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   BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08   

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BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08 (https://dejure.org/2009,935)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.2009 - 7 C 11.08 (https://dejure.org/2009,935)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 7 C 11.08 (https://dejure.org/2009,935)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 1, Art. 138; VwVfG § 60; VwVfG BW § 60
    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Nichtigkeit; rechtliche Unmöglichkeit; Erfüllungshindernis; hoheitliche Religionsfürsorge; Verbot der Staatskirche; Grundsatz der Neutralität; Grundsatz der Parität; Wegfall der Geschäftsgrundlage; wesentliche Veränderung der ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 140
    Baulast; Erfüllung; Erfüllungshindernis; Festhalten am Vertrag; Gemeindliche Kirchenbaulast; Geschäftsgrundlage; Grundsatz; Grundsatz der Neutralität; Grundsatz der Parität; Kirchenbaulast; Kirchengutsgarantie; Neutralität; Nichtigkeit; Nichtigkeit; Parität; Prinzip; ...

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 132; GG Art. 14, Art. 135a Abs. 2, Art. 140; WRV Art. 138
    Fortbestand vertraglich begründeter Kirchenbaulast aus dem Jahr 1868 im alten Bundesgebiet

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Erfüllung von vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung begründeten vertraglichen Kirchenbaulasten zwischen einer politischen Gemeinde und der Kirche

  • Judicialis

    WRV Art. 138 Abs. 1; ; GG Art. 140; ; VwVfG BW § 60

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WRV Art. 138 Abs. 1; GG Art. 140; VwVfG BW § 60
    Staatskirchenrecht: Pflicht zur Erfüllung von vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung begründeten vertraglichen Kirchenbaulasten zwischen einer politischen Gemeinde und der Kirche

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Vertraglich begründete Kirchenbaulast muss erfüllt werden

  • Entscheidungssammlung Denkmalrecht PDF, S. 202 (Leitsatz)

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Muss eine Gemeinde vertraglich begründete Kirchenbaulasten tragen?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 5.2.2009)

    West-Kommunen müssen weiter für Unterhalt von Kirchen zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 590
  • DVBl 2009, 731
  • DÖV 2009, 591
  • ZfBR 2009, 381 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70

    Kirchenbaulasten und völlige Veränderung der Verhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08
    138 Abs. 1 WRV bezieht sich allerdings nicht auf die gemeindlichen Kirchenbaulasten, gleichgültig auf welchem Titel sie beruhen (Urteil vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 68.66 - BVerwGE 28, 179 ; Urteil vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 4.70 - BVerwGE 38, 76 ).

    Das lässt sich allerdings nicht mit der Erwägung begründen, dem Paritätsgebot werde genügt, wenn es in vornehmlich katholischen Gegenden Kirchenbaulasten für katholische Kirchengemeinden und in vornehmlich protestantischen Gegenden Kirchenbaulasten für protestantische Kirchengemeinden gebe (so aber noch Urteil vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 4.70 - BVerwGE 38, 76 ).

    So können kommunale Kirchenbaulasten, die auf Gewohnheitsrecht beruhen, wegen grundsätzlicher Veränderung der Verhältnisse untergehen (Urteil vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 68.66 - BVerwGE 28, 179, 183 ; Urteil vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 4.70 - BVerwGE 38, 76).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08
    Zu den danach selbstverständlichen Aufgaben des Staates gehörte die materielle Ausstattung der Kirchen (vgl. etwa von Campenhausen/de Wall, Staatskichenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 282; ferner auch BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71 u.a. - BVerfGE 44, 37 .).

    Diese hoheitliche Religionsfürsorge ist spätestens mit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung weggefallen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 a.a.O.).

    Der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche schließt aber eine - auch finanzielle - Förderung von Religion und Religionsgemeinschaften nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.11.1967 - VII C 68.66

    Kirchturmbaulast im ehemaligen Herzogtum Berg

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08
    138 Abs. 1 WRV bezieht sich allerdings nicht auf die gemeindlichen Kirchenbaulasten, gleichgültig auf welchem Titel sie beruhen (Urteil vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 68.66 - BVerwGE 28, 179 ; Urteil vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 4.70 - BVerwGE 38, 76 ).

