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   BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61   

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BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61 (https://dejure.org/1962,37)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1962 - VII C 140.61 (https://dejure.org/1962,37)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1962 - VII C 140.61 (https://dejure.org/1962,37)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 207
  • MDR 1963, 436
  • DVBl 1963, 443
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61
    Diesem Gesichtspunkt wird, wie der Senat auch schon in seinem Urteil vom 31. August 1962 - BVerwG VII C 63.60 - (MDR 1962, 1016), ausgeführt hat, die Regelung in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen in der Fassung vom 14. Dezember 1960 (GMBl. 1961 S. 11) gerecht.

    Der Verwaltungsvorschrift kommt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muß (vgl. die Urteile vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 236.59 - und vom 31. August 1962 - BVerwG VII C 63.60 -).

  • BVerwG, 16.05.1958 - VII C 142.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NamensändG - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Revisionsverfahren im vollen Umfange nachgeprüft werden kann (vgl. die Urteile des Senats vom 31. Januar 1958 - BVerwG VII C 119.57 -, vom 16. Mai 1958 - BVerwG VII C 142.57 - und vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 236.59 -, Buchholz BVerwG 402.10 § 3 NamensändG Nr. 4, 5 und 10).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 1958 - BVerwG VII C 142.57 - (Buchholz. BVerwG 402.10 § 3 NamensändG Nr. 5) darauf hingewiesen, daß die Wiedereingliederung eines Flüchtlings in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Änderung eines ausländischen Familiennamens sein kann.

  • BVerwG, 28.10.1960 - VII C 236.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NamensändG - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Revisionsverfahren im vollen Umfange nachgeprüft werden kann (vgl. die Urteile des Senats vom 31. Januar 1958 - BVerwG VII C 119.57 -, vom 16. Mai 1958 - BVerwG VII C 142.57 - und vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 236.59 -, Buchholz BVerwG 402.10 § 3 NamensändG Nr. 4, 5 und 10).

    Der Verwaltungsvorschrift kommt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muß (vgl. die Urteile vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 236.59 - und vom 31. August 1962 - BVerwG VII C 63.60 -).

  • BVerwG, 31.01.1958 - VII C 119.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NamensändG - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Revisionsverfahren im vollen Umfange nachgeprüft werden kann (vgl. die Urteile des Senats vom 31. Januar 1958 - BVerwG VII C 119.57 -, vom 16. Mai 1958 - BVerwG VII C 142.57 - und vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 236.59 -, Buchholz BVerwG 402.10 § 3 NamensändG Nr. 4, 5 und 10).
  • BVerwG, 16.05.1957 - II C 249.54
    Auszug aus BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61
    Soweit es sich um das Vorliegen des wichtigen Grundes handelt, besteht ein Ermessensspielraum nicht (vgl. auch das Urteil des II. Senats vom 16. Mai 1957, BVerwGE 5, 79 [BVerwG 16.05.1957 - II C 249/54]).
  • BVerwG, 07.05.1954 - II C 206.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61
    Damit setzt sich der Senat nicht mit den Ausführungen des II. Senats im Urteil vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138 [BVerwG 07.05.1954 - II C 206/53]) in Widerspruch, denn die Frage, ob eine willkürliche Ermessenshandhabung vorliegt, ist auch dort geprüft worden, wenn auch die Abgrenzung des Begriffs des wichtigen Grundes im Namensrecht erst in der weiteren Rechtsprechung des erkennenden Senats vorgenommen worden ist.
  • OVG Berlin, 12.03.1959 - VI B 93.58
    Auszug aus BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61
    Für den Bereich des Namensrechts kann der Ermessensspielraum, wenn er überhaupt bestehen sollte, was hier nicht zu entscheiden ist (verneinend OVG Berlin, DÖV 1959 S. 869 [OVG Berlin 12.03.1959 - VI B 93/58]), jedenfalls nur ein sehr enger sein.
  • BVerwG, 13.02.1958 - I C 140.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61
    Beispielsweise sind bei Vorliegen der rechtlichen Mindestvoraussetzungen bei der Entscheidung über Einbürgerungsanträge die Grenzen des behördlichen Ermessens sehr weit gefaßt (vgl. das Urteil des I. Senats vom 13. Februar 1958, BVerwGE 6, 186 [BVerwG 13.02.1958 - I C 140/56]).
  • BVerwG, 29.04.1964 - I C 30.62

