Rechtsprechung
   VGH Bayern, 28.02.2011 - 7 BV 09.692   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3976
VGH Bayern, 28.02.2011 - 7 BV 09.692 (https://dejure.org/2011,3976)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.02.2011 - 7 BV 09.692 (https://dejure.org/2011,3976)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - 7 BV 09.692 (https://dejure.org/2011,3976)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,3976) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rundfunkgebührenpflicht; Zweitgerätefreiheit; Autoradio; eheähnliche Lebensgemeinschaft

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rundfunkgebühr bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft für privat genutztes Autoradio

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Jeder der Beteiligten als Rundfunkteilnehmer im Falle eines gemeinsamen zum Empfang Bereithaltens mehrerer Personen eines Rundfunkempfangsgeräts; Erheblichkeit der Anzeige (Anmeldung) des Bereithaltens des Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang für die Begründung der ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV
    Rundfunkgebührenrecht: Zweitgerätefreiheit bei gemeinsamen Bereithalten in eheähnlicher Lebensgemeinschaft | Rundfunkgebührenpflicht; Rundfunkteilnehmereigenschaft; Bereithalten von Rundfunkempfangsgerät; Anmeldung als Rundfunkteilnehmer; Zweitgerätefreiheit; Autoradio; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jeder der Beteiligten als Rundfunkteilnehmer im Falle eines gemeinsamen zum Empfang Bereithaltens mehrerer Personen eines Rundfunkempfangsgeräts; Erheblichkeit der Anzeige (Anmeldung) des Bereithaltens des Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang für die Begründung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autoradio ist Zweitgerät

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eheähnliche Lebensgemeinschaft: Keine Rundfunkgebühren für Autoradio wegen Zweitgerätefreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 466
  • DVBl 2011, 508
  • DÖV 2011, 451
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.2008 - 2 S 1519/08

    Rundfunkgebührenpflicht von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2011 - 7 BV 09.692
    § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein (erstes) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten, nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die Zweitgerätefreiheit nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zugute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet (wie VGH BW vom 21.8.2008 Az. 2 S 1519/08 ; a.A. OVG NRW vom 2.3.2010 Az. 8 A 2217/09 ).

    aa) Ein Rundfunkempfangsgerät hält nach allgemeiner Ansicht derjenige zum Empfang bereit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Rundfunkempfangsgerät innehat und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen etwa über seinen Einsatz und die Programmwahl treffen kann (vgl. z.B. OVG NRW vom 2.3.2010 Az. 8 A 2217/09 RdNr. 37 m.w.N.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 Az. 4 Bf 59/09.Z RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 Az. 2 S 1519/08 RdNr. 21; BayVGH vom 4.11.1998 VGH n.F. 51, 176/178; Naujock in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 31a zu § 1 RGebStV).

    17 bb) Bei ehelichen wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist regelmäßig - wie unstreitig auch im vorliegenden Fall - davon auszugehen, dass beide Partner hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte die tatsächliche Verfügungsgewalt innehaben und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen über Einsatz und Programmwahl treffen können (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 42; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21; Naujock a.a.O. RdNr. 37 zu § 1 RGebStV).

    Der Beklagte kann die Rundfunkgebühren somit zwar von jedem Gesamtschuldner fordern, er hat auf sie jedoch insgesamt nur einmal Anspruch (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Naujock a.a.O. RdNr. 36 f. zu § 1 RGebStV).

    Die tatsächliche Anmeldung des Rundfunkempfangsgeräts hat deshalb weder auf die Person des Rundfunkteilnehmers noch den Beginn seiner Gebührenpflicht Einfluss (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Gall in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 8 zu § 3 RGebStV).

    (2) Der Senat folgt diesen Überlegungen im Ergebnis nicht und schließt sich der dem Wortlaut und der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags folgenden Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21.8.2008 a.a.O.) an (ihm folgend OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O.), die das Bundesverwaltungsgericht als mit Bundesrecht vereinbar und "rechtsstaatlich unbedenkliche gerichtliche Auslegung" beurteilt hat (vgl. BVerwG vom 29.4.2009 Az. 6 C 28.08 RdNr. 23).

