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   BVerwG, 20.11.2007 - 7 BN 5.07   

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BVerwG, 20.11.2007 - 7 BN 5.07 (https://dejure.org/2007,20801)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.2007 - 7 BN 5.07 (https://dejure.org/2007,20801)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 2007 - 7 BN 5.07 (https://dejure.org/2007,20801)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache aufgrund einer Rüge der fehlerhaften Anwendung materiellen Rechts durch das vorinstanzliche Gericht; Vorliegen einer gestaltungsfreien Monopolfriedhofsfläche als Voraussetzung für eine von den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.05.2004 - 3 C 26.03

    Friedhofsbenutzung; Grabmal; Gestaltungsvorschriften für Grabmale.

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2007 - 7 BN 5.07
    Wenn die Beschwerde dem gegenüber auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2004 BVerwG 3 C 26.03 (BVerwGE 121, 17 ) verweist, wo von "nur wenige hundert Meter entfernt" die Rede ist, so handelt es sich dort um die Beschreibung der tatsächlichen Entfernung eines Friedhofs, auf den ausgewichen werden kann, nicht aber um die Festlegung einer (Höchst-)Entfernung, die noch zumutbar ist.

    9 Soweit die Beschwerde eine Divergenz von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2004 (a.a.O.) geltend macht, genügt diese Rüge nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und erweist sich daher als unzulässig.

  • BVerwG, 29.09.2000 - 3 B 156.00

    Zulässigkeit einer Revision wegen Fragen revisiblen Rechts über die Anwendung und

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2007 - 7 BN 5.07
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. November 1963, a.a.O.; Beschluss vom 29. September 2000 BVerwG 3 B 156.00 Buchholz 408.2 FriedhofsbenutzungR Nr. 17).

    Ein Streitfall der vorliegenden Art kann daher nur in einer Einzelfallwürdigung entschieden werden auf der Grundlage der vorgenannten abstrakten Maßstäbe, von einem Revisionsverfahren kann insoweit nicht die Bildung allgemein verbindlicher Rechtssätze erwartet werden (Beschluss vom 29. September 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.11.1963 - VII C 148.60

    Gemeinde darf dunkle polierte Grabsteine nicht allgemein verbieten

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2007 - 7 BN 5.07
    7 Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sich die erste Frage dahingehend, dass dem kommunalen Friedhofsträger strengere Gestaltungsanforderungen, als sie zur Erreichung des Friedhofszwecks nämlich einer würdigen, die Totenandacht nicht störenden Grabgestaltung erforderlich sind, auf Monopolfriedhöfen verwehrt bleiben, sofern er nicht eine gestaltungsfreie Friedhofsfläche vorsieht, wo auch eine von den ästhetischen Vorstellungen des Friedhofsträgers abweichende Grabmalgestaltung zulässig ist (Urteil vom 8. November 1963 BVerwG 7 C 148.60 BVerwGE 17, 119; Beschluss vom 7. Dezember 1990 BVerwG 7 B 160.90 Buchholz 408.2 FriedhofsbenutzungR Nr. 14).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. November 1963, a.a.O.; Beschluss vom 29. September 2000 BVerwG 3 B 156.00 Buchholz 408.2 FriedhofsbenutzungR Nr. 17).

  • BVerwG, 01.09.1997 - 8 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 108 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2007 - 7 BN 5.07
    Eine die Revision eröffnende Divergenz setzt voraus, dass die Vorinstanz in einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts widerspricht (stRspr, Beschluss vom 1. September 1997 BVerwG 8 B 144.97 Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50).
  • BVerwG, 07.12.1990 - 7 B 160.90
    Auszug aus BVerwG, 20.11.2007 - 7 BN 5.07
    7 Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sich die erste Frage dahingehend, dass dem kommunalen Friedhofsträger strengere Gestaltungsanforderungen, als sie zur Erreichung des Friedhofszwecks nämlich einer würdigen, die Totenandacht nicht störenden Grabgestaltung erforderlich sind, auf Monopolfriedhöfen verwehrt bleiben, sofern er nicht eine gestaltungsfreie Friedhofsfläche vorsieht, wo auch eine von den ästhetischen Vorstellungen des Friedhofsträgers abweichende Grabmalgestaltung zulässig ist (Urteil vom 8. November 1963 BVerwG 7 C 148.60 BVerwGE 17, 119; Beschluss vom 7. Dezember 1990 BVerwG 7 B 160.90 Buchholz 408.2 FriedhofsbenutzungR Nr. 14).
  • BVerwG, 13.04.1989 - 1 B 54.89