    Außenbereich

    Wenn aber schon bei der Subsumtion des Sachverhalts unter den unbestimmten Gesetzesbegriff alle rechtlich relevanten Gesichtspunkte geprüft werden müssen, so bleibt kein Raum für eine Ausübung des Ermessens, bei der wiederum nur darauf abzustellen wäre, ob die Ausführung oder Benutzung des Vorhabens öffentliche Belange beeinträchtigt (vgl. BVerwGE 15, 207 [211]).
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

    Gleichwohl ist dem Träger insoweit nicht im methodischen Sinne ein Beurteilungsspielraum zugewiesen (vgl Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl, 2004, § 7 RdNr 31 ff), da sich nach der normativen Ermächtigungslehre auch durch Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kein derartiger Spielraum der Verwaltung ermitteln lässt (vgl nochmals Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl, 2004, § 7 RdNr 33, 34; zur Verneinung eines Beurteilungsspielraums der Verwaltung auf Grund eines unbestimmten Rechtsbegriffs s auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1962 - VII C 140.61, BVerwGE 15, 207, 208; BVerwG, Urteil vom 21.5. 1974 - I C 37.72, BVerwGE 45, 162, 164; BVerwG, Urteil vom 14.2. 1991 - 4 C 20/88, BVerwGE 88, 35, 37 ff).
  • BVerwG, 31.01.1969 - VII C 26.68

    Antrag auf Genehmigung einer Änderung des Familiennamens - Vorliegen eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Revisionsverfahren in vollem Umfang nachprüfbar ist (BVerwGE 15, 207 [208] mit weiteren Nachweisen; 22, 312 [313]).

    Den von der Bundesregierung erlassenen Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens in der Fassung vom 14. Dezember 1960 und vom 8. Mai 1963 (GMBl. 1961, 13; 1963, 230)kommt dabei nach der Rechtsprechung des Senats die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muß (BVerwGE 15, 207 [209] mit weiteren Nachweisen).

    Auch dieser - nicht sehr schwerwiegende - Grund war zugunsten des Klägers zu berücksichtigen; denn durch die Hinzufügung eines zweiten Namens zu dem bisherigen Familiennamen wird das Interesse an der Unveränderlichkeit des Namens nicht so stark berührt wie bei einem völligen Namenswechsel (BVerwGE 15, 207 [209]), so daß auch weniger schwerwiegende Gesichtspunkte hier ins Gewicht fallen können.

    Daß eine solche Hofnamensitte einen, wichtigen Grund für die Namensänderung darstellen kann, ergibt sich aus Abschnitt IV Nr. 1 und 2 der von der Bundesregierung erlassenen Richtlinien; davon ging der Senat auch in seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 (BVerwGE 15, 207) aus.

    Zurückhaltung in der Gewährung von Doppelnamen ist im öffentlichen Interesse vor allem deswegen geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (BVerwGE 15, 207 [209]).

    Die Lockerung, die § 1355 BGB hinsichtlich der Zulassung von Doppelnamen gebracht, hat, ist auch bei der Gewährung von Doppelnamen im Wege der Namensänderung zu beachten (BVerwGE 15, 207 [209]).

    Es steht nicht mehr in dem Ermessen der Behörde, einzelne Gesichtspunkte dieser Art nunmehr nochmals bei der Ausübung des Ermessens hinzuzuziehen (BVerwGE 15, 207 [211]).

    Denn die Besorgnis vor Berufungsfällen ist kein sachgerechtes Moment im Rahmen eines der Behörde etwa zukommenden Ermessens (BVerwGE 15, 207 [212] [Revisionsentscheidung zu OVG Münster OVGE 17, 98]; ebenso Menger, Verwaltungsarchiv 54 [1963] 402).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.11.1962 - VII C 140.61   

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https://dejure.org/1962,3221
BVerwG, 08.11.1962 - VII C 140.61 (https://dejure.org/1962,3221)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1962 - VII C 140.61 (https://dejure.org/1962,3221)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1962 - VII C 140.61 (https://dejure.org/1962,3221)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Armenrecht für ein Revisionsverfahren

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