    Denn die das Erstgerät gemeinsam zum Empfang bereithaltenden Rundfunkteilnehmer haben es selbst in der Hand, wie das OVG NRW einräumt, durch entsprechende An- und Ummeldungen des Erstgeräts die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in der Wohnung oder im Kraftfahrzeug weiterhin zu sichern (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 87; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 25; BVerwG vom 29.4.2009 a.a.O. RdNr. 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2010 - 8 A 2217/09

    Heranziehung von Rundfunkgebühren für ein Autoradio; Ausnahme von der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2011 - 7 BV 09.692
    § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein (erstes) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten, nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die Zweitgerätefreiheit nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zugute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet (wie VGH BW vom 21.8.2008 Az. 2 S 1519/08 ; a.A. OVG NRW vom 2.3.2010 Az. 8 A 2217/09 ).

    aa) Ein Rundfunkempfangsgerät hält nach allgemeiner Ansicht derjenige zum Empfang bereit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Rundfunkempfangsgerät innehat und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen etwa über seinen Einsatz und die Programmwahl treffen kann (vgl. z.B. OVG NRW vom 2.3.2010 Az. 8 A 2217/09 RdNr. 37 m.w.N.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 Az. 4 Bf 59/09.Z RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 Az. 2 S 1519/08 RdNr. 21; BayVGH vom 4.11.1998 VGH n.F. 51, 176/178; Naujock in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 31a zu § 1 RGebStV).

    17 bb) Bei ehelichen wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist regelmäßig - wie unstreitig auch im vorliegenden Fall - davon auszugehen, dass beide Partner hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte die tatsächliche Verfügungsgewalt innehaben und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen über Einsatz und Programmwahl treffen können (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 42; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21; Naujock a.a.O. RdNr. 37 zu § 1 RGebStV).

    Der Beklagte kann die Rundfunkgebühren somit zwar von jedem Gesamtschuldner fordern, er hat auf sie jedoch insgesamt nur einmal Anspruch (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Naujock a.a.O. RdNr. 36 f. zu § 1 RGebStV).

    Die tatsächliche Anmeldung des Rundfunkempfangsgeräts hat deshalb weder auf die Person des Rundfunkteilnehmers noch den Beginn seiner Gebührenpflicht Einfluss (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Gall in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 8 zu § 3 RGebStV).

    cc) § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 2.3.2010 a.a.O.) in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein (erstes) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten, auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die Zweitgerätefreiheit nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zugute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet.

    Denn die das Erstgerät gemeinsam zum Empfang bereithaltenden Rundfunkteilnehmer haben es selbst in der Hand, wie das OVG NRW einräumt, durch entsprechende An- und Ummeldungen des Erstgeräts die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in der Wohnung oder im Kraftfahrzeug weiterhin zu sichern (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 87; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 25; BVerwG vom 29.4.2009 a.a.O. RdNr. 23).

  • OVG Hamburg, 25.02.2010 - 4 Bf 59/09

    Vertretungsverhältnisse einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt - gemeinsame

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2011 - 7 BV 09.692
    aa) Ein Rundfunkempfangsgerät hält nach allgemeiner Ansicht derjenige zum Empfang bereit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Rundfunkempfangsgerät innehat und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen etwa über seinen Einsatz und die Programmwahl treffen kann (vgl. z.B. OVG NRW vom 2.3.2010 Az. 8 A 2217/09 RdNr. 37 m.w.N.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 Az. 4 Bf 59/09.Z RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 Az. 2 S 1519/08 RdNr. 21; BayVGH vom 4.11.1998 VGH n.F. 51, 176/178; Naujock in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 31a zu § 1 RGebStV).

    17 bb) Bei ehelichen wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist regelmäßig - wie unstreitig auch im vorliegenden Fall - davon auszugehen, dass beide Partner hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte die tatsächliche Verfügungsgewalt innehaben und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen über Einsatz und Programmwahl treffen können (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 42; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21; Naujock a.a.O. RdNr. 37 zu § 1 RGebStV).

    Der Beklagte kann die Rundfunkgebühren somit zwar von jedem Gesamtschuldner fordern, er hat auf sie jedoch insgesamt nur einmal Anspruch (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Naujock a.a.O. RdNr. 36 f. zu § 1 RGebStV).

    Die tatsächliche Anmeldung des Rundfunkempfangsgeräts hat deshalb weder auf die Person des Rundfunkteilnehmers noch den Beginn seiner Gebührenpflicht Einfluss (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Gall in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 8 zu § 3 RGebStV).

    (2) Der Senat folgt diesen Überlegungen im Ergebnis nicht und schließt sich der dem Wortlaut und der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags folgenden Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21.8.2008 a.a.O.) an (ihm folgend OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O.), die das Bundesverwaltungsgericht als mit Bundesrecht vereinbar und "rechtsstaatlich unbedenkliche gerichtliche Auslegung" beurteilt hat (vgl. BVerwG vom 29.4.2009 Az. 6 C 28.08 RdNr. 23).

