Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.05.2012

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   BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 12.12   

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BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 12.12 (https://dejure.org/2013,40545)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.2013 - 7 C 12.12 (https://dejure.org/2013,40545)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 2013 - 7 C 12.12 (https://dejure.org/2013,40545)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AbwAG § 10 Abs. 3 und 4
    Abwasserabgabe, Verrechnung von Investitionen mit der -; Erweiterung von Anlagen; Zuführung von Abwasser zur Behandlungsanlage; Zuführungsanlage; Regenüberlauf; Regenrückhaltebecken; Niederschlagswasser.

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 3 S 1 AbwAG, § 10 Abs 4 AbwAG
    Voraussetzungen der Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe; Erweiterungsbegriff; Zuführung von Abwasser

  • Wolters Kluwer

    Erweiterung einer Anlage bei Vergrößerung der Aufnahmekapazität; Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe bzgl. Zuführung des Abwassers zur Abwasserbehandlungsanlage

  • rewis.io

    Voraussetzungen der Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe; Erweiterungsbegriff; Zuführung von Abwasser

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erweiterung einer Anlage bei Vergrößerung der Aufnahmekapazität; Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe bzgl. Zuführung des Abwassers zur Abwasserbehandlungsanlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe

  • koehler-klett.de (Kurzinformation)

    Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 323
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.01.2004 - 9 C 13.03

    Abwasserabgabe, Lenkungswirkung, Verrechnung von Investitionskosten,

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 12.12
    Es besteht weder Anlass noch Rechtfertigung, diese eindeutigen Vorgaben des Gesetzgebers aufgrund abweichender rechtspolitischer Bewertungen im Wege einer engen Auslegung der Verrechnungsmöglichkeit des § 10 Abs. 4 AbwAG zu unterlaufen (so bereits Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 9 C 13.03 - BVerwGE 120, 27 = Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 8 S. 21).

    Von der Abwasserabgabe soll allgemein eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (vgl. hierzu auch Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O. S. 31 bzw. S. 20).

    Die Verrechnungsmöglichkeit ist nicht beschränkt auf die Verrechnung mit einer Abgabe, die für die - durch die Investitionen verringerte - unmittelbare Einleitung von Abwasser aus den Regenüberläufen zu entrichten sein könnte; denn Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, dürfen nicht nur mit der Abwasserabgabe für die (teilweise) wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für die Einleitung aus der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O. Leitsatz).

  • BVerwG, 26.06.2008 - 7 C 2.08

    Abwasserabgabe, Verrechnung von Investitionen mit der; Anlage im Sinne des § 10

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 12.12
    Wird hierdurch die Schadstofffracht insgesamt gemindert, sind solche Investitionen grundsätzlich verrechnungsfähig (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 7 C 2.08 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 10 Rn. 16).

    Gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG sind aber gerade auch punktuelle Verbesserungsmaßnahmen - beispielsweise hinsichtlich nur eines in einer Kläranlage zu behandelnden Abwasserstroms - verrechnungsfähig (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 a.a.O. Rn. 16).

  • VG Halle, 22.03.2016 - 4 A 135/14

    (Keine) Verrechnung von Aufwendungen für den Ersatz eines undichten

    Die Regelung des § 10 Abs. 4 AbwAG fordert insoweit, dass bisher unmittelbar in ein Gewässer verbrachtes und damit in dieses eingeleitetes Abwasser durch die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - BVerwG 7 C 12.12 - Juris Rn. 35).

    Das ist im Falle des Ersatzes eines marode oder undicht gewordenen Kanals durch einen neuen dichten Kanal aber nicht der Fall (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 22 ZB 07.2229 - Juris Rn. 11, BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - BVerwG 7 C 12.12 - Juris Rn. 39), weil das aus dem verschlissenen Kanal austretende Abwasser nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG eingeleitet wird (Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, S. 40).

    Dies widerspräche wiederum dem gesetzgeberischen Anliegen, Investitionen in das Kanalnetz zur Verringerung der Gewässerbelastung anzustoßen (siehe dazu: BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - BVerwG 7 C 12.12 - Juris Rn. 46).

    Dies kann durch räumliche Vergrößerungen oder aber durch technische Änderungen wie den Einbau von Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen erfolgen, die dazu führen, dass bei Regen Wasser in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem im größeren Umfang als bisher zwischengespeichert werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - BVerwG 7 C 12.12 - Juris Rn. 33).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2014 - 4 L 18/14

    Zur Auslegung des § 10 Abs. 4 AbwAG

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2008 (- 7 C 2.08 -) und 21. November 2013 (- 7 C 12.12 -) bezögen sich jeweils auf Einleitungen, die i. S. d. AbwAG teils dem Niederschlagswasser zuzurechnen seien.

    Das Verfahren war mit Beschluss vom 10. Juli 2013 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten im Hinblick auf das bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren - 7 C 12.12 - zum Ruhen gebracht und nach Erlass einer Entscheidung mit Verfügung vom 12. Februar 2014 wieder aufgenommen worden.

    Da die Verrechnungsregelungen infolge der geringer werdenden Möglichkeiten, die Abwasserabgabepflicht unmittelbar zu senken, eine immer größere Bedeutung erlangen, setzt die Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe nach Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nicht voraus, dass das gesamte Abwasser einer bisher vorhandenen Einleitung oder zumindest ein wesentlicher Teilstrom davon ein Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird (so mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 21. November 2013 - 7 C 12.12 -, zit. nach JURIS).

    Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht auch mit dem Urteil vom 21. November 2013 (a. a. O.) die Verpflichtung zu einer die gesamte Abwasserabgabe erfassenden Verrechnung bestätigt, obwohl in der zugrunde liegenden Fallgestaltung gerade nicht die vorhandene Einleitungsstelle völlig aufgegeben wurde (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8. Dezember 2005 - 12 A 11009/05 -, zit. nach JURIS).

  • VG Halle, 11.09.2018 - 4 A 142/16

    Schmutzwasserherstellungsbeiträge

    Die Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ergänzen die Regelungen zur Abwasserabgabe, von der eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen soll, und haben einzig den Zweck, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - BVerwG 7 C 12.12 - Juris Rn. 46), nicht aber, den beitragsfähigen Investitionsaufwand zu mindern.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.04.2021 - 6 A 11602/20

    Ausnahme von einer Abwasserabgabe; tatsächlich zu erwartende Minderung der

    Von der Abwasserabgabe soll dementsprechend eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (BT- Drs. 12/4272 S. 1 und 7; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 C 12.12 -, juris Rn. 46, vom 20. Januar 2004 - 9 C 13.03 -â , juris Rn. 20, und vom 8. September 2003 - 9 C 1.03 -, juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 4 L 164/16 -, juris Rn. 17, und vom 28. Mai 2014, a.a.O., juris Rn. 22; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 LB 12/13 -, juris Rn. 80; Zöllner, a.a.O., § 10 AbwAG Rn. 51; für eine investitionsfreundliche Auslegung unter Verweis auf die zugrundeliegende erstinstanzliche Entscheidung auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2021, a.a.O., juris Rn. 25 f.).
  • VG Halle, 24.05.2017 - 4 A 253/14

    Verrechnung von Investitionsaufwendungen mit Abwasserabgaben

    Die Regelung fordert, dass bisher unmittelbar in ein Gewässer verbrachtes und damit in dieses eingeleitetes Abwasser durch die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - BVerwG 7 C 12.12 - Juris Rn. 35) und damit insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht verbunden ist.
  • VG Halle, 31.07.2015 - 4 A 41/13

    Verrechnung von Investitionsaufwendungen mit Abwasserabgaben

    Nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG dürfen aber Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, nicht nur mit den Abwasserabgaben für die (teilweise) wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für die Einleitung aus der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - BVerwG 7 C 12.12 - Juris Rn. 60).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.05.2012 - 7 C 12.12   

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BVerwG, Entscheidung vom 08.05.2012 - 7 C 12.12 (https://dejure.org/2012,41019)
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