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   BVerwG, 15.10.2014 - 7 C 1.13   

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https://dejure.org/2014,39125
BVerwG, 15.10.2014 - 7 C 1.13 (https://dejure.org/2014,39125)
BVerwG, Entscheidung vom 15.10.2014 - 7 C 1.13 (https://dejure.org/2014,39125)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 7 C 1.13 (https://dejure.org/2014,39125)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    KrW-/AbfG § 3 Abs. 5, § 21; AbfRRL Art. 1 Buchst. b; UmwelthaftG § 1
    Sachaufklärung; Beweisermittlungsantrag; Ausforschung; Abfallerzeuger; Abfallbesitzer; Sachherrschaft; Ursachenzusammenhang; Zurechenbarkeit; Risikosphäre; gefahrgeneigte Tätigkeit; Gefährdungshaftung; Feuerwehreinsatz; Löschwasser.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    KrW-/AbfG § 3 Abs. 5, § 21
    Abfallbesitzer; Abfallerzeuger; Ausforschung; Beweisermittlungsantrag; Feuerwehreinsatz; Gefährdungshaftung; Löschwasser; Risikosphäre; Sachaufklärung; Sachherrschaft; Ursachenzusammenhang; Zurechenbarkeit; gefahrgeneigte Tätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 5 Alt 1 KrW-/AbfG, § 21 KrW-/AbfG, § 1 UmweltHG, Art 1 Buchst b EWGRL 442/75
    Begriff des Abfallerzeugers; kontaminiertes Löschwasser

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 5 Alt 1 KrW-/AbfG, § 21 KrW-/AbfG, § 1 UmweltHG, Art 1 Buchst b EWGRL 442/75
    Begriff des Abfallerzeugers; kontaminiertes Löschwasser

  • Wolters Kluwer

    Abfallerzeuger als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall; Qualifizierung einer anderen Person als Abfallerzeuger i.R.d. Beseitigung von Löschwasser aufgrund des Einsatzes zur Bekämpfung des Großbrandes ...

  • doev.de PDF

    Begriff des Abfallerzeugers

  • rewis.io

    Begriff des Abfallerzeugers; kontaminiertes Löschwasser

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachaufklärung; Beweisermittlungsantrag; Ausforschung; Abfallerzeuger; Abfallbesitzer; Sachherrschaft; Ursachenzusammenhang; Zurechenbarkeit; Risikosphäre; gefahrgeneigte Tätigkeit; Gefährdungshaftung; Feuerwehreinsatz; Löschwasser

  • rechtsportal.de

    Abfallerzeuger als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall; Qualifizierung einer anderen Person als Abfallerzeuger i.R.d. Beseitigung von Löschwasser aufgrund des Einsatzes zur Bekämpfung des Großbrandes ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Löschwasser ist vom Grundstückeigentümer zu entsorgender Abfall!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abfallerzeuger - das kontaminierte Löschwasser

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betreiber einer Destillieranlage verantwortlicher Abfallerzeuger bei Großbrand auf Betriebsgrundstück

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Betreiber einer Destillieranlage verantwortlicher Abfallerzeuger bei Großbrand auf Betriebsgrundstück

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Abfallerzeuger bei Löschwasser

Besprechungen u.ä. (3)

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Begriff des Abfallerzeugers

  • recyclingnews.info (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsatzentscheidung zum Begriff des Abfallerzeugers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Löschwasser ist vom Grundstückseigentümer zu entsorgender Abfall! (IMR 2015, 168)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 153
  • DÖV 2015, 302
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 7 C 1.13
    Einschlägig sind die Urteile vom 7. September 2004 - Rs C-1/03, Van de Walle (Slg. 2004, I-7632) und vom 24. Juni 2008 - Rs. C-188/07, Commune de Mesquer (Slg. 2008, I-4501).

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Commune de Mesquer setzt diese Rechtsprechung fort (vgl. auch die zugehörigen Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 13. März 2008, Slg. 2008, I-4501 Rn. 111 ff.).

  • BVerwG, 12.04.2006 - 7 B 30.06

    Rückführung von illegalen Abfällen in den Libanon; Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 7 C 1.13
    In diesem Sinne lässt sich in Anlehnung an die ordnungsrechtliche Terminologie zum Verhaltensstörer vom Erfordernis einer unmittelbaren Verursachung sprechen, wobei Unmittelbarkeit typischerweise, aber nicht notwendig mit der jeweils letzten Ursache gleichzusetzen ist (vgl. Beschluss vom 12. April 2006 - BVerwG 7 B 30.06 - juris Rn. 4).