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 28.08

    Einbeziehung einer Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft in den Genuss der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2011 - 7 BV 09.692
    (2) Der Senat folgt diesen Überlegungen im Ergebnis nicht und schließt sich der dem Wortlaut und der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags folgenden Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21.8.2008 a.a.O.) an (ihm folgend OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O.), die das Bundesverwaltungsgericht als mit Bundesrecht vereinbar und "rechtsstaatlich unbedenkliche gerichtliche Auslegung" beurteilt hat (vgl. BVerwG vom 29.4.2009 Az. 6 C 28.08 RdNr. 23).

    Denn die das Erstgerät gemeinsam zum Empfang bereithaltenden Rundfunkteilnehmer haben es selbst in der Hand, wie das OVG NRW einräumt, durch entsprechende An- und Ummeldungen des Erstgeräts die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in der Wohnung oder im Kraftfahrzeug weiterhin zu sichern (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 87; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 25; BVerwG vom 29.4.2009 a.a.O. RdNr. 23).

    Falls gleichwohl unerwünschte Gebührenausfälle auftreten sollten, wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, hierauf zu reagieren (vgl. BVerwG vom 29.4.2009 a.a.O. RdNr. 23).

    Der Rechtsstreit betrifft - wie im gleichgelagerten Fall des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 21.8.2008) - irrevisibles Landesrecht, weil die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erst seit dem 1. März 2007 (Einfügung des § 10 RGebStV mit Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages) revisibel sind und der streitgegenständliche Sachverhalt (für den Zeitraum Januar 1996 bis September 2006) vollständig vor diesem Zeitpunkt liegt (vgl. BVerwG vom 29.4.2009 a.a.O. RdNr. 14).

  • BVerwG, 29.01.2009 - 9 C 3.08

    Eigentum; Besitzrecht; Pacht; Unternehmensflurbereinigung; Bebauungsplan;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2011 - 7 BV 09.692
    Der Senat hat die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. z.B. BVerwG vom 29.1.2009 BVerwGE 133, 118/129).
  • VGH Bayern, 14.08.1997 - 7 ZB 97.1785
    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2011 - 7 BV 09.692
    18 cc) Der Senat hält an seiner bisherigen Ansicht (BayVGH vom 14.8.1997 Az. 7 ZB 97.1785 S. 4 f.), bei mehreren Personen, die gemeinsam ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten, sei nur derjenige (gebührenpflichtiger) Rundfunkteilnehmer, der das Rundfunkempfangsgerät beim Beklagten angemeldet habe, nicht fest.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 3 L 236/11

    Keine Rundfunkgebühren für die Nutzung eines Autoradios als Zweitgerät in einer

    Halten mehrere Personen ein Rundfunkempfangsgerät gemeinsam zum Empfang bereit, so ist jede von ihnen Rundfunkteilnehmer unabhängig davon, ob die Geräte in einer ehelichen oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgehalten werden (übereinstimmend: OVG NW, Urt. v. 02.03.2010 - 8 A 2217/09 - Rdnr. 40 ; HambOVG, Beschl. v. 25.02.2010 - 4 Bf 59/09.Z - Rdnr. 11 ; BayVGH, Urt. v. 28.02.2011 - 7 BV 09.692 - Rdnr. 17 ; VGH Bad.Württ., Urt. v. 21.08.2008 - 2 S 1519/08 - Rdnr. 22 ; nachfolgend BVerwG, Urt. v. 29.04.2009 - 6 C 28/08 - ).

    Das rechtfertigt es indes nicht, der gesetzlichen Regelung weitere Tatbestandsmerkmale hinzuzufügen, die im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze finden (BayVGH, Urt. v. 28.02.2011 - 7 BV 09.692 - Rdnr. 25).

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 LC 61/10

    Einschränkende Auslegung der Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in § 5

    Die Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zu Gute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet (im Anschluss an Bayerischer VGH, Urteil vom 28.2. 2011 - 7 BV 09.692 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 25.2.2010 - 4 Bf 59/09.Z -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2008 - 2 S 1519/08 -).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Rundfunkteilnehmereigenschaft, zur Begründung der Rundfunkgebührenpflicht und zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV in den Fällen, in denen das Rundfunkerstgerät - wie hier - von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam zum Empfang bereitgehalten wird, aber nur von einem der Partner "angemeldet", d.h. der Beginn des Bereithaltens des Geräts zum Empfang bei der Landesrundfunkanstalt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV angezeigt worden ist, in seinem Urteil vom 28. Februar 2011 (- 7 BV 09.692 -, NVwZ-RR 2011, 466) Folgendes ausgeführt:.

