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   ArbG Ulm, 18.07.2012 - 7 BV 10/11   

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https://dejure.org/2012,21769
ArbG Ulm, 18.07.2012 - 7 BV 10/11 (https://dejure.org/2012,21769)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 18.07.2012 - 7 BV 10/11 (https://dejure.org/2012,21769)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - 7 BV 10/11 (https://dejure.org/2012,21769)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Mitbestimmung bei Einstellung eines Bundesfreiwilligendienstleistenden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellung eines Bundesfreiwilligendienstleistenden i.R.d. BFDG als eine personelle Maßnahme i.S.d. § 99 BetrVG

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitbestimmung bei der Einstellung eines Bufdis

  • poko.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung bei Einstellung eines Bundesfreiwilligendienstleistenden

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 13.02.2012 - BT-Drs 17/8668
    Auszug aus ArbG Ulm, 18.07.2012 - 7 BV 10/11
    Entsprechend der Regelung des § 6 BFDG kann daher die Anerkennung für bestimmte Plätze auch mit Auflagen verbunden, zurückgenommen oder widerrufen werden (so auch die Stellungnahme der Bundesregierung vom 13.02.2012 auf eine kleine Anfrage - BT-Drs. 17/8668).
  • LAG Hamm, 16.05.2008 - 10 TaBV 123/07

    Zustimmungsersetzung bei Versetzung; Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim

    Auszug aus ArbG Ulm, 18.07.2012 - 7 BV 10/11
    Die Maßnahme muss wirklich notwendig sein, es darf kein zumutbarer anderer Weg zur Verfügung stehen (LAG Hamm vom 16.05.2008, 10 TaBV 123/07).
  • BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 25/00

    Beschäftigung von Zivildienstleistenden - Einstellung

    Auszug aus ArbG Ulm, 18.07.2012 - 7 BV 10/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG vom 19.06.2001, 1 ABR 25/00) kommt es für den Begriff der Einstellung des § 99 Abs. 1 BetrVG nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, indem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber stehen.
  • ArbG Ulm, 07.03.2016 - 4 BV 10/15

    Zustimmungsverweigerung - Betriebsrat - Einstellung - Bundesfreiwilligendienst -

    Danach handelt es sich auch bei der Einstellung eines Bundesfreiwilligendienstleistenden im Rahmen des BFDG um eine personelle Maßnahme im Sinne § 99 Abs. 1 BetrVG (Arbeitsgericht Ulm 18.07.2012, 7 BV 10/11).

    Insofern kann der Betriebsrat sich grundsätzlich im Rahmen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht auf Umstände berufen, die im Verwaltungsverfahren Voraussetzung für die Erteilung oder deren Fehlen Voraussetzung für den Widerruf bzw. die Rücknahme der Anerkennung als Einsatzstelle sind (Arbeitsgericht Ulm 18.07.2012, 7 BV 10/11).

  • LSG Sachsen, 19.05.2016 - L 3 AL 172/14

    Arbeitslosengeld; Erstattung von Fahrkosten für Pendelfahrten zur Aufnahme des

    Sie sind hierbei den Verantwortlichen der Einsatzstelle weisungsunterworfen und in die Arbeits- oder Dienstorganisation der Einsatzstelle eingegliedert (vgl. Schlegel, in: Eicher/Schlegel, SGB III n F. [Stand: 143. Erg.-Lfg., März 2016], § 27 Rdnr. 102; Theuerkauf, in: Eicher/Schlegel, SGB III [Stand: 115. Erg.-Lfg., Dezember 2012], § 344 Rn. 29; zur Einstellung eines Freiwilligen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes als eine personelle Maßnahme im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG: ArbG Ulm, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 7 BV 10/11 - AiB 2012, 608 ff. = juris; ArbG Ulm, Beschluss vom 7. März 2016 - 4 BV 10/15 = juris).
  • ArbG Ulm, 07.03.2016 - 4 BV 19/15

    Zustimmungsverweigerung - Betriebsrat - Einstellung - Freiwilliges Soziales Jahr

    Danach handelt es sich auch bei der Einstellung einer Freiwilligen im Rahmen des FSJ um eine personelle Maßnahme im Sinne § 99 Abs. 1 BetrVG (BAG 02.10.2007 1 ABR 60/06 zu Ein-Euro Jobbern; Arbeitsgericht Ulm 18.07.2012, 7 BV 10/11 zur Einstellung nach BFDG).
  • Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirc, 29.08.2012 - 2 KG 22/11
    Die in dieser Weise beschäftigten Personen sind gleichermaßen so in die Arbeitsorganisation eingegliedert, dass von deren "Eingliederung" in den Betrieb der Dienststelle auszugehen ist (für letztere jüngst ArbG Ulm, Beschluss vom 18. Juli 2012, 7 BV 10/11, Juris).
  • MAVG der Nordkirche, 29.08.2012 - 2 KG 22/11
    Die in dieser Weise beschäftigten Personen sind gleichermaßen so in die Arbeitsorganisation eingegliedert, dass von deren "Eingliederung" in den Betrieb der Dienststelle auszugehen ist (für letztere jüngst ArbG Ulm, Beschluss vom 18. Juli 2012, 7 BV 10/11, Juris).
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