    Dies entspricht der im allgemeinen Ordnungsrecht anerkannten Auffassung, dass eine Person, die eine vorgelagerte Ursache gesetzt hat, ausnahmsweise verantwortlich sein kann, wenn ihre Handlung mit dem Verhalten desjenigen, der die letzte Ursache gesetzt hat, eine natürliche Einheit bildet und dieses objektiv veranlasst hat (vgl. Beschluss vom 12. April 2006 - BVerwG 7 B 30.06 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2004 - C-1/03

    Van de Walle u.a.

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 7 C 1.13
    Gefordert ist eine Tätigkeit, die den Abfall anfallen lässt, also gerade für die Umwandlung der Sache oder des Stoffes in Abfall wesentlich ist (in diesem Sinne zum Abfallerzeuger nach Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl Nr. L 194 S. 47, in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991, ABl Nr. L 78 S. 32, geänderten Fassung - Abfallrahmenrichtlinie - bereits Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 29. Januar 2004 - Rs. C-1/03, Van de Walle - Slg. 2004, I-07616 Rn. 52).

    Einschlägig sind die Urteile vom 7. September 2004 - Rs C-1/03, Van de Walle (Slg. 2004, I-7632) und vom 24. Juni 2008 - Rs. C-188/07, Commune de Mesquer (Slg. 2008, I-4501).

  • BVerwG, 18.10.1991 - 7 C 2.91

    Verhältnis zwischen Abfall- und Wasserrecht bei der Anordnung zur Beseitigung

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 7 C 1.13
    Nach § 3 Abs. 1 und 4 AbfG war nur der (aktuelle) Besitzer für die Abfallbeseitigung verantwortlich mit der Folge, dass eine Person, die die maßgeblichen Ursachen für das Entstehen von Abfällen gesetzt, ihren Besitz jedoch anschließend aufgegeben hatte, keiner abfallrechtlichen Verantwortung unterlag und erst auf der Grundlage des landesrechtlichen Ordnungsrechts in die Stellung eines Abfallbesitzers hineingezwungen werden musste (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43 S. 93; Beschluss vom 5. November 2012 - BVerwG 7 B 25.12 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht;

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 7 C 1.13
    Nach § 3 Abs. 1 und 4 AbfG war nur der (aktuelle) Besitzer für die Abfallbeseitigung verantwortlich mit der Folge, dass eine Person, die die maßgeblichen Ursachen für das Entstehen von Abfällen gesetzt, ihren Besitz jedoch anschließend aufgegeben hatte, keiner abfallrechtlichen Verantwortung unterlag und erst auf der Grundlage des landesrechtlichen Ordnungsrechts in die Stellung eines Abfallbesitzers hineingezwungen werden musste (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43 S. 93; Beschluss vom 5. November 2012 - BVerwG 7 B 25.12 - juris Rn. 12).
  • VG Karlsruhe, 21.10.2021 - 10 K 6043/19

    Anspruch eines Landkreises gegen das Bundesland auf Erstattung von Kosten, die

    Ausnahmsweise kann aber auch eine andere, vorgelagert handelnde Person als Abfallerzeuger zu qualifizieren sein, wenn ihr Verhalten sich aufgrund besonderer Umstände bei wertender Betrachtung als wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstellt (BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 7 C 1/13 - juris, Rn. 15; OVG Münster, Urt. v. 10.8.2012 - 20 A 222/10 - juris, Rn. 35).

    In diesem Sinne lässt sich in Anlehnung an die ordnungsrechtliche Terminologie zum Verhaltensstörer vom Erfordernis einer unmittelbaren Verursachung sprechen, wobei Unmittelbarkeit typischerweise, aber nicht notwendig, mit der jeweils letzten Ursache gleichzusetzen ist (BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 7 C 1/13 - juris, Rn. 16).

    Gestützt wird diese Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil Van de Walle (EuGH, Urt. v. 07.09.2004 - Rs C-1/03 - juris, Rn. 53 ff) zum Begriff des Abfallbesitzers bzw. -erzeugers im Sinne der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (damals: Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, in Kraft bis 16.05.2006), wonach Zurechnungskriterien, die einen inneren Zusammenhang zwischen einer vorgelagerten Ursache und der Entstehung des Abfalls begründen, zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 7 C 1/13 - juris, Rn. 20; OVG Münster, Urt. v. 10.08.2012 - 20 A 222/10 - juris, Rn. 34).

    Das oben dargelegte Verständnis des Erzeugerbegriffs steht schließlich auch im Einklang mit Sinn und Zweck der Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu Abfallbeseitigungspflichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 7 C 1/13 - juris, Rn. 23 f).

  • OVG Sachsen, 16.02.2024 - 4 A 112/22

    Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag; Abfallbesitz; Grundstück;

    Das Kreislaufwirtschaftsrecht enthält eine selbständige, vom Zivilrecht unabhängige Definition des Abfallbesitzes (BVerwG, Urt. v. 15. Oktober - 7 C 1/13 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 28. April 2022 - 7 B 17/21 -, juris Rn. 11).