  • VG Göttingen, 29.11.2011 - 2 A 62/11
    Die Zweitgerätebefreiung kann in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft jeder der Partner für sich in Anspruch nehmen (wie BayVGH, Urteil vom 28.2.2011, DVBl 2011, 508).

    Die Kammer schließt sich der überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Obergerichte an und nimmt dafür Bezug auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2011 -7 BV 09.692-, DVBl 2011, 508.

  • VGH Bayern, 08.11.2011 - 7 BV 11.2265

    Gebührenfreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte; internetfähiger PC

    In diesen Fällen ist jede dieser Personen unabhängig von der Anzeige gemäß § 3 RGebStV Rundfunkteilnehmer (BayVGH vom 28.2.2011 DVBl 2011, 508/509 = NVwZ-RR 2011, 466/467).
  • VG Gelsenkirchen, 22.11.2011 - 14 K 5764/10

    BGB-Gesellschaft, Gesellschaft; Grundstück; Internet; Internet-PC; Limited; Ltd.;

    vgl. zu dem Differenzierungskriterium eines von einer Personenmehrheit mit den Rundfunkgeräten ggf. verfolgten besonderen gesellschaftlichen Zwecks: BayVGH, Urteil vom 28. Februar 2011 - 7 BV 09.692 -, juris, RdNr. 22.
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2012 - 4 LC 141/10

    Voraussetzungen für das Bereithalten von Rundfunkgeräten in gewerblich oder

    Ein Rundfunkgerät hält nach allgemeiner Ansicht derjenige zum Empfang bereit, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunkgerät innehat und deshalb eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung treffen kann, der also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl bzw. über das "Wie" und "Ob" des Benutzens tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 15.12.2011 - 4 LC 61/10 - unter Bezugnahme auf den Bay. VGH, Urt. v. 28.2.2011 - 7 BV 09.692 -, NVwZ-RR 2011, 466 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2012 - 1 L 110/09

    Rundfunkempfangsgerät im Pkw des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Die Auffassung des Beklagten widerspricht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (keine Rundfunkgebühr für Zweitgeräte, die von einer natürlichen Person zum Empfang bereitgehalten werden), sondern vor allem der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (h.M., vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.08.2008 - 2 S 1519/08 -, juris, Rn. 21; HambOVG, Beschl. v. 25.02.2010 - 4 Bf 59/09.Z -, juris, Rn. 13; BayVGH, Urt. v. 28.02.2011 - 7 BV 09.692 -, juris, Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.12.2011 - 4 LC 61/10 -, juris, Rn. 39; vgl. auch - die Entscheidung des VGH Mannheim aus bundesrechtlicher Sicht billigend -: BVerwG, Urt. v. 29.04.2009 - 6 C 28.08 -, juris; a.A. OVG Münster, Urt. v. 02.03.2010 - 8 A 2217/09 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2013 - 2 A 2659/11

    Rundfunkgebührenpflicht für ein Autoradio in einer nichtehelichen

    vgl. zum Ganzen OVG M.-V., Beschluss vom 12. Juli 2012 - 1 L 110/09 -, juris Rn. 6 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 4 LC 61/10 -, juris Rn. 24 ff.; OVG LSA, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 L 236/11 -, juris Rn. 21 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2011 - 7 BV 09.692 -, DVBl. 2011, 508 = juris Rn. 14 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 25. Februar 2010- 4 Bf 59/09.Z -, juris Rn. 10 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. August 2008 - 2 S 1519/08 -, juris Rn. 20 f.
  • VG Würzburg, 14.06.2011 - W 3 K 11.144

    Rundfunkgebühren; fehlendes Rechtsschutzinteresse; Zahlungsmitteilung bzw.

    Auf weitere gerichtliche Anfrage teilte der beklagte Bayerische Rundfunk mit Schriftsatz vom 1. April 2011 mit, dass er im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Zweitgerätebefreiung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften (U.v. 28.02.2011, Az. 7 BV 09.692) das Teilnehmerkonto der Klägerin zum Ablauf des Monats November 2010 abgemeldet habe, da die Klägerin mit Schreiben vom 11. November 2010 den Abmeldegrund angezeigt habe.
  • VG Ansbach, 30.05.2011 - AN 14 K 10.00869

    Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht; teilweise Rücknahme der

    Der Lebensgefährte halte lediglich ein Radiogerät in dem auf ihn zugelassenen Kfz zum Empfang bereit (vgl. BayVGH vom 28.2.2011 DVBl 2011, 508 ff. zur Zweitgerätefreiheit eines Autoradios im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht