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   OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 C 10749/12.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 C 10749/12.OVG (https://dejure.org/2012,38807)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.12.2012 - 7 C 10749/12.OVG (https://dejure.org/2012,38807)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - 7 C 10749/12.OVG (https://dejure.org/2012,38807)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zvr-online.com

    § 47 VwGO, § 47 Abs. 2 VwGO, § 43 POG Rpf.
    "Alkoholverbot auf der Jakobuskerwe"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Volksfest ohne Alkohol?

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 280
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 C 10749/12
    Die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwGE 68, 12; NdsOVG, Urteil vom 25. November 1996 - 3 K 4767/94 -, juris, Rn. 4 und Urteil vom 28. Januar 2010 - 12 KN 65/07 -, juris, Rn. 29).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr in seiner Entscheidung vom 2. September 1983 (BVerwGE 68, 12) ausdrücklich ausgeführt, dass die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten der Norm dann entfällt, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war.

    Auch in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2001 (NVwZ-RR 2002, 152) heißt es unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung in BVerwGE 68, 12 lediglich, dass ein Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Ungültigkeit bestehen kann, wenn eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm während des Normenkontrollverfahrens etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist.

  • OVG Niedersachsen, 25.11.1996 - 3 K 4767/94

    Feststellungsinteresse bei Normenkontrolle gegen eine außer Kraft getretene Norm;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 C 10749/12
    Die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwGE 68, 12; NdsOVG, Urteil vom 25. November 1996 - 3 K 4767/94 -, juris, Rn. 4 und Urteil vom 28. Januar 2010 - 12 KN 65/07 -, juris, Rn. 29).

    Ein berechtigtes Interesse wegen Wiederholungsgefahr liegt nur vor, wenn der Antragsteller hinreichend konkreten Anlass hat, mit einer Wiederholungsgefahr zu rechnen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 25. November 1996, a.a.O., Rn. 10).

    Eine konkrete Wiederholungsgefahr setzt nämlich voraus, dass auch in Zukunft im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie in dem Zeitpunkt des Erlasses der vom Antragsteller beanstandeten Norm bestehen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 25. November 1996, a.a.O., Rn. 10).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 C 10749/12
    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen "tiefgreifender" oder "gewichtiger" Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 [40]; 110, 77 [85 f.]).

    Tiefgreifende bzw. gewichtige Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 96, 27 [40]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2012 - 7 B 10751/12

    Kein Rucksack-Schnaps auf der Hambacher Jakobuskerwe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 C 10749/12
    Den ebenfalls am 18. Juli 2012 gestellten Antrag des Antragstellers, die Gefahrenabwehrverordnung bis zur Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2012 - 7 B 10751/12.OVG - abgelehnt.

    Für die Frage der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Gefahrenabwehrverordnung ist demnach zu prüfen, ob in tatsächlicher Hinsicht hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das von der Antragsgegnerin verbotene Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Eintritt von Schäden führt (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juli 2012 - 7 B 10751/12.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 C 10749/12
    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen "tiefgreifender" oder "gewichtiger" Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 [40]; 110, 77 [85 f.]).

    Sie können darüber hinaus auch durch Beeinträchtigungen etwa des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit bewirkt werden, gegen die Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren in dem dafür verfügbaren Zeitraum typischerweise nicht erreichbar ist (vgl. BVerfGE 110, 77 [86]).

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2010 - 12 KN 65/07

    Vorliegen einer Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen ein in einem

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 C 10749/12
    Die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwGE 68, 12; NdsOVG, Urteil vom 25. November 1996 - 3 K 4767/94 -, juris, Rn. 4 und Urteil vom 28. Januar 2010 - 12 KN 65/07 -, juris, Rn. 29).
  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 C 10749/12
    Auch in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2001 (NVwZ-RR 2002, 152) heißt es unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung in BVerwGE 68, 12 lediglich, dass ein Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Ungültigkeit bestehen kann, wenn eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm während des Normenkontrollverfahrens etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Dass ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ausnahmsweise auch noch nach Wegfall der (gegenwärtigen) Beschwer bestehen kann, ist für die Überprüfung von Vorschriften, die - wie hier zeitlich nachfolgend - außer Kraft getreten sind, in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 S 1584/18 -, juris Rn. 144; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2012 - 7 C 10749/12 -, juris Rn. 22).

    Der Antragsteller muss dann allerdings ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Ungültigkeit haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rn. 10, und vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2020 - 1 S 1584/18 -, juris Rn. 144; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2012 - 7 C 10749/12 -, juris Rn. 22; Sächsisches OVG, Urteil vom 21.04.2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. 14 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.10.2021 - 20 N 20.767 -, juris Rn. 30; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.11.2021 - 13 KN 62/20 -, juris Rn. 46 ff.; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 13).