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Spezialregelung - Rücknahme

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2007 - 7 BN 5.07
    Damit kann aber eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt werden (Beschluss vom 13. April 1989 BVerwG 1 B 54.89 Buchholz 130 § 8 RuStAg Nr. 37).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2016 - 1 S 1243/15

    Gestaltungsvorschriften für Grabstätten in einer Friedhofssatzung

    Danach bleiben den Gemeinden strengere, über die genannten zulässigen Friedhofszwecke hinausgehende Gestaltungsanforderungen auf Monopolfriedhöfen verwehrt, sofern sie nicht eine gestaltungsfreie Friedhofsfläche vorsehen, wo auch eine von den ästhetischen Vorstellungen des Friedhofsträgers abweichende Grabmalgestaltung zulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.1963, Urt. v. 26.09.1986, Beschl. v. 07.12.1990, Beschl. v. 29.09.2000, Urt. v. 13.05.2004, je a.a.O.; Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 5.07 - juris Rn. 7; Senat, Urt. v. 16.10.1996 - 1 S 3164/95 - VBlBW 1997, 69; HessVGH, Urt. v. 22.11.1988 - 11 UE 218/84 - NVwZ-RR 1989, 505, juris Rn. 22; OVG NRW, Urt. v. 26.05.2000 - 19 A 2015/99 - juris Rn. 35 ff., 49ff.; Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1984, § 14; Goertz, in: Kurze/Goertz, Bestattungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2016, § 12 Rn. 1 ff.; Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, 2012, § 14).
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2010 - 8 ME 125/10

    Genehmigungserfordernis für die Errichtung von Grabplatten und baulichen Anlagen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 5.07 -, juris Rn. 7 f.; Urt. v. 13.5.2004 - 3 C 26/03 -, BVerwGE 121, 17, 20) und des Senats (Beschl. v. 11.5.2007 - 8 ME 30/07 - Beschl. v. 26.4.2005 - 8 LA 296/04 -, NdsVBl. 2005, 221, 222) können auch strengere Gestaltungsanforderungen, als sie zur Erreichung des allgemeinen Friedhofszwecks erforderlich sind, mit dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit derart zu vereinbaren sein, dass auf Teilen desselben Friedhofs eine gestaltungsfreie Friedhofsfläche vorgesehen ist oder eine entsprechende Fläche in zumutbarer Entfernung auf einem anderen Friedhof im selben Gebiet zur Verfügung steht.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2016 - 1 S 1327/15

    Grabmalgestaltung in einer Friedhofssatzung zur Gewährleistung einer

    Danach bleiben den Gemeinden strengere, über die genannten zulässigen Friedhofszwecke hinausgehende Gestaltungsanforderungen auf Monopolfriedhöfen verwehrt, sofern sie nicht eine gestaltungsfreie Friedhofsfläche vorsehen, wo auch eine von den ästhetischen Vorstellungen des Friedhofsträgers abweichende Grabmalgestaltung zulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.1963, Urt. v. 26.09.1986, Beschl. v. 07.12.1990, Beschl. v. 29.09.2000, Urt. v. 13.05.2004, je a.a.O.; Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 5.07 - juris Rn. 7; Senat, Urt. v. 16.10.1996 - 1 S 3164/95 - VBlBW 1997, 69; HessVGH, Urt. v. 22.11.1988 - 11 UE 218/84 - NVwZ-RR 1989, 505, juris Rn. 22; OVG NRW, Urt. v. 26.05.2000 - 19 A 2015/99 - juris Rn. 35 ff., 49ff.; Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1984, § 14; Goertz, in: Kurze/Goertz, Bestattungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2016, § 12 Rn. 1 ff.; Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, 2012, § 14).
  • VG Hannover, 21.09.2018 - 1 A 12180/17

