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   VG Hannover, 29.09.2008 - 7 B 3575/08   

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VG Hannover, 29.09.2008 - 7 B 3575/08 (https://dejure.org/2008,6568)
VG Hannover, Entscheidung vom 29.09.2008 - 7 B 3575/08 (https://dejure.org/2008,6568)
VG Hannover, Entscheidung vom 29. September 2008 - 7 B 3575/08 (https://dejure.org/2008,6568)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Konkurrentenstreit zwischen Fensterprogrammveranstaltern

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 26 Abs. 5 S. 1 RStV; § 28 Abs. 1 S. 1, 2 RStV; § 31 Abs. 4 RStV; § 31 Abs. 6 S. 1 RStV; § 36 Abs. 2 S. 3 RStV; § ... 24 Abs. 1 VwVfG; § 24 Abs. 2 VwVfG; § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO; § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO; § 80 Abs. 5 VwGO; § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO; § 80a Abs. 3 S. 1 VwGO
    Auswahl und Zulassung bei konkurrierenden Bewerbungen von Fensterprogrammveranstaltern; Voraussetzungen einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig erhobenen Klage eines im Verwaltungsverfahren unterlegenen Fensterprogrammveranstalters gegen die ...

  • Telemedicus

    Konkurrentenstreit zwischen Fensterprogrammveranstaltern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswahl und Zulassung bei konkurrierenden Bewerbungen von Fensterprogrammveranstaltern; Voraussetzungen einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig erhobenen Klage eines im Verwaltungsverfahren unterlegenen Fensterprogrammveranstalters gegen die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag von UWP abgelehnt

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Keine Fernseh-Lizenz für Wickert-Produktionsfirma

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Firma von Ulrich Wickert unterliegt im Streit um Sendezeit bei Privatsender

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Fernseh-Lizenz für Wickert-Produktionsfirma

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Firma von Ulrich Wickert unterliegt im Streit um Fensterprogrammlizenz bei RTL - Vergabeverfahren um Sendezeiten bei RTL war ordnungsgemäß

Besprechungen u.ä.

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Drittsendelizenzen: Wickert scheitert mit Klage

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Hannover, 17.07.2003 - 6 B 2458/03

    Abhängigkeit; Drittsendezeit; Fensterprogramm; Fensterprogrammanbieter;

    Auszug aus VG Hannover, 29.09.2008 - 7 B 3575/08
    Das Gericht überprüft lediglich, ob die Behörde von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, das Gewicht der gesetzlichen Auswahlkriterien beachtet, sich in dem rechtlichen Rahmen für die Auswahlentscheidung bewegt hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 16.8.1991 - 8 S 136.91 - DVBl. 1991, S. 1265, 1268; VG Hannover, 6. Kammer, Beschluss vom 17.7.2003 - 6 B 2458/03 - www.dbovg.niedersachsen.de ).

    Die 6. Kammer des beschließenden Gerichts hat bereits in ihrem Beschluss vom 17.7.2003 (aaO) zur Beigeladenen zu 1) ausgeführt:.

    Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat hierzu bereits mit Beschluss vom 17.7.2003 (aaO) entschieden:.

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1548/90

    Umfang der Rundfunkfreiheit und Zugang zur Rundfunkveranstaltung

    Auszug aus VG Hannover, 29.09.2008 - 7 B 3575/08
    Auch kann sich ein abgelehnter Mitbewerber bei seinem Rechtsschutzbegehren gegenüber der einem anderen Rundfunkanbieter erteilten Sendegenehmigung nicht auf ein "besseres" Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen (BVerfG, Beschluss vom 19.2.1991 - 1 BvR 1548/90 -, NVwZ-RR 1991, S. 365).
  • VG Hannover, 06.03.1998 - 6 B 937/98
    Auszug aus VG Hannover, 29.09.2008 - 7 B 3575/08
    Denn durch die Zulassung zweier unabhängiger Fensterprogrammveranstalter wird ein größerer Beitrag zur Vielfalt im Hauptprogramm geleistet, als im Falle der Zuteilung der gesamten Drittsendezeit an lediglich einen Veranstalter (VG Hannover, 6. Kammer, Beschluss vom 6.3.1998 - 6 B 937/98 - ZUM-RD 1998, S. 357).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2002 - 1 MA 4216/01

    Anhörung; Baugenehmigung; Baugenehmigungspflicht; Gebäude; Grundverwaltungsakt;

