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   BVerwG, 05.12.2005 - 7 B 81.05   

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https://dejure.org/2005,6798
BVerwG, 05.12.2005 - 7 B 81.05 (https://dejure.org/2005,6798)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.2005 - 7 B 81.05 (https://dejure.org/2005,6798)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 2005 - 7 B 81.05 (https://dejure.org/2005,6798)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
    Liste 3-Enteignung", besatzungshoheitliche Enteignung.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Stützung einer Enteignung auf eine besatzungshoheitliche Grundlage; Anspruch auf Rückübertragung wegen einer Grundstücksenteignung zur Besatzerzeit; Verzeichnung des enteigneten Gegenstandes in Sequesterlisten als Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2005 - 7 B 81.05
    Eine vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 3" oben zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 beschlossene Enteignung eines Vermögenswerts folgte auch dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn die vor dem 5. Februar 1949 erfolgte Beschlagnahme des Vermögenswerts der sowjetischen Besatzungsmacht nicht bekannt war (im Anschluss an Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38).

    Diese Frage lässt sich aufgrund des Urteils des Senats vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38) verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

    Nach dem genannten Urteil des Senats vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (a.a.O.) sind "Liste 3 - Enteignungen" in aller Regel auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt, wenn die Vermögenswerte vor dem Februar 1949 beschlagnahmt worden waren.

    In dem Beschluss vom 16. November 1999 - BVerwG 8 B 106.99 - (a.a.O.) wird - unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (a.a.O.) ausgeführt, dass eine Beschlagnahme nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 als solche keine über die Gründung der DDR hinaus fortdauernde Vollzugsverantwortung der damaligen Sowjetunion begründet.

    Zu Recht weist die Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass die Beschwerde letztlich eine Abweichung des Beschlusses vom 16. November 1999 - BVerwG 8 B 106.99 - (a.a.O.) von dem Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (a.a.O.) rügt.

  • BVerwG, 16.11.1999 - 8 B 106.99

    Inhaltliche Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2005 - 7 B 81.05
    Schließlich ergibt sich kein Klärungsbedarf im Hinblick auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 16. November 1999 - BVerwG 8 B 106.99 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 9, vgl. hierzu unten 2.).

    In dem Beschluss vom 16. November 1999 - BVerwG 8 B 106.99 - (a.a.O.) wird - unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (a.a.O.) ausgeführt, dass eine Beschlagnahme nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 als solche keine über die Gründung der DDR hinaus fortdauernde Vollzugsverantwortung der damaligen Sowjetunion begründet.

    Zu Recht weist die Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass die Beschwerde letztlich eine Abweichung des Beschlusses vom 16. November 1999 - BVerwG 8 B 106.99 - (a.a.O.) von dem Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (a.a.O.) rügt.

  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 53.95

    Sportvereine erhalten enteignete Grundstücke zurück

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2005 - 7 B 81.05
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich ein Klärungsbedarf auch nicht im Hinblick auf das weitere Urteil des Senats vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 82).
  • BVerwG, 11.09.2013 - 8 C 4.12

    Vermögensrecht; Rückgabe; Restitution; Restitutionsausschluss; Enteignung auf

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Februar 1995 a.a.O.; Beschluss vom 5. Dezember 2005 - BVerwG 7 B 81.05 - ZOV 2006, 95) beruhen auch nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 erfolgte Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete.

    Hiernach kommt es allein darauf an, ob die Beschlagnahme eines Vermögenswertes vor dem 8. Februar 1949 erfolgt war, und nicht darauf, ob sie in den Listen der Sequesterkommission vermerkt oder den sowjetischen Behörden bekannt war (Beschluss vom 5. Dezember 2005 a.a.O.).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es allein darauf an, ob die Beschlagnahme - ungeachtet etwaiger Mängel - wirksam war (Urteil vom 13. Februar 1995 a.a.O.; Beschluss vom 5. Dezember 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08

    Beweiskraft einer Urkunde der russischen Föderation; Unterschiedliche Auslegung

    Vielmehr obliegt dies der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall, zu der ggf. auch Rechtsvorschriften der sowjetischen Besatzungsmacht herangezogen werden können (Beschluss vom 5. Dezember 2005 BVerwG 7 B 81.05 ZOV 2006, 95 - 96).
  • VG Berlin, 23.04.2015 - 29 K 57.11

    Entschädigung für die Enteignung ausländischer Anteile an einer Fabrik

    Da die Beschlagnahme bereits 1945/1946 erfolgte, wirft die Enteignung nach der Liste 3 keine weiteren Probleme auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.Dezember 2006 - 8 C 25/05 - BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 7 B 81/05 -, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 26.06.2006 - 7 B 48.06

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere darauf an, aus welchem Grund die Streichung erfolgt ist (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2005 BVerwG 7 B 81.05 zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen).
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