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   BVerwG, 12.10.2010 - 7 B 22.10   

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BVerwG, 12.10.2010 - 7 B 22.10 (https://dejure.org/2010,10801)
BVerwG, Entscheidung vom 12.10.2010 - 7 B 22.10 (https://dejure.org/2010,10801)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Oktober 2010 - 7 B 22.10 (https://dejure.org/2010,10801)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV
    Nichtanrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Verfahrensmangel

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen i.S.d. § 132 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • rewis.io

    Nichtanrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Verfahrensmangel

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtanrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Verfahrensmangel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen i.S.d. § 132 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2010 - 7 B 22.10
    Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. schon Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 10.02.2000 - 11 B 54.99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; fehlende Divergenzrüge; Urteilstenor

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2010 - 7 B 22.10
    Denn das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Thematik der Seveso-II-Richtlinie nicht einmal ansatzweise befasst (vgl. zu dieser Voraussetzung Beschluss vom 10. Februar 2000 - BVerwG 11 B 54.99 - juris Rn. 9 = Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95

    Revision - Beschwerdebegründung - Verständlichkeit - Überschaubarkeit

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2010 - 7 B 22.10
    Damit wird die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht, wonach die grundsätzliche Bedeutung dargelegt bzw. die Divergenz oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden muss (vgl. Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 20).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2010 - 7 B 22.10
    Insbesondere hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht in der mündlichen Verhandlung ein entsprechender förmlicher Beweisantrag gestellt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne förmlichen Beweisantrag von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2010 - 7 B 22.10
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des Gesetzes hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - juris Rn. 5 = Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09

    Gartencenter in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs: EuGH soll

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2010 - 7 B 22.10
    Hieran fehlt es wiederum im Hinblick auf den von der Beschwerde benannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - DVBl 2010, 380).
  • BVerwG, 13.07.1999 - 8 B 166.99

    Anforderungen an die Darlegung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2010 - 7 B 22.10
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des Gesetzes hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - juris Rn. 5 = Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 22.12.2004 - 10 B 21.04

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Begriff der Kreuzung von

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2010 - 7 B 22.10
    Es begründet schließlich auch keinen Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht eine europarechtliche Frage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegt (oder dessen Entscheidung zu einer bereits vorgelegten Frage abwartet) und es in seinem Urteil auch die Revision nicht zulässt (Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 - juris Rn. 34 = Buchholz 401.65 Nr. 8).
  • BVerwG, 10.11.1992 - 3 B 52.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2010 - 7 B 22.10
    Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schließlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 8 D 58/08

    Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung

    Das Klageverfahren wurde erst durch Beschluss des BVerwG vom 12. Oktober 2010 - 7 B 22.10 - unanfechtbar abgeschlossen.
  • BVerwG, 21.01.2019 - 6 B 120.18

    Leerung der Hosentaschen einer Person und Betrachtung der vorgezeigten

    Bei der statthaften Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 1 VwGO handelt es sich jedoch um ein derartiges Rechtsmittel (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 - 7 B 22.10 - juris Rn. 9 und vom 25. Januar 2018 - 6 B 38.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:250118B6B38.18.0] - juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2012 - 3 S 351/11

    Ansiedlung eines Einkaufzentrums - Vereinbarkeit mit Zielen der Raumordnung und

    Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu der beantragten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 7 B 22.10 -, juris).
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