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   BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95   

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BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95 (https://dejure.org/1996,1433)
BVerwG, Entscheidung vom 02.05.1996 - 7 C 16.95 (https://dejure.org/1996,1433)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Mai 1996 - 7 C 16.95 (https://dejure.org/1996,1433)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Investitionsvorrangbescheid - Eigeninvestition des Verfügungsberechtigten - Investive Veräußerung - Wegfall des Restitutionsanspruchs - Durchführung des Investitionsvorhabens - Nachhaltiger Beginn der zugesagten Investitionen - Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Investitionsvorrang; Eigeninvestition des Verfügungsberechtigten; Sicherheitsleistung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; gewerbliche Nutzung; Einbeziehung in Unternehmenseinheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Vermögensfragen: Eigeninvestition des Verfügungsberechtigten und Investitionsvorrangbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.08.1995 - 7 B 214.95

    Vermögensfragen - Gewerbliche Nutzung - Treuhandanstalt - Veräußerung - Betrieb -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95
    Der Restitutionsausschlußgrund der gewerblichen Grundstücksnutzung (§ 5 Abs. 1 Buchst. d VermG) muß bis zu dem für die Beurteilung des Restitutionsanspruchs maßgeblichen Zeitpunkt fortbestehen (im Anschluß an den Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 13).«.

    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Anwendung dieser Vorschrift nicht nur die Feststellung bestimmter tatsächlicher Verhältnisse bereits am 29. September 1990 (§ 5 Abs. 2 VermG), sondern darüber hinaus auch das Fortbestehen dieser Verhältnisse bis zu der Entscheidung über die Rückgabe voraussetzt (Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 13; ebenso Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - VIZ 1996, 148).

  • BVerwG, 22.06.1995 - 7 C 17.94

    Voraussetzungen für die Veräußerung eines anmeldebelasteten Vermögenswerts -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - Buchholz 113 § 12 InVorG Nr. 5) entfällt unter diesen Voraussetzungen das Rechtsschutzinteresse des Anmelders an der Anfechtung des Investitionsvorrangbescheids.
  • BVerwG, 27.06.1995 - 7 B 259.94

    Anfechtung eines Investitionsvorrangbescheids durch den Anmelder eines

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95
    Da sie und ihre Rechtsvorgänger ihre Restitutionsberechtigung nach Ankündigung des Investitionsvorhabens im Verwaltungsverfahren fristgerecht glaubhaft gemacht haben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG), ist sie nicht gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 InVorG mit Einwendungen gegen den Investitionsvorrangbescheid ausgeschlossen (vgl. Beschluß vom 27. Juni 1995 - BVerwG 7 B 259.94 - Buchholz 113 § 5 InVorG Nr. 2).
  • BVerwG, 04.12.1995 - 7 B 407.95

    Restitutionsanspruch - Zweckbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95
    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Rechtslage bei der Restitution nach dem Vermögensgesetz von derjenigen bei der Restitution öffentlichen Vermögens nach Art. 21, 22 des Einigungsvertrags in Verbindung mit den Bestimmungen des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG); dort hat der Gesetzgeber wegen der abweichenden Zielsetzung des Vermögenszuordungsrechts bei der Regelung des Restitutionsausschlußgrunds der Betriebsnotwendigkeit (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG), der dem Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG entspricht, ausdrücklich den Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids für maßgeblich erklärt (vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 - BVerwGE 95, 295 [298]; Beschluß vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 407.95 - VIZ 1995, 152).
  • BVerwG, 01.12.1995 - 7 C 27.94

    Unmöglichkeit der Grundstücksrückgabe nach Neubebauung

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95
    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Anwendung dieser Vorschrift nicht nur die Feststellung bestimmter tatsächlicher Verhältnisse bereits am 29. September 1990 (§ 5 Abs. 2 VermG), sondern darüber hinaus auch das Fortbestehen dieser Verhältnisse bis zu der Entscheidung über die Rückgabe voraussetzt (Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 13; ebenso Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - VIZ 1996, 148).
  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 21.93

