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   BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90   

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BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90 (https://dejure.org/1990,439)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1990 - 7 B 30.90 (https://dejure.org/1990,439)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1990 - 7 B 30.90 (https://dejure.org/1990,439)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg - Verpflichtungsklage - Juristische Person des Privatrechts - Gemeindeeinrichtung - Öffentlichrechtliches Handeln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 40 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 715 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 59
  • DÖV 1990, 977
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90
    Die Beschwerde bezieht sich mit der Erwähnung der sog. Zwei-Stufen-Theorie auf die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa Urteil vom 28. März 1969 - BVerwG 7 C 49.67 - Buchholz 11 Art. 21 GG Nr. 1 - insoweit in BVerwGE 31, 368 [BVerwG 28.03.1969 - VII C 49/67] nicht abgedruckt - und zuletzt Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - NJW 1990, 134 = Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 91 m.w.N.) aus bundesrechtlicher Sicht wiederholt gebilligte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach bei der Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde, die dem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohl ihrer Einwohner dienen (gemeindliche Einrichtungen), zu unterscheiden ist zwischen dem Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung einerseits, der regelmäßig nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist und darum nach § 40 Abs. 1 VwGO der Erkenntniszuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegt, und den Modalitäten der Benutzung andererseits, die auch privatrechtlich ausgestaltet sein können und über die bei solcher Ausgestaltung gemäß § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten gestritten werden muß.

    Diese Unterscheidung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Streit über das "Ob" und dem privatrechtlichen Streit über das "Wie" der Benutzung der Einrichtung betrifft, wie der Senat in seinem Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - (a.a.O. S. 134 bzw. 47) hervorgehoben hat, Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge jeder Art einschließlich solcher Einrichtungen, die die Gemeinde nicht selbst betreibt, sondern von einer von ihr begründeten und/oder beherrschten selbständigen juristischen Person des Privatrechts betreiben läßt; sie ist sogar in diesen Fällen wegen der Verschiedenheit der Streitgegner besonders augenfällig.

    Gibt das Verwaltungsgericht der Klage statt, so muß ihm die Gemeinde den Zugang zu der Einrichtung, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - a.a.O. S. 135 bzw. 48).

  • BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89

    Überprüfung der Tätigkeit einer privaten Stiftung durch die Verwaltungsgerichte

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90
    Für eine Klage auf Zutritt zu einer gemeindlichen Einrichtung, die gegen eine mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragte juristische Person des Privatrechts gerichtet ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet, es sei denn, die Beklagte wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu öffentlich-rechtlichem Handeln ermächtigt (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - JZ 1990, 446 [BVerwG 06.03.1990 - 7 B 120/89]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 31 = DVBl. 1970, 735; BVerwGE 61, 222 [BVerwG 11.12.1980 - 3 C 130/79]; Beschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - JZ 1990, 446 [BVerwG 06.03.1990 - 7 B 120/89]) unterfällt die Tätigkeit juristischer Personen des Privatrechts, auch wenn sie in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staates für seine Bürger gestellt sind, grundsätzlich dem Privatrecht und infolgedessen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, es sei denn, die betreffende juristische Person wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.

    Doch sind - auch das ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. Beschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - a.a.O. m.w.N.) - hieraus resultierende Grundrechtsbindungen der privatrechtlichen Betriebsgesellschaft nicht rechtswegbestimmend; vielmehr haben darüber die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Rechtswegzuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (sog. Verwaltungsprivatrecht).

  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 13.76

    Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändung

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90
    Denn der Zivilrechtsweg und der Verwaltungsrechtsweg sind einander, wie sich schon aus der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG ergibt, unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes prinzipiell gleichwertig (vgl. BVerfGE 31, 364 [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70]; Senatsurteil vom 16. September 1977 - BVerwG 7 C 13.76 - Buchholz 442.061 § 9 FAG Nr. 4).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90
    Denn der Zivilrechtsweg und der Verwaltungsrechtsweg sind einander, wie sich schon aus der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG ergibt, unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes prinzipiell gleichwertig (vgl. BVerfGE 31, 364 [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70]; Senatsurteil vom 16. September 1977 - BVerwG 7 C 13.76 - Buchholz 442.061 § 9 FAG Nr. 4).
  • BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67