    So können kommunale Kirchenbaulasten, die auf Gewohnheitsrecht beruhen, wegen grundsätzlicher Veränderung der Verhältnisse untergehen (Urteil vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 68.66 - BVerwGE 28, 179, 183 ; Urteil vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 4.70 - BVerwGE 38, 76).

  • BVerwG, 25.03.1981 - 7 B 52.80

    Beurteilung des Untergangs einer Kirchenbaulastverpflichtung wegen veränderter

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08
    Ebenso wenig bedarf einer Entscheidung, ob allein die Änderung der konfessionellen Zusammensetzung der Bevölkerung einer Gemeinde überhaupt geeignet ist, den Wegfall einer Kirchenbaulast wegen Änderung der maßgebenden Verhältnisse zu rechtfertigen (Beschluss vom 25. März 1981 - BVerwG 7 B 52.80 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 28).
  • BVerwG, 26.01.1995 - 3 C 21.93

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Anpassungsanspruch - Anpassungszeitpunkt -

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08
    § 60 VwVfG BW regelt ganz allgemein die Anpassung bereits bestehender Verträge an grundlegend veränderte Verhältnisse (Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 332 ).
  • BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01

    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08
    Der Anspruch kann vielmehr als rechtsvernichtende Einrede auch einer Leistungsklage entgegengesetzt werden, die auf den Vertrag gestützt ist (Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 6).
  • BVerwG, 17.12.1973 - VII B 67.73

    Voraussetzungen für das Erlöschen einer gemeindlichen Kirchenbaulast durch eine

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08
    Das Bundesverwaltungsgericht hat es als unschädlich angesehen, wenn sich der Anteil der Einwohner, die einer anderen Konfession angehören, an der Gesamteinwohnerschaft von früher 10% auf 25% gesteigert hat (Beschluss vom 17. Dezember 1973 - BVerwG 7 B 67.73 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 18).
  • BVerwG, 15.11.1990 - 7 C 9.89

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08
    Zu den zulässigen Differenzierungskriterien bei der Gewährung staatlicher Vergünstigungen zählen die äußere Größe und Verbreitung einer Religionsgesellschaft, der Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit oder ihre kultur- und sozialpolitische Stellung in der Gesellschaft (Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 7 C 9.89 - BVerwGE 87, 115 ).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Gemeinde; Rat der Gemeinde;

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08
    Dazu gehören zweckgebundene Ansprüche, die der Erhaltung von Kirchen als einem dem Kultus bestimmten Gebäude dienen (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 7 C 1.08 - ).
  • BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 12.76

    Sperrwirkung der §§ 30 ff. BBauG 1960/1976 hinsichtlich landesrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08
    Ein solches Erfüllungshindernis führt aus sich heraus zum Fortfall der Leistungspflicht, ohne dass es etwa einer Kündigung des Vertrages bedarf (Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12.76 - NJW 1979, 327 ).
  • StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14

    Beteiligung einer politischen Gemeinde an den Instandhaltungskosten eines

    Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur bislang streitig, ob zu den "Verpflichtungen des Staates" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LV auch kommunale Kirchenbaulasten gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 19; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 7 Rn. 11; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 7 Rn. 14; Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995, S. 196 ff. einerseits und v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Band 3, 6. Aufl. 2010, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 10; Isensee, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. 1994, § 35, S. 1032 andererseits).

    59 Auch Ansprüche aus Kirchenbaulasten gehören zu den "sonstigen Rechten an Vermögen", das für "Kultuszwecke" bestimmt ist, weil sie der Erhaltung von Kirchen als einem dem Kultus bestimmten Gebäude dienen (vgl. BVerwGE 132, 358 - Juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 19 und 30; VerfGH NRW, Urteil vom 16.4.1982 - 17/78 -, NVwZ 1982, S. 431; Grahm, Kommunale Kirchenbaulasten im Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Baden, 2012, S. 113 ff.; Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995, S. 211).

