entzieht sich damit der revisionsgerichtlichen Beurteilung (vgl. Beschluß des Senats vom 7. März 1980 - BVerwG 7 B 58.79 -, Seite 6 und 8 ).".

  • BGH, 21.12.1960 - IV ZR 128/60

    Rückgriffsanspruch gegen Deutsches Reich. Feststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1984 - 7 B 187.84
    Von dem festzustellenden Rechtsverhältnis müssen aber in jedem Falle auch eigene Rechte des Klägers abhängen, damit diesem ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zugesprochen werden kann (vgl. BGHZ 34, 159 [BGH 21.12.1960 - IV ZR 128/60]).
  • BVerwG, 12.08.1981 - 7 B 195.80

    Universitätsgremium - Kosistorium - Feststellung der Unwirksamkeit einer Wahl -

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1984 - 7 B 187.84
    Der Beschluß des beschließenden Senats vom 12. August 1981 - BVerwG 7 B 195.80 - (insoweit nur teilweise in NVwZ 1982, 243 und nicht abgedruckt in DVBl. 1981, 1150 sowie in Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 60), ergangen zu dem im Berufungsurteil und in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 29. April 1981 - 10 OVG A 45/79 - (KMKHSchR 1981, 68), geht von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auch für organinterne Hochschulstreitigkeiten aus und stellt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Kommunalverfassungsstreitverfahren (Beschluß vom 7. März 1980 - BVerwG 7 B 58.79 - ) klar, daß in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO die in den Vorschriften des jeweiligen Landeshochschulrechts begründete Möglichkeit der Existenz klägerischer Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte zur Klagebefugnis gehört.
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auf diese Klage ist vielmehr - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. Urteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1; Beschlüsse vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 46.81 u. a. - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 65 S. 3, vom 18. Mai 1982, a.a.O. S. 10, vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 187.84 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 106 S. 66 [67 f.], vom 22. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 208.87 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 80 S. 25 m.w.N. und vom 30. Juli 1990, a.a.O. S. 24) - die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden.

    Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 VwGO erste Alternative) sind nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1984, a.a.O. S. 68 und vom 30. Juli 1990, a.a.O. S. 24).

  • BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87

    Normenkontrolle gegenüber Geschäftsordnung

    Dass solche Organrechte trotz ihrer Zugehörigkeit zum Innenrechtskreis ebenso wie die subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers im Klagewege durchgesetzt werden können, ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.03.1980 - BVerwG 7 B 58.79 - [Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 179]; Senatsbeschluss vom 9.10.1984 - BVerwG 7 B 187.84 - [NVwZ 1985, 112]).
  • BVerwG, 30.07.1990 - 7 B 71.90

    Klagebefugnis bei der Feststellungsklage - Unterbleiben der notwendigen Beiladung

    Vielmehr ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 46.81 u.a. -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 65; Beschluß vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 187.84 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 106; Beschluß vom 22. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 208.87 -. Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 80; BVerwGE 74, 1 ), auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozeß fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden.

    Das bedeutet, daß der Kläger im Falle einer Nichtigkeitsfeststellungsklage durch den Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit er festgestellt wissen will, in seiner persönlichen Rechtsstellung zumindest berührt sein muß (Beschluß vom 9. Dezember 1981 a.a.O.): ebenso sind auch die sonstigen, auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichteten Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es daß er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es daß von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1984 a.a.O.).

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