    Überlassung gemeindlicher Räume an die NPD

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90
    Die Beschwerde bezieht sich mit der Erwähnung der sog. Zwei-Stufen-Theorie auf die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa Urteil vom 28. März 1969 - BVerwG 7 C 49.67 - Buchholz 11 Art. 21 GG Nr. 1 - insoweit in BVerwGE 31, 368 [BVerwG 28.03.1969 - VII C 49/67] nicht abgedruckt - und zuletzt Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - NJW 1990, 134 = Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 91 m.w.N.) aus bundesrechtlicher Sicht wiederholt gebilligte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach bei der Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde, die dem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohl ihrer Einwohner dienen (gemeindliche Einrichtungen), zu unterscheiden ist zwischen dem Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung einerseits, der regelmäßig nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist und darum nach § 40 Abs. 1 VwGO der Erkenntniszuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegt, und den Modalitäten der Benutzung andererseits, die auch privatrechtlich ausgestaltet sein können und über die bei solcher Ausgestaltung gemäß § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten gestritten werden muß.
  • BVerwG, 11.12.1980 - 3 C 130.79

    Entscheidungen einer Züchtervereinigung - Unzulässigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 31 = DVBl. 1970, 735; BVerwGE 61, 222 [BVerwG 11.12.1980 - 3 C 130/79]; Beschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - JZ 1990, 446 [BVerwG 06.03.1990 - 7 B 120/89]) unterfällt die Tätigkeit juristischer Personen des Privatrechts, auch wenn sie in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staates für seine Bürger gestellt sind, grundsätzlich dem Privatrecht und infolgedessen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, es sei denn, die betreffende juristische Person wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.
  • BVerwG, 14.03.1969 - VII C 37.67
    Auszug aus BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 31 = DVBl. 1970, 735; BVerwGE 61, 222 [BVerwG 11.12.1980 - 3 C 130/79]; Beschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - JZ 1990, 446 [BVerwG 06.03.1990 - 7 B 120/89]) unterfällt die Tätigkeit juristischer Personen des Privatrechts, auch wenn sie in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staates für seine Bürger gestellt sind, grundsätzlich dem Privatrecht und infolgedessen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, es sei denn, die betreffende juristische Person wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.
  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 104/17

    Zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke

    Es trifft zwar zu, dass eine öffentlichrechtliche Körperschaft, die ein Museum betreibt, sich ihrer Grundrechtsbindung nicht durch eine - im Streitfall gegebene - privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses entziehen kann (vgl. [zur Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen in Privatrechtsform] BVerfGE 128, 226 245 f. [juris Rn. 50]; BVerwGE 113, 208, 211 [juris Rn. 11]; BVerwG, NVwZ 1991, 59 [juris Rn. 5] mwN).
  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs wird dort, wo sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben privater Gestaltungsformen bedient, die Privatrechtsordnung lediglich in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert und überlagert, ohne dass darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog. Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit zu entscheiden (Beschlüsse vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 = NVwZ 1990, 754 und vom 29. Mai 1990 - BVerwG 7 B 30.90 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 103 = NVwZ 1991, 59; BGH, Urteile vom 5. April 1984 a.a.O. S. 96 f., vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02 - BGHZ 155, 166 und vom 21. Juli 2006 - V ZR 158/05 - NVwZ 2007, 246; Beschluss vom 7. Dezember 1999 a.a.O. S. 1043).

    Zudem ist anerkannt, dass der Zivilrechtsweg und der Verwaltungsrechtsweg, wie sich schon aus der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG ergibt, unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes prinzipiell gleichwertig sind (Beschluss vom 29. Mai 1990 a.a.O.).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 13/16

    Zum Auskunftsanspruch der Presse

    Das gilt auch für den Fall, dass die in Anspruch genommene juristische Person des Privatrechts staatlich beherrscht und ihre Tätigkeit in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staats für seine Bürger gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99, NJW 2000, 1042, 1042 f.; BVerwG, NVwZ 1991, 59; Gundel, AfP 2001, 194, 195 f.; Thelen, NVwZ 2016, 554; aA VG Arnsberg, Urteil vom 30. Januar 2009 - 12 K 1088/08, juris Rn. 17, 19 und 21; VG Berlin, ZUM-RD 2013, 38, 39; Köhler, NJW 2005, 2337, 2341; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 4 Rn. 76a; Löffler/Burkhardt, Presserecht, 6. Aufl., § 4 LPG Rn. 184).
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