    So können vertraglich begründete kommunale Kirchenbaulasten bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse grundsätzlich der Anpassung nach § 60 LVwVfG unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 27 ff.).

    64 Da es sich bei der Kirchengutsgarantie nicht nur um einen subjektiven Abwehranspruch handelt, der gegen Eingriffe in bestehende Kirchengüter schützt, sondern auch um eine objektive Wertentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 34), ist sie bei der Auslegung des einfachen Rechts zu berücksichtigen.

    Dazu gehört grundsätzlich auch die Kirchengutsgarantie des Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn.33; Kästner, in: Listl/Pirson , Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. 1994, § 32, S. 903).

    Hierzu nahm er Bezug auf die Literatur zu Art. 7 Abs. 1 LV (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 7 Rn. 11; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 7 Rn. 14) und das vom Bundesverwaltungsgericht zu Art. 138 Abs. 1 WRV vorgegebene Verständnis (vgl. BVerwGE 28, 179 - BeckRS 1967, 30425578; BVerwGE 38, 76 - Juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 19).

    92 Entscheidend ist vielmehr, dass die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die in § 60 LVwVfG ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerwGE 97, 332 - Juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 28), Teil des rechtlichen Bestands der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der politischen Gemeinde sind, mit der im Jahr 1890 der in Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes dem Grunde nach enthaltene Anspruch auf Nutzungsausgleich konkretisiert wurde.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12

    Anpassung der in einer in einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vereinbarten

    Vertraglich begründete kommunale Kirchenbaulasten unterliegen bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse grundsätzlich der Anpassung nach § 60 LVwVfG (BVerwG, Urt. v. 05.02.2009 - 7 C 11.08 - NVwZ-RR 2009, 590).

    § 60 LVwVfG regelt ganz allgemein die Anpassung bereits bestehender Verträge an grundlegend veränderte Verhältnisse (BVerwG, Urt. v. 05.02.2009 - 7 C 11.08 - a.a.O. S. 592 Rn. 29 m.w.N.).

    Zwar kann Verwirkung anzunehmen sein, wenn die politische Gemeinde die Anpassung aufgrund eines Umstands verlangt, dessen Eintritt Jahrzehnte zurückliegt, ohne dass die Gemeinde ihre Leistungspflicht in Frage gestellt hätte (so BVerwG, Urt. v. 05.02.2009 - 7 C 11.08 - a.a.O. S. 592 Rn. 36 f. zum Wegfall der hoheitlichen Religionsfürsorge mit Inkrafttreten der WRV).

    Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass vertraglich begründete kommunale Kirchenbaulasten bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse grundsätzlich der Anpassung nach § 60 LVwVfG unterliegen (BVerwG, Urt. v. 05.02.2009 - 7 C 11.08 - a.a.O. S. 592 Rn. 30).

    bb) Auf Art. 7 LV kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin bereits deshalb nicht berufen, weil diese Norm nur Verpflichtungen des Staates betrifft und Leistungen der Kommunen von der Garantie des Art. 7 Abs. 1 LV von vornherein nicht erfasst werden (Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 7 Rn. 11 m.w.N.; Feuchte (Hrsg.), Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Kommentar, 1987, Art. 7 Rn. 14; ebenso BVerwG, Urt. v. 05.02.2009 - 7 C 11.08 - a.a.O. S. 591 Rn. 19 m.w.N. zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 138 Abs. 1 WRV, die sich ebenfalls nur auf Staatsleistungen bezieht).

  • VG Karlsruhe, 12.02.2010 - 7 K 1669/07

    Erstattungsanspruch für Aufwendungen für die Instandsetzung des Chorbereichs der

    In seinem Urteil vom 05.02.2009 (- 7 C 11/08 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 m.w.N.) zum Fortbestand überkommener kommunaler Kirchenbaulasten hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die auf Ablösung (d.h. zwangsweise Aufhebung gegen Entschädigung) der Staatsleistungen zielende Bestimmung des Art. 138 Abs. 1 WRV in eine Bestandsgarantie für diese Staatsleistungen gewandelt hat.

