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   BVerwG, 16.02.2007 - 7 B 8.07   

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BVerwG, 16.02.2007 - 7 B 8.07 (https://dejure.org/2007,7182)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.2007 - 7 B 8.07 (https://dejure.org/2007,7182)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 2007 - 7 B 8.07 (https://dejure.org/2007,7182)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2; LWG NW § 128 Abs. 1
    Inhaltsbestimmung des Eigentums; Sozialpflichtigkeit des Eigentums; Duldung von Trinkwasserleitung; Duldungsverpflichtung auf Grund des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2
    Daseinsvorsorge; Duldung; Duldung von Trinkwasserleitung; Duldungsverpflichtung; Duldungsverpflichtung auf Grund des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen; Eigentum; Grundstückseigentümer; Inhaltsbestimmung; Inhaltsbestimmung des Eigentums; Landesgesetz; ...

  • Wolters Kluwer

    Verlegung einer Trinkwasser durchleitenden Leitung ohne Kontakt mit dem Grundwasser oder mit sonstigen oberirdischen Gewässern; Pflicht des Grundstückseigentümers zur Duldung einer unterirdischen Leitung ; Duldungsverfügung bei öffentlichem Interesse an der ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 14 Abs. 2 Satz 2; ; LWG NW § 128 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landesrechtliche Verpflichtung zur Durchleitung von Trinkwasser als Inhaltsbestimmung des Eigentums

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 707
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2007 - 7 B 8.07
    Es handelt sich vielmehr um eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) konkretisierende Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. für die Duldung von Telekommunikationsleitungen BVerfG, Beschluss vom 26. August 2002, - BVerfG 1BvR 142/02 - NJW 2003, 196).
  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2007 - 7 B 8.07
    In diesem Fall ist der Gesetzgeber verpflichtet, bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 91, 294).
  • BGH, 04.07.2008 - V ZR 172/07

    Voraussetzungen eines Notleitungsrechts

    Es handelt sich vielmehr um Inhaltsbestimmungen, welche die Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisieren (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) und dabei einen gerechten Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des betroffenen Eigentümers und den Belangen des Gemeinwohls herstellen (BVerwG NVwZ 2007, 707; Beschl. v. 19. Februar 1988, 4 B 141/85, zitiert nach Juris, Tz. 4; OVG Münster ZfW 1994, 294, 295 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 2 L 118/13

    Duldungverfügung bezüglich einer Abwasserleitung

    Eine Duldungsverfügung nach § 93 WHG kann auch zulässig sein, wenn dadurch ein formell rechtswidriger Zustand nachträglich legalisiert werden soll (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2007 - 7 B 8.07 -, NVwZ 2007, 707, RdNr. 16 in juris).

    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, kann eine Duldungsverfügung auch zulässig sein, wenn dadurch ein formell rechtswidriger Zustand nachträglich legalisiert werden soll (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2007 - 7 B 8.07 -, NVwZ 2007, 707, RdNr. 16 in juris).

    Auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2007 (a.a.O.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Möglichkeit, nachträglich eine Duldungsverfügung zu erlassen, nur in den Fällen möglich sein soll, in denen Leitungen - etwa aufgrund einer schuldrechtlichen Gestattung - zunächst rechtmäßigerweise verlegt wurden und erst nachträglich ein rechtswidriger Zustand entstanden ist.

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2017 - 13 LA 188/15

    Alternativenprüfung; Bestimmtheit; Duldungsanordnung; wasserrechtliche

    Es handelt sich vielmehr um eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) konkretisierende Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12786, S. 5, in Verbindung mit Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275, S. 78; BVerwG, Beschl. v. 16.2.2007 - BVerwG 7 B 8.07 -, NVwZ 2007, 707 (zu § 128 Wassergesetz NW a.F.)).
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 13 LA 40/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Duldungsanordnung, wasserrechtliche;

    Die Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen sind Inhaltsbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, welche die grundgesetzlich bestimmte Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2002 - 1 BvR 142/02 -, NJW 2003, 196, 197 f. - juris Rn. 28 f. (zur Duldung von Telekommunikationsleitungen); BVerwG, Beschl. v. 16.2.2007 - BVerwG 7 B 8.07 -, NVwZ 2007, 707 - juris Rn. 13 (zur Duldung von Trinkwasserleitungen)).
  • OVG Saarland, 01.12.2021 - 1 A 314/19

    Durchleiten von Abwasser durch Grundstücke im Privateigentumunterirdisches

    Wenn nämlich zwischen dem Betreiber einer Abwasserbeseitigungseinrichtung und einem privaten Grundstückseigentümer, durch dessen Grundstück eine Abwasserleitung verlegt werden soll oder bereits verlegt ist, kein Einvernehmen bezüglich der Inanspruchnahme des Grundstücks zur Durchleitung des Abwassers erzielt werden kann, weil der Grundstückseigentümer nicht - oder inzwischen nicht mehr bzw. ein Rechtsnachfolger im Grundeigentum [vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.2.2007 - 7 B 8/07 -, juris Rdnr. 16] nicht - mit der Inanspruchnahme des Grundstücks einverstanden und daher nicht zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder zum Abschluss eines schuldrechtlichen Gestattungsvertrags bereit ist, regelt das Wasserrecht (seit dem 1.3.2010 in den §§ 93, 92 Satz 2 WHG, zuvor in den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften, im Saarland in den §§ 93, 91 Abs. 2 SWG a.F.) die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber der Abwassereinrichtung und dem privaten Grundstückseigentümer dergestalt, dass letzterer zwangsweise, gegebenenfalls gegen Leistung einer Entschädigung (§ 95 WHG) zur Duldung des Durchleitens des Abwassers verpflichtet werden kann.
  • VG Stade, 14.10.2015 - 1 A 3174/13