    Kein Grabmal in Form eines ausgestreckten Fingers

    Jedenfalls bei § 18 Abs. 2 Satz 1 FS handelt es sich erkennbar nicht um eine von bestimmten ästhetischen Vorstellungen der Friedhofsgestaltung getragene besondere Gestaltungsvorschrift, die besonders rechtfertigungsbedürftig und nur bei Vorhalten einer Ausweichmöglichkeit als zulässig angesehen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 5/07 -, juris Rn. 7), sondern um eine allgemeine Gestaltungsvorschrift, die der Erreichung des Friedhofszwecks dient.
  • VGH Bayern, 08.01.2014 - 4 ZB 13.1928

    Gründe der Sicherheit können es rechtfertigen, in einer Friedhofssatzung die

    Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 8.11.1963 - VII C 148.60 - BVerwGE 17, 119; B.v. 7.12.1990 - 7 B 160.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 14; B.v. 20.11.2007 - 7 BN 5/07 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 19) befassen sich ebenfalls nur mit der Frage, unter welchen Bedingungen strengere Gestaltungsanforderungen gestellt werden dürfen, als sie zur Erreichung des Friedhofszwecks erforderlich sind.
  • OVG Niedersachsen, 17.11.2011 - 8 LA 54/11

    Anforderungen an die Genehmigung von Grababdeckungen auf einem Friedhof;

    Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 5.07 -, juris Rn. 7 f.; Urt. v. 13.5.2004 - 3 C 26.03 -, BVerwGE 121, 17, 20) und des Senats (Beschl. v. 9.6.2010 - 8 ME 125/10 -, NdsVBl. 2010, 300, 301 m.w.N.) zutreffend davon ausgegangen, dass auch strengere Gestaltungsanforderungen, als sie zur Erreichung des allgemeinen Friedhofszwecks erforderlich sind, mit dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit derart zu vereinbaren sein können, dass auf Teilen desselben Friedhofs eine gestaltungsfreie Friedhofsfläche vorgesehen ist oder eine entsprechende Fläche in zumutbarer Entfernung auf einem anderen Friedhof im selben Gebiet zur Verfügung steht.
  • VG Oldenburg, 23.02.2011 - 5 A 1001/10

    Grabgestaltung; Abdeckung; Vollabdeckung; Ruhezeit; Verwesungsdauer;

    Im Übrigen ließe sich ein nicht schon allgemein gerechtfertigtes Verbot von Vollabdeckungen - als zusätzliche Anforderung an die Gestaltung der Grabmale - mit dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit derart vereinbaren, dass für verschiedene Friedhofsteile des selben Friedhofs unterschiedliche Gestaltungsregelungen getroffen werden oder entsprechende Flächen in zumutbarer Entfernung auf einem anderen Friedhof im selben Gebiet zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2007 - 7 BN 5.07 - Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2005 - 8 LA 296/04 - Nds. VBl. 2005, 221; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Auflage 2010, S. 203 f., Fußnote 25).
  • VG Düsseldorf, 24.06.2013 - 23 K 7240/12

    Grabgestaltung; Satzungsautonomie; Kies; allgemeine Gestaltungsvorschriften;

    Insofern bleiben dem Friedhofsträger strengere Gestaltungsanforderungen, als sie zur Erreichung des unmittelbaren Friedhofszwecks - nämlich einer würdigen, die Totenandacht nicht störenden Grabgestaltung - erforderlich sind, auf so genannten Monopolfriedhöfen verwehrt, sofern nicht gestaltungsfreie Friedhofsfläche vorgesehen oder angemessen zu erreichen sind, auf denen auch eine von den ästhetischen Vorstellungen des Friedhofsträgers abweichende Grabmalgestaltung zulässig ist, BVerwG, Beschluss vom 20. November 2007 - 7 BN 5.07 -, in: juris (Rn. 7).
  • VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 3331/16

    Glaubensgebot; Grabgestaltung; Grabstätte; Hügelgrab; Religionsfreiheit

    Dabei handelt es sich erkennbar nicht um eine von bestimmten ästhetischen Vorstellungen der Friedhofsgestaltung getragene besondere Gestaltungsvorschrift, die besonders rechtfertigungsbedürftig und nur bei Vorhalten einer Ausweichmöglichkeit als zulässig angesehen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 5/07 -, juris Rn. 7).
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