    Keiner näheren Ausführungen bedarf es zu der ausdrücklich nur auf Kommunalbaulasten bezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Baulasten ganz oder zumindest teilweise entfallen können, wenn die für die Begründung dieser Verpflichtung maßgeblichen Verhältnisse in der Folgezeit völlig weggefallen sind oder sich grundlegend verändert haben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.02.2009, a.a.O., und v. 23.04.1971, a. a. O. m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.02.2009, a. a. O., zudem betont, dass die Wertentscheidung des Verfassungsgebers der Weimarer Reichsverfassung in Art. 138 Abs. 2 WRV zu Gunsten eines Schutzes überkommener Kirchenbaulasten es rechtfertigt, die gleichzeitig durch Art. 137 Abs. 1 WRV bewirkte Beseitigung der hoheitlichen Religionsfürsorge nicht als einen Umstand zu bewerten, der den verpflichteten Gemeinden ein Festhalten an den hergebrachten Verpflichtungen im Verständnis von § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (Anpassung und Kündigung öffentlich-rechtlicher Verträge in besonderen Fällen) unzumutbar macht.

    Die Frage, ob die Beklagte ohne Gefährdung ihres Stiftungszwecks in der Lage ist, die der Klägerin zugesprochene Geldsumme - in einem Betrag - zu zahlen, ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens; sie sollte außerhalb desselben von den Beteiligten einvernehmlich geregelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.02.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.02.2024 - 6 B 65.23

    Erlöschen gewohnheitsrechtlich begründeter gemeindlicher Kirchenbaulasten nach

    Der Erhaltung von Kirchen als einem dem Kultus bestimmten Gebäude dienende zweckgebundenen Ansprüche aus einer gemeindlichen Kirchenbaulast (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 C 11.08 - NVwZ-RR 2009, 590 Rn. 19) sind jedoch unabhängig von ihrem Entstehungsgrund dadurch gekennzeichnet, dass sie einseitig die jeweilige Gemeinde verpflichten.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2021 - 2 S 2909/20

    Zugang einer Bürgerrechtsorganisation zu landeseigener Kapelle zum Zweck einer

    Insbesondere ist der Staat entgegen der Auffassung der Klägerin auch seit der Geltung des Grundgesetzes berechtigt, Religion und Religionsgemeinschaften - auch finanziell - zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.02.2009 - 7 C 11.08 - juris Rn. 16 ff.; Ehlers in Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 140 Rn. 9).

    Die Erfüllung überkommener Gebrauchsüberlassungspflichten ist aber mit diesen Grundsätzen vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.02.2009, aaO juris Rn. 20 ff.).

    Aus Art. 138 Abs. 1 WRV ergibt sich demnach, dass die Weimarer Reichsverfassung zwar auch anstrebte, die finanziellen Beziehungen zwischen Staat und Kirche zu entflechten, insoweit aber Leistungen an die Kirchen nicht untersagte, sondern die vorhandenen Ansprüche anerkannte und damit ihre weitere Erfüllung garantierte (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 05.02.2009, aaO juris Rn. 17 f.).

  • VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.1244

    Keine Baulast am Kirchturm für die Gemeinde

    Die den Kirchen daraus zustehenden Ansprüche sind verfassungsrechtlich durch die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV i. V. m. Art. 140 GG und durch Art. 145 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung 1946 (BV) als Ausgleich für die durch die Säkularisation erlittenen Verluste geschützt; dies gilt jedenfalls bis zu der in Art. 138 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG vorgesehenen, aber noch nicht erfolgten Ablösung (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1971 - VII C 4.70 - juris Rn. 18 ff.; U.v. 5.2.2009 - 7 C 11.08 - juris Rn. 10 ff.).

    Die Fortgeltung dieser alten Baulastrechte ist mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der religiösen und weltanschaulichen Neutralität und Parität des Staates vereinbar (BVerwG, U.v. 5.2.2009 a. a. O. Rn. 20 ff.; B.v. 17.12.1973 - VII B 67.73 - juris Rn. 7; U.v. 23.4.1971 - VII C 4.70 - juris Rn. 18 ff.).