    Bestimmtheit; Bestimmtheit, inhaltliche; Duldungsanordnung; Duldungsverfügung;

    Dass es sich bei der Inanspruchnahme von Privateigentum durch eine Duldungsanordnung um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung und nicht um eine Enteignung handelt, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, der die Kammer folgt, geklärt (BVerwG, Beschluss vom 16.2.2007 - 7 B 8.07 -, juris; daran anschließend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.6.2009 - 1 BvR 1003/07 -, juris).
  • VG Augsburg, 17.01.2022 - Au 9 K 21.1532

    Abwasserkanal (Mischsystem), Duldungsanordnung, Verlegung einer Abwasserleitung

    Denn eine auf § 93 Satz 1 WHG gestützte Duldungsverfügung ist auch dann zulässig, wenn dadurch ein bisheriger formell-rechtswidriger Zustand nachträglich legalisiert wird (BVerwG, B.v. 16.2.2007 - 7 B 8.07 - NVwZ 2007, 707 f. - juris Rn. 16).

    Auch unter der letztgenannten Voraussetzung bleibt eine Duldungsanordnung auf der Grundlage des § 93 Satz WHG zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2007 - 7 B 8.07 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2010 - 3 S 1537/08

    Duldungsanordnung nach § 88 Abs. 2 WasG BW; "Ausführung eines Unternehmens"

    Zur "Ausführung des Unternehmens" zählt nicht allein die Schaffung und Erhaltung der zweckentsprechenden baulichen und technischen Einrichtungen, sondern auch und gerade deren Betrieb, der das aktuelle und zukünftige Durchleiten als solches einschließt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.11.2006 - 20 A 2136/05 -, juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 16.02.2007 - 7 B 8.07 -, NVwZ 2007, 707; Nicht-Annahmebeschluss des BVerfG vom 25.06.2009 - 1 BvR 1003/07 -, juris -Ls.]).

    In Würdigung all dessen geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Verlegung der Abwasserbeseitigungsanlagen im Grundstück des Klägers 1976 im Einverständnis der seinerzeitigen Grundstückseigentümer erfolgten, ungeachtet des Umstands, dass eine Duldungsverfügung auch dann zulässig sein kann, wenn dadurch ein formell-rechtswidriger Zustand nachträglich legalisiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2007 - 7 B 8.07 -, NVwZ 2007, 707).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2024 - 1 LB 581/17

    Voraussetzungen der Duldungspflicht hinsichtlich einer über das eigene Grundstück

    Eine derartige Duldungspflicht, die auch in anderen Gesetzen zur Sicherung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge normiert ist (vgl. §§ 8 AVBEltV, AVBGasV, AVBWasserV), ist eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums und stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerwG vom 16. Februar 2007 - 7 B 8.07 -, juris Rn. 13; VGH München, Urteil vom 25. Juli 2007 - 4 BV 06.3308 -, juris Rn. 25).

    Dies gilt auch, wenn der vorherige Zustand formell rechtswidrig gewesen ist und erst durch die Duldungsverfügung ein formell rechtmäßiger Zustand herbeigeführt wird, d. h., wenn durch die Verfügung ein formell rechtswidriger Zustand nachträglich legalisiert werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2007 - 7 B 8.07 -, juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 25.07.2007 - 4 BV 06.3308

    Duldung einer Wasserversorgungsleitung unter privatem Grundstück

    Eine derartige Duldungspflicht, die auch in anderen Gesetzen zur Sicherung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge normiert ist (vgl. § 8 AVBEltV, AVBGasV, AVBWasserV), ist eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums und stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerfG vom 26.08.2002 ? 1 BvR 42/02 [juris] Tz 29 zu Telekommunikationsleitungen; BVerwG vom 16.02.2007 NVwZ 2007, 707; BGH vom 11.03.1992 - VIII ZR 219/91 [juris] Tz. 16; BayVGH vom 15.07.1994 - 22 B 88.646 - BayVBl 1995, 52/56; vom 28.07.1994 - 23 B 93.3111; Koehl, BayVBl 1996 685/686; a.A. Kraft, BayVBl 1994, 97/105).

    Die Vorschrift beruht auf einer Abwägung des Gesetzgebers zwischen den schutzwürdigen Interessen des Grundstückseigentümers und dem als besonders hoch einzustufenden öffentlichen Interesse an der Wasserversorgung (vgl. LT-Drs. 12/6130 S. 11; BVerwG vom 16.02.2007, a.a.O., S. 707).

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 1003/07

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 S 1 GG) durch Verpflichtung

  • VG Würzburg, 27.11.2012 - W 4 K 12.800

    Verpflichtung zur Duldung einer Abwasserleitung; Alternativtrasse

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2017 - 13 LA 164/17

    Duldungsanordnung; Durchleitung; Hochbehälter

  • VG Frankfurt/Oder, 25.03.2015 - 5 K 347/12

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

  • VG Saarlouis, 10.03.2008 - 11 L 1195/07

    Vorläufiger Rechtsschutz - wasserrechtliches Zwangsrecht - Zweckmäßigkeit -

  • VG München, 24.03.2015 - M 2 S 15.36

    Wasserrecht

  • VG Düsseldorf, 08.01.2014 - 13 L 1234/13

    Beurteilung; Beurteilungsverfahren; Personalrat; Gleichstellungsbeauftragte;

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