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   BVerwG, 01.07.1999 - 7 B 2.99   

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https://dejure.org/1999,2443
BVerwG, 01.07.1999 - 7 B 2.99 (https://dejure.org/1999,2443)
BVerwG, Entscheidung vom 01.07.1999 - 7 B 2.99 (https://dejure.org/1999,2443)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juli 1999 - 7 B 2.99 (https://dejure.org/1999,2443)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch,Aufbauenteignung; entschädigungslose Enteignung von ausländischem Vermögen; unlautere Machenschaft; fehlgeschlagene Enteignung

  • Judicialis

    GG Art. 14; ; GG Art. 25; ; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14, 25; VermG § 1 Abs. 1 lit. a
    Recht der offenen Vermögensfragen - Enteignung von ausländischem Vermögen in der ehemaligen DDR; tatsächliche Entschädigungslosigkeit der Enteignung; Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3354
  • DÖV 2000, 834
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98

    Faktisch entschädigungslos gebliebene Enteignung; Verantwortlichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1999 - 7 B 2.99
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 24. Februar 1998 - BVerwG 7 B 42.98 - (VIZ 1998, 327) im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat, können Enteignungen auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR nicht der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden, weil sich deren Staatsgewalt nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich auf das seinerzeitige Gebiet der Bundesrepublik beschränkte.

    Aus diesem Grunde hat der Senat in dem schon erwähnten Beschluß vom 24. Februar 1998 - BVerwG 7 B 42.98 - (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, daß das Völkerrecht keine Pflicht der Staaten kennt, der von einem anderen Staat vorgenommenen entschädigungslosen Enteignung die Anerkennung zu versagen (ebenso Seidl-Hohenveldern a.a.O. Rn. 1491).

  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 16.93

    Aufbaugesetz - Enteignung - Baulandgesetz - Entschädigungslose Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1999 - 7 B 2.99
    Mit dieser Rechtsauffassung ist das Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats gefolgt, der die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erstmals in seinem Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - (BVerwGE 95, 284) in dem vom Verwaltungsgericht beschriebenen Sinne ausgelegt und zugleich festgestellt hat, daß es nach dieser Vorschrift nicht darauf ankommt, ob eine gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung dem Enteignungsbetroffenen im Einzelfall auch tatsächlich zugeflossen ist oder wegen staatlicher Verwaltung des Vermögens nicht ausgezahlt, mit anderen Forderungen verrechnet oder sonst der Verfügungsmacht des Eigentümers vorenthalten wurde.
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1999 - 7 B 2.99
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ; BVerfGE 94, 12 ; Beschluß vom 9. Dezember 1997, VIZ 1998, 203), standen den von Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone oder in der DDR Betroffenen vor der Wiedervereinigung keine durchsetzbaren Eigentumspositionen mehr zu, denen die Bundesrepublik Deutschland durch die Gewährung eines Rückgabeanspruchs hätte Rechnung tragen müssen.
  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94

    Rückübereignungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1999 - 7 B 2.99
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ; BVerfGE 94, 12 ; Beschluß vom 9. Dezember 1997, VIZ 1998, 203), standen den von Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone oder in der DDR Betroffenen vor der Wiedervereinigung keine durchsetzbaren Eigentumspositionen mehr zu, denen die Bundesrepublik Deutschland durch die Gewährung eines Rückgabeanspruchs hätte Rechnung tragen müssen.
  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 23.96

    Bestandskraft eines DDR-Verwaltungsakts (Enteignung)

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1999 - 7 B 2.99
    Der Senat hat ferner bereits entschieden (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186 ), daß ein Verfahrensverstoß - hier die von den Klägern beanstandete Nichtbeteiligung des früheren Grundstückseigentümers am Enteignungsverfahren - nur dann eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG darstellt, wenn er den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst ermöglichen sollte, wofür hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nichts ersichtlich ist.
  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1999 - 7 B 2.99
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ; BVerfGE 94, 12 ; Beschluß vom 9. Dezember 1997, VIZ 1998, 203), standen den von Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone oder in der DDR Betroffenen vor der Wiedervereinigung keine durchsetzbaren Eigentumspositionen mehr zu, denen die Bundesrepublik Deutschland durch die Gewährung eines Rückgabeanspruchs hätte Rechnung tragen müssen.
  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 C 19.16

    Entschädigungserfüllungsanspruch; Nichtigkeitsfiktion; Rückerstattungsanordnung;

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keiner völkerrechtlichen Verpflichtung unterliegt, für rechtswidrige Hoheitsmaßnahmen der ehemaligen DDR oder der sowjetischen Besatzungsmacht einzustehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 ; Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 995/00, 2 BvR 1038/01 - BVerfGE 112, 1 = juris Rn. 102; BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 - juris Rn. 4 und vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 m.w.N.).

    Allerdings gehen nach Völkergewohnheitsrecht noch unerfüllte Entschädigungsverpflichtungen mit dem Übergang des Vermögens des untergegangenen Staates auf den Nachfolgestaat über (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2012 - 1 BvR 1184/09 - ZOV 2014, 92 = juris Rn. 6; BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 und vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 22.05.2017 - 8 B 57.16

    Divergenzrüge; Enteignung; Entschädigungserfüllungsanspruch; Freistellung;

    Daher hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der so genannten "steckengebliebenen Enteignungen" keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, das damit verbundene Unrecht durch Rückgängigmachung der Enteignung oder durch Übernahme von völkerrechtlichen Schadensersatz- oder Wiedergutmachungsansprüchen auszugleichen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420 = juris Rn. 4, vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 f. = juris Rn. 3 und vom 21. Februar 2017 - 8 B 49.16 - juris Rn. 24).

    Hingegen hat es das Bestehen eines völkerrechtlicher Grundsatzes festgestellt, dass mit dem Übergang des Vermögens des untergegangenen Staates auf den Nachfolgestaat zugleich etwaige noch unerfüllte Entschädigungsverpflichtungen auf diesen übergehen (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 f. = juris Rn. 3, vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - juris Rn. 11 und vom 21. Februar 2017 - 8 B 49.16 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 21.02.2017 - 8 B 49.16

    Divergenz; Durchgriffsanspruch; Entschädigungserfüllungsanspruch; Fehlen von

    Daher hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der sogenannten "steckengebliebenen Enteignungen" keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, das damit verbundene Unrecht durch Rückgängigmachung der Enteignung oder durch Übernahme von völkerrechtlichen Schadensersatz- oder Wiedergutmachungsansprüchen auszugleichen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420 = juris Rn. 4 und vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 = juris Rn. 3).

    Angemerkt wurde lediglich, dass mit dem Übergang des Vermögens des untergegangenen Staates auf den Nachfolgestaat zugleich etwaige noch unerfüllte Entschädigungsverpflichtungen auf diesen übergehen (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - a.a.O. und vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - juris Rn. 11).

  • BVerfG, 01.08.2012 - 1 BvR 1184/09

    Zum Anwendungsbereich des § 1 Abs 2 S 1 DDR-EErfG - Versagung einer Entschädigung

    Als Kehrseite dieser normativen Betrachtungsweise hat die Rechtsprechung der Fachgerichte indessen auch anerkannt, dass ein restitutionsschädlicher, "steckengebliebener" Anspruch auf Erfüllung einer normativen Entschädigungszusage mit dem Beitritt der DDR nicht untergegangen, sondern als zugehörige Verbindlichkeit von demjenigen Verwaltungsträger zu erfüllen ist, dem der enteignete Vermögenswert nach den dafür maßgeblichen Vorschriften zugeordnet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1999 - BVerwG 7 B 2/99 -, NJW 1999, S. 3354 ; Beschluss vom 9. Mai 2005 - BVerwG 7 B 144/04 -, juris; BGHZ 145, 145 ; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, VermG § 1 Rn. 45 f.).
  • BVerwG, 16.12.2008 - 3 B 25.08

    Anforderungen an den Zulassungsgrund der Divergenz einer Beschwerde; Darlegung

    Wie er selbst einräumt, sind alle diese Fragen aber in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere die Urteile vom 21. Februar 2002 und vom 28. Februar 2007 a.a.O. sowie Beschluss vom 1. Juli 1999 - BVerwG 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00 u.a. - BVerfGE 112, 1) bereits geklärt.
  • OLG Düsseldorf, 15.08.2006 - 21 U 135/05

    Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund - Pflicht zur Rückzahlung

    mit 16.571,22 EUR errechnet, daher zutreffend ermittelt wurden, kann dahinstehen, weil der Werkunternehmer für erbrachte Werkleistungen nach Kündigung des Vertrages den Werklohn nur verlangen kann, wenn seine diesbezügliche Leistung mangelfrei ist (vgl. BGH NJW 1988, 140, 141; NJW 1999, 3354, 3356).
  • BVerwG, 23.06.2008 - 3 B 92.07

    Vereinbarkeit des durch § 1 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsrechtliches

    7 Der Sache nach bestätigen diese Ausführungen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Enteignungen auf dem Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR nicht der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden können und sie daher auch völkerrechtlich nicht in der Weise dafür einstehen muss, dass sie die Enteignung rückgängig zu machen hat (Beschluss vom 1. Juli 1999 BVerwG 7 B 2.99 Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5).
  • BVerwG, 22.05.2000 - 8 B 89.00

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung eines

    Die Beschwerde übersieht bzw. will nicht erkennen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 8 ff. und 172 ; zuletzt Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - BVerwG 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 und vom 24. Februar 1998 - BVerwG 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 95, 267 ; 100, 1 ) wegen der faktisch fehlenden Durchsetzbarkeit des Grundgesetzes auch im Ostteil Berlins den dortigen Enteignungsbetroffenen bis zur Wiedervereinigung jedenfalls keine durchsetzbare Eigentumsposition zustand, für die die Bundesrepublik Deutschland einzustehen hätte.
  • BVerwG, 09.05.2005 - 7 B 144.04

    Haftbarkeit der BRD für die etwaige Vorenthaltung einer festgesetzten, aber

    Danach muss die Bundesrepublik Deutschland auch mit Blick auf das Völkerrecht für eine nach DDR-Recht rechtswidrige Vorenthaltung einer festgesetzten Entschädigung nur durch Nachzahlung der ausstehenden Entschädigungsforderung, nicht aber durch Rückgängigmachung der Enteignung einstehen (vgl. Beschluss vom 1. Juli 1999 BVerwG 7 B 2.99 Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 16 und Beschluss vom 24. Februar 1998 BVerwG 7 B 42.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420; s. jetzt § 1 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 ).
  • VG Berlin, 27.11.2014 - 29 K 109.11

    Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz

    Als Kehrseite dieser normativen Betrachtungsweise hat die Rechtsprechung der Fachgerichte indessen auch anerkannt, dass ein restitutionsschädlicher, "steckengebliebener" Anspruch auf Erfüllung einer normativen Entschädigungszusage mit dem Beitritt der DDR nicht untergegangen, sondern als zugehörige Verbindlichkeit von demjenigen Verwaltungsträger zu erfüllen ist, dem der enteignete Vermögenswert nach den dafür maßgeblichen Vorschriften zugeordnet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1999 - 7 B 2/99; ders., Beschluss vom 9. Mai 2005, - 7 B 144/04 -, zitiert nach juris).
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