    Zwar schließt Art. 138 Abs. 1 WRV, der über Art. 140 GG weiterhin geltendes Verfassungsrecht darstellt, die Neubegründung staatlicher oder kommunaler Baulasten an kirchlichen Gebäuden nach wohl herrschender Meinung nicht aus (BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 C 11/08 - juris Rn. 20 ff.; Korioth in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand Dezember 2015, Art. 138 WRV Rn. 4, 7; Kästner in Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2010, Art. 140 Rn. 615; Mager in v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 140 Rn. 74).

  • FG Hamburg, 05.11.2009 - 3 K 71/09

    Grunderwerbsteuer: Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben

    Die res sacrae - hier Kirchengebäude einschließlich Kirchenglocken - sind wie sonstige Eigentums- und Vermögensrechte für die Zwecke von Kirchenkörperschaften und anderen Religionsgesellschaften durch die Kirchengutsgarantie nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV geschützt (vgl. BVerfG vom 13. Oktober 1998 2 BvR 1275/56, BVerfGE 99, 100, KirchE 36, 436); diese erfasst auch das für Kultuszwecke und zur Erhaltung von Kirchengebäuden bestimmte Vermögen (BVerwG vom 5. Februar 2009 7 C 11/08, NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht -NVwZ-RR- 2009, 590, 591 Tz. 19).

    Das Diskriminierungsverbot folgt nicht nur aus dem vorbeschriebenen verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht der Kirchen einschließlich Organisationsrecht und Dachverbands-Zusammenarbeit sowie aus der Kirchengutsgarantie, sondern auch aus dem Anspruch der Kirchen auf Parität, das heißt auf gleiche Behandlung gemäß Art. 3 GG (vgl. BVerwG vom 5. Februar 2009 7 C 11/08, NVwZ-RR 2009, 590, 591 Tz. 20-23).

  • BVerwG, 17.06.2014 - 6 B 7.14

    Anpassung einer Quote der Kosten der Instandhaltung eines Kirchengebäudes;

    Dass Verträge über Kirchenbaulasten zwischen einer politischen Gemeinde und der Kirche öffentlich-rechtliche Verträge sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 C 11.08 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 Rn. 11).

    Vertraglich begründete kommunale Kirchenbaulasten unterliegen deshalb bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse grundsätzlich der Anpassung nach § 60 LVwVfG BW (Urteil vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 C 11.08 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 Rn. 30).

  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 83.15

    Abfindung; Berufungsvereinbarung; Darlegungsanforderungen; Entlassung auf eigenen

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn - bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen bei Vertragsschluss - durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1966 - 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 , vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 , vom 24. September 1997 - 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 S. 5 f., vom 5. Februar 2009 - 7 C 11.08 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 Rn. 31 ff. und vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 57; Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - 4 B 24.05 - juris Rn. 4, vom 11. November 2009 - 7 B 13.09 - juris Rn. 20 f., vom 25. Januar 2011 - 2 B 73.10 - juris Rn. 8 und vom 17. Juni 2014 - 6 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 83 Rn. 22).
  • BVerwG, 14.04.2008 - 7 B 57.07

    Vorbehalt - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung

    BVerwG 7 B 57.07 (7 C 11.08).

    Rechtsmittelbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 11.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 5 S 1039/18

    Rechtliches Interesse eines einzelnen Jagdgenossen an der Feststellung der

  • VG Meiningen, 11.02.2015 - 5 K 204/13

    Freistellung von der Kostenlast nach Art. I § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz (juris:

  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331

    Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags - Parallelentscheidung zu VG

  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.1035

    Zur Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2011 - 1 S 1661/10

    Fortbestehen einer Kirchenbaulast zu Lasten der Schulstiftung Baden-Württemberg

  • VG Weimar, 21.04.2021 - 3 K 1494/18

    Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei der Übertragung staatlicher Aufgaben -

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