    Auszug aus VG Hannover, 29.09.2008 - 7 B 3575/08
    Einer Anhörung der Beteiligten vor Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es nicht (h.A. in der Rechtsprechung, u.a. Nds. OVG, Beschluss vom 31.1 2002 - 1 MA 4216/01 - NVwZ-RR 2002, S. 822).
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender

    Auszug aus VG Hannover, 29.09.2008 - 7 B 3575/08
    Eine zu dem Minderheitsbesitz hinzukommende rein wirtschaftliche Abhängigkeit z.B. im Rahmen von Lieferungen und Leistungen reicht hierfür noch nicht aus (BGHZ 90, S. 381 = NJW 1984, S. 1893 ff.), was die KEK im Zusammenhang mit der Drucklegung und dem Vertrieb der Produkte des Spiegel-Verlags durch die Gruner + Jahr AG & Co. zu Recht hervorgehoben hat.
  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus VG Hannover, 29.09.2008 - 7 B 3575/08
    Denn § 31 RStV greift nicht den materiellen Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 97, 298 ff.) auf, auf den maßgeblich abzustellen ist, wenn sich die Frage stellt, ob eine natürliche oder juristische Person den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt.
  • OVG Berlin, 16.08.1991 - 8 S 136.91
    Auszug aus VG Hannover, 29.09.2008 - 7 B 3575/08
    Das Gericht überprüft lediglich, ob die Behörde von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, das Gewicht der gesetzlichen Auswahlkriterien beachtet, sich in dem rechtlichen Rahmen für die Auswahlentscheidung bewegt hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 16.8.1991 - 8 S 136.91 - DVBl. 1991, S. 1265, 1268; VG Hannover, 6. Kammer, Beschluss vom 17.7.2003 - 6 B 2458/03 - www.dbovg.niedersachsen.de ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14

    Auswahl von Anbietern von sog. Fensterprogrammen - Drittsendezeiten; private

    Es hat jedoch - unter Verweis auf den Beschluss des VG Hannover vom 29. September 2008 (Az. 7 B 3575/08), dem zufolge der Bewerber die Ausschreibung so hinnehmen müsse, wie sie ihm bekannt geworden sei - zugleich dargelegt, auf eine etwaige Verletzung von Beteiligungsrechten der Antragstellerin hinsichtlich der zeitlichen Aufteilung der Sendezeitschienen und der Frage, ob die Drittsendezeiten gebündelt oder einzeln ausgeschrieben werden sollten, könnten sich die dortigen Klägerinnen als potentielle Bewerberinnen ohnehin nicht berufen, da sie vor der förmlichen Einleitung eines Bewerbungsverfahrens noch keine eigenen, aus den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages resultierenden Rechte hätten.

    Ausgenommen hiervon ist allein die Dauer der Zulassung, welche § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV auf fünf Jahre beschränkt; ein Überschreiten dieser Frist schränkt die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit ein, sich grundsätzlich in regelmäßigen Abständen um die Zulassung als Veranstalter von Drittsendezeiten bewerben zu können, und kann deshalb von Mitbewerbern gerügt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003 - 2 B 11374/03.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP; OVG Nds, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, a.a.O.; VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2008 - 7 B 3575/08 -, juris Rn. 52).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14

    Vorläufiges Entfallen der Drittsendezeiten im Programm von SAT.1

    Es hat jedoch - unter Verweis auf den Beschluss des VG Hannover vom 29. September 2008 (Az. 7 B 3575/08), dem zufolge der Bewerber die Ausschreibung so hinnehmen müsse, wie sie ihm bekannt geworden sei - zugleich dargelegt, auf eine etwaige Verletzung von Beteiligungsrechten der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der zeitlichen Aufteilung der Sendezeitschienen und der Frage, ob die Drittsendezeiten gebündelt oder einzeln ausgeschrieben werden sollten, könnten sich die dortigen Klägerinnen als potentielle Bewerberinnen ohnehin nicht berufen, da sie vor der förmlichen Einleitung eines Bewerbungsverfahrens noch keine eigenen, aus den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages resultierenden Rechte hätten.

    Ausgenommen hiervon ist allein die Dauer der Zulassung, welche § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV auf fünf Jahre beschränkt; ein Überschreiten dieser Frist schränkt die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit ein, sich grundsätzlich in regelmäßigen Abständen um die Zulassung als Veranstalter von Drittsendezeiten bewerben zu können, und kann deshalb von Mitbewerbern gerügt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003 - 2 B 11374/03.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP; OVG Nds, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, a.a.O.; VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2008 - 7 B 3575/08 -, juris Rn. 52).

