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   VGH Bayern, 21.01.2015 - 7 BV 14.1923   

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https://dejure.org/2015,2604
VGH Bayern, 21.01.2015 - 7 BV 14.1923 (https://dejure.org/2015,2604)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.01.2015 - 7 BV 14.1923 (https://dejure.org/2015,2604)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - 7 BV 14.1923 (https://dejure.org/2015,2604)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 12 Abs. 1 GG, § 32, § 33 Satz 1, § 40, § 42, § 50, § 50a, § 57, § 72 Abs. 1, § 74 StBerG
    Berufsrecht der Steuerberater: Keine Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeit auch bei beabsichtigter Minimierung der Risiken von Interessenkollisionen durch vertragliche (gesellschaftsinterne) Regelungen | Steuerberatungsgesellschaft; Geschäftsführer; Berufspflichten; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 12 Abs. 1 GG, § 32, § 33 Satz 1, § 40, § 42, § 50, § 50a, § 57, § 72 Abs. 1, § 74 StBerG
    Berufsrecht der Steuerberater: Keine Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeit auch bei beabsichtigter Minimierung der Risiken von Interessenkollisionen durch vertragliche (gesellschaftsinterne) Regelungen | Steuerberatungsgesellschaft; Geschäftsführer; Berufspflichten; ...

  • rewis.io

    Steuerberater, Gewerbliche Tätigkeit, Interessenkollision

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 12 Abs. 1 GG, § 32, § 33 Satz 1, § 40, § 42, § 50, § 50a, § 57, § 72 Abs. 1, § 74 StBerG
    Berufsrecht der Steuerberater: Keine Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeit auch bei beabsichtigter Minimierung der Risiken von Interessenkollisionen durch vertragliche (gesellschaftsinterne) Regelungen | Steuerberatungsgesellschaft; Geschäftsführer; Berufspflichten; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2015, 450
  • DÖV 2015, 387
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11

    Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG (Berufsfreiheit) an die Handhabung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2015 - 7 BV 14.1923
    (2) Das Bundesverfassungsgericht hat die fachgerichtliche Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG für grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 36; B.v. 13.1.2014 - 1 BvR 2884/13 - juris Rn. 26), jedoch auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung hingewiesen.

    24 Zweck der Regelung ist auch aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Unabhängigkeit der Steuerberatung und der Schutz des Mandanten vor für ihn nachteiliger Verwertung eigener Geschäftsdaten (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 34).

    Damit dient die Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil der gesamten Rechtspflege einen Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Mit der Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und der Öffnung für Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber allerdings deutlich gemacht, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht schlechthin zu einer Gefährdung der Steuerrechtspflege führt, die Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 30).

    Denn die Einführung einer Berufswahlschranke hinsichtlich gewerblicher Tätigkeiten ist nur dort erforderlich und zumutbar, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregeln zu bannen ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 25 f. m.w.N.).

    Aufgrund der Vielfalt möglicher erwerbswirtschaftlicher Betätigungen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten Rechnung trägt (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 25 f. m.w.N.).

    Mit dieser Einschätzung bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungsspielraums, der von den Gerichten grundsätzlich hinzunehmen und zu beachten ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 30).

  • BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95

    Verbot der Tätigkeit eines Berufsangehörigen der steuerberatenden Berufe im

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2015 - 7 BV 14.1923
    Ihr Berufsbild ist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten ihrer Tätigkeit und geprägt durch die unabhängige und unparteiliche Erfüllung der den steuerberatenden Berufen übertragenen Aufgabe, eine umfassende Hilfeleistung in Steuersachen zu gewährleisten (vgl. BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 40).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht derartige Regelungen für besonders geeignet erachtet, den Beruf eindeutig zu prägen, das Berufsbild klar zu umgrenzen, die Aufsicht über die gewissenhafte Erfüllung der Berufspflichten zu erleichtern und so das Ansehen des Berufes zu fördern (vgl. BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 41 m.w.N.).

    Schon die Möglichkeit, Kenntnisse und Informationen aus der steuerberatenden Tätigkeit im Rahmen des eigenen Gewerbes zum eigenen Nutzen und zum Nachteil des Mandanten umzusetzen, könnte die vom Gesetzgeber gewollte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Beraters gegenüber seinem Auftraggeber sowie das Vertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigen (vgl. BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 43 m.w.N.).

    Die Zulassung einer Ausnahme setzt jedoch stets voraus, dass sich die Tätigkeitsfelder der steuerberatenden und der gewerblichen Berufe deutlich voneinander trennen lassen, um für die steuerberatende Tätigkeit die Gefahr der Kollision mit gewerblichen Interessen auszuschließen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 8 C 6/12 - NJW 2013, 330; vgl. auch BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 55 f.; BVerfG, B.v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 u.a. - juris Rn. 119, 128, 132).

    Die Rechtsprechung hat es schon bisher als unerheblich angesehen, dass ein Berufsangehöriger die innere Bereitschaft besitzt, im Fall einer von ihm erkannten Kollision sich berufstreu zu verhalten und gewerbliche Interessen zurückzustellen (vgl. BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 45).

  • BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12

    Steuerberater; Berufspflichten; Berufsbild; Inkompatibilität; Genehmigung; Regel;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2015 - 7 BV 14.1923
    (3) Die fachgerichtliche Rechtsprechung lässt einen erheblichen Anwendungsbereich der Vorschrift über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot gewerblicher Tätigkeit erkennen, der über die in § 16 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer genannten Beispielsfälle hinausgeht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 8 C 6/12 - NJW 2013, 330).

    Die Zulassung einer Ausnahme setzt jedoch stets voraus, dass sich die Tätigkeitsfelder der steuerberatenden und der gewerblichen Berufe deutlich voneinander trennen lassen, um für die steuerberatende Tätigkeit die Gefahr der Kollision mit gewerblichen Interessen auszuschließen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 8 C 6/12 - NJW 2013, 330; vgl. auch BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 55 f.; BVerfG, B.v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 u.a. - juris Rn. 119, 128, 132).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2015 - 7 BV 14.1923
    Die Zulassung einer Ausnahme setzt jedoch stets voraus, dass sich die Tätigkeitsfelder der steuerberatenden und der gewerblichen Berufe deutlich voneinander trennen lassen, um für die steuerberatende Tätigkeit die Gefahr der Kollision mit gewerblichen Interessen auszuschließen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 8 C 6/12 - NJW 2013, 330; vgl. auch BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 55 f.; BVerfG, B.v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 u.a. - juris Rn. 119, 128, 132).
  • BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 26.11

    Rechtsweg; Verwaltungsakt; Steuerberater; Steuerberatungsgesellschaft;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2015 - 7 BV 14.1923
    Hierfür trägt der Berufsangehörige die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 8 C 26/11 - juris Rn. 28 m.w.N.; BFH, U.v. 17.5.2011 - VII R 47/10 - juris Rn. 18).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2015 - 7 BV 14.1923
    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 15. Februar 1967 - 1 BvR 569/62 - (BVerfGE 21, 173/182) für die steuerberatenden Berufe eine Kombination mit einer gewerblichen Tätigkeit für noch weniger erträglich erachtet als bei anderen freien Berufen.
  • BVerfG, 13.01.2014 - 1 BvR 2884/13

    Keine generelle Zulassung gewerblicher Inkassotätigkeit von Steuerberatern oder

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2015 - 7 BV 14.1923
    (2) Das Bundesverfassungsgericht hat die fachgerichtliche Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG für grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 36; B.v. 13.1.2014 - 1 BvR 2884/13 - juris Rn. 26), jedoch auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung hingewiesen.
  • BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2015 - 7 BV 14.1923
    Hierfür trägt der Berufsangehörige die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 8 C 26/11 - juris Rn. 28 m.w.N.; BFH, U.v. 17.5.2011 - VII R 47/10 - juris Rn. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 4 A 2197/13

    Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Steuerberaters für eine gewerbliche

    vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 7.12.2016 - 10 C 1.15 -, juris, Rn. 16-19, m. w. N., vom 26.9.2012 - 8 C 26.11 -, a. a. O., Rn. 26-29, m. w. N., und - 8 C 6.12 - , a. a. O., Rn. 19-21; BayVGH, Urteil vom 21.1.2015 - 7 BV 14.1923 -, DVBl. 2015, 450 = juris, Rn. 18 ff. siehe auch: BGH, Urteil vom 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 -, NJW 1996, 1833 = juris, Rn. 43.
  • VG München, 15.11.2016 - M 16 K 15.4044

    Ausnahme vom Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater

    Auch das spricht für das Fehlen einer drohenden Gefahr für die Einhaltung der Berufspflichten des Klägers (vgl. OvgNRW, U. v. 20.12.2011 - 4 A 311/09 - juris Rn. 39 und BayVGH, U. v. 21.1.2015 - 7 BV 14.1923 - juris Rn. 27 für den umgekehrten Fall, in dem sich der Personenkreis der Steuer-Mandanten und der Kunden des gewerblichen Unternehmens überschneiden).

    Entgegen BayVGH, B. v. 21.1.2015 - 7 BV 14.1923 - juris Rn. 35 war der Streitwert hier nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, da der Kläger lediglich ein rein ideelles und kein wirtschaftliches Interesse an seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft hat).

  • VG Aachen, 10.11.2016 - 5 K 794/14

    Steuerberater; "Gewerbliche Tätigkeit"; Ausnahmegenehmigung; Vorstand;

    Demgegenüber entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, bereits das Entstehen einer Konfliktsituation zwischen der Pflicht zur Wahrung der Unabhängigkeit der steuerberatenden Tätigkeit und dem gewinnorientierten Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des gewerblichen Unternehmens W.  -C.    von vorneherein zu vermeiden und es nicht darauf ankommen zu lassen, ob sich bei Bestehen einer Interessenkollision diese im Einzelfall tatsächlich zum Nachteil eines Mandanten auswirkt, vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Januar 2015 - 7 BV 14.1923 -, juris.
  • VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.477

    Beitragserhebung durch Steuerberaterkammer

    Hintergrund dieser Mitgliedschaft ist die berechtigte Annahme des Gesetzgebers, dass der Geschäftsführer als verantwortliche Führungskraft einer Steuerberatungsgesellschaft die Einhaltung der Berufspflichten innerhalb dieser Gesellschaft gewährleisten kann (vgl. BayVGH, U.v. 21.01.2015 - 7 BV 14.1923 - juris Rn. 31).
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