    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen "tiefgreifender" oder "gewichtiger" Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung (in der Hauptsache) kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 -, juris Rn. 49 ff., vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 28 ff., vom 03.06.2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8 und vom 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2012 - 7 C 10749/12 -, juris Rn. 22; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.02.2020 - 2 KN 2/17 -, juris Rn. 60, Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.11.2021 - 13 KN 62/20 -, juris Rn. 49).

    Tiefgreifende bzw. gewichtige Grundrechtseingriffe, die im Fall von Normenkontrollverfahren unter dem Blickwinkel des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ("durch die Rechtsvorschrift oder deren [erfolgte] Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein") zu sehen ist, kommen danach vor allem bei Eingriffen in den Schutzbereich eines Grundrechts mit Richtervorbehalt oder eines speziellen Freiheitsrechts in Betracht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 -, juris Rn. 49 ff., und vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2012 - 7 C 10749/12 -, juris Rn. 24).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 KN 2/17

    Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer inzwischen

    Daneben wird in der Literatur und in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein besonderes Rechtsschutzinteresse in Anlehnung an das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen, wenn im Hinblick auf eine (allerdings sehr selten gegebene) diskriminierende Wirkung der Norm für den Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung besteht (3) sowie bei Normen, deren Geltung typischerweise zeitlich kurz befristet ist, wobei umstritten ist, ob dies nur bei "tiefgreifenden" und "gewichtigen" Grundrechtseingriffen der Fall ist (4) (vgl. dazu die Aufzählung in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 47, Rn. 90 mwN; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 4 K 40/99 -, juris, Ls und Rn. 7 ohne nähere Begründung; OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2012 -7 C 10749/12 -, juris, Ls 3 und Rn. 22, nach dem das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ein berechtigtes Feststellungsinteresse nur in Fällen "tiefgreifender" oder "gewichtiger" Grundrechtseingriffe durch Hoheitsakte, die typischerweise zeitlich begrenzt sind - in dem entschiedenen Fall: zeitlich, örtlich und sachlich begrenzte Gefahrenabwehrverordnung - vorliegt; dagegen Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47, Rn. 71 ff., nach dem anders als im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Gesichtspunkte der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses oder der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses einen Antrag auf Kontrolle einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm nicht tragen können).

    Auf die umstrittene Frage, ob diese Fallgruppe ohnehin nur bei "tiefgreifenden" und "gewichtigen" Grundrechtseingriffen anwendbar ist (vgl. dazu den Streitstand in: Kopp/ Schenke, aaO, § 47, Rn. 90; OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 C 10749/12 -, juris, Rn. 25 mit Verweis auf die Rspr. des BVerwG), kommt es daher nicht an.

    Unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit der zu der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) entwickelten Grundsätze (vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 C 10749/12 -, juris, Ls 3 und Rn. 22 zum Rechtsschutz einer Gefahrenabwehrverordnung, durch die ein räumlich, zeitlich und inhaltlich sehr begrenztes Alkoholverbot bestand) gebietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zwar, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.

    Insoweit ist die Rechtsprechung, ungeachtet der Frage, ob die Grundrechtsverletzungen, auf die die Antragstellerin sich beruft (vgl. dazu bereits oben II.1 zur Drittgerichtetheit von Amtspflichten bei einem Verstoß gegen Grundrechte), überhaupt als "tiefgreifend" und "gewichtig" anzusehen wären (abgelehnt bei einem Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG: OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 C 10749/12 -, juris, Rn. 22), schon vom Ansatz her nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar.

  • VG Trier, 26.02.2014 - 1 L 376/14

    Alkohol- und Glasverbot in Teilen der Stadt Trier an Weiberdonnerstag wirksam

    Auf der anderen Seite ist die Einschränkung für den Antragsteller an den Grundrechten gemessen gering (vgl. hierzu OVG Koblenz U.v. 6.12.2012 -7 C 10749/12-), sein Hauptinteresse, auf dem Hauptmarkt aus mitgebrachten Glasbehältnissen Sekt zu trinken, aber jedenfalls durch die Allgemeinverfügung im Schwerpunkt des Verhaltens zu Recht untersagt.
  • VGH Bayern, 05.03.2020 - 1 N 17.450

    Feststellung der Rechtswidrigkeit mittlerweile außerkraftgetretener

    vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2017 - 7 C 26.15 - juris Rn. 18; U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303; OVG RhPf, U.v. 6.12.2012 - 7 C 10749/12 - juris Rn. 16; NdsOVG, U.v. 25.11.1996 - 3 K 4767/94 - juris Rn. 10).
  • VGH Hessen, 03.11.2022 - 4 C 3010/16

    Landesverordnung über Jagdzeiten

    Ebenso wenig lässt sich aus der Einlassung des Vertreters des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser es nicht ausschließen könne, dass eine Regelung ähnlichen Inhalts erneut erlassen werde, ein Feststellunginteresse der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 C 10749/12 -, juris Rdnr. 16 f.).
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