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   BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92   

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https://dejure.org/1993,398
BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92 (https://dejure.org/1993,398)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1993 - 7 C 11.92 (https://dejure.org/1993,398)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1993 - 7 C 11.92 (https://dejure.org/1993,398)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abfallbeseitigung - Entsorgung - Abfalleigenschaft - Typische Gefahr - Marktpreis - Gemeinwohlgefährdung - Bauschutt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist Bauschutt Abfall? (IBR 1994, 22)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 353
  • NJW 1993, 3087 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 988
  • DVBl 1993, 1139
  • BB 1993, 2409
  • DÖV 1993, 1045
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 C 5.80

    Beseitigung von Fischkadavern - Bundeswasserstraße - Beseitigungspflichtige

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92
    Die Abfalleigenschaft ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Sachen müssen erstens in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genannten Schutzgüter, gefährden und zweitens muß diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d. h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallentsorgungsgesetzes durchzuführende Entsorgung behoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - NJW 1984, 817 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15; Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 7 B 35.88 - UPR 1989, 33; Beschluß vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 192.92 -).
  • BVerwG, 20.08.1987 - 7 B 156.87

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92
    Stoffe verlieren deshalb ihre Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, daß sie an einen zur Verwertung oder Verwendung bereiten Dritten weitergegeben werden können oder tatsächlich weitergegeben werden (so schon BVerwG, Beschluß vom 20. August 1987 - BVerwG 7 B 156.87 - n. v.).
  • BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92

    Voraussetzungen des so genannten objektiven Abfallbegriffs - Gefährdung des Wohls

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92
    Die Abfalleigenschaft ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Sachen müssen erstens in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genannten Schutzgüter, gefährden und zweitens muß diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d. h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallentsorgungsgesetzes durchzuführende Entsorgung behoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - NJW 1984, 817 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15; Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 7 B 35.88 - UPR 1989, 33; Beschluß vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 192.92 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.1991 - 7 A 10042/91

    Bauschutt; Geordnete Entsorgung; Wohl der Allgemeinheit; Entsorgungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92
    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 3. September 1991 (NuR 1992, 437) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei den Ablagerungen handele es sich um Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG, der nach § 4 Abs. 1 AbfG nur in den dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfe.
  • BVerwG, 06.09.1988 - 7 B 35.88
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92
    Die Abfalleigenschaft ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Sachen müssen erstens in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genannten Schutzgüter, gefährden und zweitens muß diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d. h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallentsorgungsgesetzes durchzuführende Entsorgung behoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - NJW 1984, 817 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15; Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 7 B 35.88 - UPR 1989, 33; Beschluß vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 192.92 -).
  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Ist zu diesem Zeitpunkt für die Abfallfraktion ein konkreter Verwertungsweg nicht sichergestellt, ist sie vielmehr mangels Marktgängigkeit unverkäuflich, und müsste für deren Abnahme der bisherige Besitzer im Gegenteil regelmäßig sogar ein Entgelt bezahlen, dann ist der Abfall im Zeitpunkt seiner Bereitstellung zur Verbringung kein Wirtschaftsgut und fällt bei diesem Abfallbesitzer Abfall zur Beseitigung an (vgl. zur alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 11.92 - BVerwGE 92, 353 ).
  • VGH Bayern, 17.02.2020 - 12 CS 19.2505

    Überprüfung des Vertriebs von Teppichbodenschnitzeln als Reitbodenbelag im

    Hätte die Kammer sich mit den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen in der gebotenen Weise befasst, so hätte sie unschwer feststellen können, dass die Teppichstanzreste bei der Fa. Levien von Schaumstoffbestandteilen "gereinigt und sortiert" werden, während es sich bei den von der Kammer herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 -, BVerwGE 92, 363 - juris, Rn. 19) und des Verwaltungsgerichts Gera (U.v. 24.8.2017 - 5 K 84/16 Ge - juris, Rn. 54 ff.) jeweils um "unsortierten bzw. ungereinigten" Bauschutt handelte, der sein abfalltypisches Gefährdungspotential - anders als die Teppichstanzreste der Antragstellerin entsprechend den vorgelegten Gutachten - gerade nicht verloren hatte.
  • VG Gelsenkirchen, 11.03.2014 - 9 K 4545/10

    Berufsmäßige Imkerei

    vgl. zur Abfalleigenschaft von Bauschutt aus dem Abriss eines Wohnhauses: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 11/92 - juris = BVerwGE 92, 353-359.
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