    Während es bei den zivilrechtlichen Regelungen über den Besitz an Sachen vornehmlich um den Schutz des rechtmäßigen Besitzers vor Eingriffen Dritter geht, ist die Auslegung des Begriffs des Besitzes an Abfall am Ziel einer effektiven Abfallbeseitigung auszurichten (BVerwG, Urt. v. 15. Oktober 2014 - 7 C 1/13 -, juris Rn. 23; Beschl. v. 28. April 2022 - 7 B 17/21 -, juris Rn. 11; Dieckmann, in: Jarass/Petersen, KrwG, 2. Aufl. 2022, § 3 Rn. 230; Frenz, ZUR 2005, 57 [58]).

    Das Kreislaufwirtschaftsrecht zieht den Kreis der Entsorgungspflichtigen grundsätzlich weit, um Verantwortungslücken auszuschließen (BVerwG, Urt. v. 15. Oktober 2014 - 7 C 1/13 -, juris Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2016 - 13 LB 143/16

    Diebstahl; Ersatzvornahme; Kosten der Ersatzvornahme; Kraftfahrzeug; Kraftstoff;

    Die Verantwortung für die Beseitigung des durch die Vermischung des Kraftstoffs mit dem Bodenmaterial entstandenen Abfalls trifft die Diebe, die als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung zu Abfall gesetzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 7 C 1/13 -, juris zum Begriff des Abfallerzeugers).
  • VG Aachen, 05.09.2019 - 6 L 713/19

    Abfall; Beseitigungsanordnung; Störerauswahl

    vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 A 488/13 -, juris Rn. 27 m.w.N. und für den Erzeugerbegriff BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 7 C 1.13 -, juris Rn. 18.
  • BVerwG, 30.09.2015 - 7 C 11.14

    Vollständigkeitserklärung; Verkaufsverpackung; Eigenmarke; Erstinverkehrbringer;

    Wer Adressat verpackungsrechtlicher Pflichten ist, kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung entschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 7 C 1.13 - Buchholz 451.221 § 3 KrW-AbfG Nr. 10 Rn. 15 ff. und Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 7 C 2.13 - Rn. 2 jeweils für den Begriff des Abfallerzeugers).
  • VG Sigmaringen, 04.09.2019 - 10 K 31/18

    Waldwegebau mit Bauschutt; Abfallrechtliche Anordnung; Produkteigenschaft nach

    Wesentliches Gewicht für die Zurechnung kommt der Herrschaft über den Vorgang der Entstehung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 7 C 1/13 -, juris Rn. 15).
  • OVG Saarland, 26.02.2015 - 2 A 488/13

    Restmüllbehälter für gewerbliche Siedlungsabfälle; Anschlusszwang

    Dies spricht gegen eine enge Auslegung des Begriffs des Abfallbesitzers.(vgl. (für den Erzeugerbegriff) BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 7 C 1.13 - (juris)) Auf einen Besitzbegründungswillen kommt es insoweit ohnehin - nach wohl einhelliger Auffassung - nicht an.
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LA 67/16

    (Keine) Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeugbesitzers für durch Kraftstoffdiebe

    Die Verantwortung für die Beseitigung des durch die Vermischung des Kraftstoffs mit dem Bodenmaterial entstandenen Abfalls trifft die Diebe, die als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung zu Abfall gesetzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 7 C 1/13 -, juris zum Begriff des Abfallerzeugers).
  • VG Frankfurt/Oder, 09.04.2018 - 5 L 1423/17

    Fortbestehen der Pflicht des Erzeugers von Abfällen für deren Beseitigung nach

    Für den mutmaßlich neu zu qualifizierenden Abfall sei die Antragstellerin - auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 15. Oktober 2014 - 7 C 1/13 und vom 28. Juni 2007 - 7 C 5/07 - nicht mehr verantwortlich.
  • OLG Dresden, 18.07.2019 - 8 U 1861/18

    AGB in Abwasserentsorgungsverträgen

    Soweit die Klägerin auf ein zum Abfallrecht ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2014 (NVwZ 2015, 153) verweist und im Ergebnis jede mittelbare Verursachung in Form eines Einfließens von Wasser in die Abwasseranlage als Einleitungs- oder Einbringungsvorgang interpretiert, kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
  • VG München, 06.07.2015 - M 17 S 15.557

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnung zur Beseitigung von kontaminiertem

  • OVG Sachsen, 06.12.2016 - 4 A 249/14

    Teilweise Erledigung; Kostenentscheidung unanfechtbar; Abfallablagerungen;

  • VG Köln, 04.07.2023 - 14 K 4620/18
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