  • VG Hannover, 27.11.2013 - 7 B 5663/13

    Umfang der Fernseh-Sendezeit für unabhängige Dritte in Gestalt eines

    Das Gericht überprüft lediglich, ob die Behörde von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, das Gewicht der gesetzlichen Auswahlkriterien beachtet, sich in dem rechtlichen Rahmen für die Auswahlentscheidung bewegt hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.03.2010, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 16.08.1991 - 8 S 136.91 -, DVBl. 1991, S. 1265, 1268; VG Hannover, 6. Kammer, Beschl. v. 17.07.2003 - 6 B 2458/03 - www.rechtsprechung.niedersachsen.de; VG Hannover, 7. Kammer, Beschl. v. 29.09.2008 - 7 B 3575/08 -, juris).

    Dies trifft zwar gemäß §§ 15, 16 Abs. 1 AktG für das Verhältnis Bertelsmann SE & Co. KGaA und Gruner + Jahr aufgrund der Mehrheitsbeteiligungen der Bertelsmann SE & Co. KGaA in Höhe von 73, 4 % an Gruner + Jahr sowie in Höhe von 74, 9 % an deren Komplementärin Druck- und Verlagshaus Gruner + Jahr AG zu, nicht jedoch für das Verhältnis Gruner + Jahr zum SPIEGEL-Verlag (vgl. Beschlüsse der KEK i. S. Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm RTL, Auswahl von dctp, Az.: KEK 159-2, II 4.1.1.1.2.1, und Az.: KEK 461-2, II 2.1.2, sowie Beschlüsse der KEK i. S. SPIEGEL TV digital, Az.: KEK 254, III 2.1.3; i. S. SPIEGEL Geschichte, Az.: KEK 567, III 2.3; i. S. spiegel.tv, Az.: KEK 665, III 2.3, sowie i. S. SPIEGEL TV Wissen, Az.: KEK 674, III 2.2; so auch VG Hannover, Beschlüsse vom 29.09.2008, Az.: 7 B 3575/08, Rz. 62 ff., und vom 17.07.2003, Az.: 6 B 2458/03, Rz. 73 ff.).

    Aus der Sperrminorität von Gruner + Jahr bei der Komplementärin des SPIEGEL-Verlags, der Rudolf Augstein GmbH, erwächst dieser kein gesellschaftsvertraglich abgesicherter, bestimmender Einfluss (vgl. ausführlich Beschluss der KEK i. S. Drittsendezeiten bei RTL, Az.: KEK 159-2, II 4.1.1.1.2.1; bestätigend: VG Hannover, Beschlüsse vom 29.09.2008, Az.: 7 B 3575/08, Rz. 62, und vom 17.07.2003, Az.: 6 B 2458/03, Rz. 72).

  • VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17

    Sat.1 zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet

    Dagegen nimmt das Verwaltungsgericht Hannover (s. Beschluss vom 29. September 2008 - 7 B 3575/08 -, ZUM-RD 2008, 633) an, das Verfahren beginne mit der Erörterung der Ausschreibung zwischen Hauptprogrammveranstalter und Zulassungsbehörde.
  • VG Neustadt, 05.09.2012 - 5 K 404/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

    Solange ein Bewerbungsverfahren noch nicht förmlich eingeleitet ist, hat sie keine eigenen, aus den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags resultierenden Rechte (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2008, 7 B 3575/08 - juris, Rn. 52: Der einzelne Bewerber müsse die Ausschreibung so hinnehmen, wie sie ihm bekannt gegeben werde).
  • VG Neustadt, 23.08.2012 - 5 K 452/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

    Auf die im Verfahren 5 K 417/12.NW von der klagenden Hauptprogrammveranstalterin insoweit geltend gemachte Verletzung ihres Beteiligungsrechts in Bezug auf die zeitliche Aufteilung der Sendezeitschienen und die Frage, ob die Drittsendezeiten gebündelt oder einzeln ausgeschrieben werden sollten, könnte sich die Klägerin hier als potenzielle Bewerberin ohnehin nicht berufen, denn solange ein Bewerbungsverfahren noch nicht förmlich eingeleitet ist, hat sie noch keine eigenen, aus den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags resultierenden Rechte (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2008, 7 B 3575/08 - juris, Rn. 52: Der einzelne Bewerber müsse die Ausschreibung so hinnehmen, wie sie ihm bekannt gegeben werde.).
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