    Wiedervereinigung - Kommunalisierungsauftrag - Öffentliches Finanzvermögen -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95
    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Rechtslage bei der Restitution nach dem Vermögensgesetz von derjenigen bei der Restitution öffentlichen Vermögens nach Art. 21, 22 des Einigungsvertrags in Verbindung mit den Bestimmungen des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG); dort hat der Gesetzgeber wegen der abweichenden Zielsetzung des Vermögenszuordungsrechts bei der Regelung des Restitutionsausschlußgrunds der Betriebsnotwendigkeit (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG), der dem Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG entspricht, ausdrücklich den Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids für maßgeblich erklärt (vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 - BVerwGE 95, 295 [298]; Beschluß vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 407.95 - VIZ 1995, 152).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 3.94

    Verfassungsrechtliches Gebot des Vertrauensschutzes

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95
    Das erklärt sich aus dem Umstand, daß die "investive Zurückweisung" nicht unumstößlich ist, sondern vom Anmelder mit dem Widerspruch oder der Klage angefochten werden kann; aus diesem Grund bleiben das den Anmelder schützende gesetzliche Verfügungsverbot des § 3 Abs. 3 VermG ebenso wie die der Durchbrechung dieses Verbots dienenden Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 3.94 - VIZ 1995, 527) solange anwendbar, bis die "investive Zurückweisung" unanfechtbar geworden ist.
  • BVerwG, 18.01.1996 - 7 C 45.94

    Rückgabe eines Unternehmensrestes nach Betriebsstillegung und -veräußerung durch

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95
    Wie sich aus dieser weiteren Anwendungsvoraussetzung ergibt, bezweckt die Vorschrift allein den Schutz funktionsfähiger Unternehmen; infolgedessen entfällt der in ihr geregelte Restitutionsausschlußgrund, wenn das jeweilige Unternehmen seine werbende Tätigkeit auch ohne die Restitution des Grundstücks nicht fortzusetzen vermag (Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - VIZ 1996, 210).
  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

    Das bedeutet für einen Berechtigten, der sich eines Rückübertragungsanspruchs berühmt, dass auf das Bestehen seines Rückübertragungsanspruchs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7).
  • BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99

    Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks;

    In diesem maßgeblichen Zeitpunkt muss der Fortbestand des öffentlichen Interesses noch feststellbar sein, um den Restitutionsausschluss weiterhin zu rechtfertigen; ist in diesem Zeitpunkt hingegen die Schließung der Einrichtung absehbar, stehen die zur Umnutzung in der Vergangenheit getätigten erheblichen Aufwendungen der Restitution des Grundstücks nicht mehr entgegen (vgl. Urteile vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7 S. 14 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - a.a.O. S. 11 sowie Beschluss vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 226.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 91; VG Berlin, Urteil vom 18. Juli 1997 - 31 A 35.95 - ZOV 1997, 409; VG Leipzig, Urteil vom 18. April 1996 - 2 K 918/94 - KPS § 1 III VermG 101/96).
  • BVerwG, 13.11.2003 - 7 C 12.03

    Rückübertragung; Restitutionsausschluss; komplexer Wohnungsbau; Verwendung im

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich unmittelbar aus dem Zweck der Restitutionsausschlussgründe, dass die für sie maßgeblichen Umstände bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben müssen (Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 13; Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7; zum Entfallen des Restitutionsausschlusses nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG zuletzt Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 7 C 25.01 - Buchholz 428.1 § 11 InVorG Nr. 4).
  • BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14

    Rückübertragung eines Flurstücks; Ausschluss; Nutzungsänderung

    Ein solches Interesse ist grundsätzlich anzuerkennen bei Einrichtungen und Nutzungen für das Gemeinwohl ... Dieses öffentliche Interesse muss über den Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehen ... In diesem maßgeblichen Zeitpunkt muss der Fortbestand des öffentlichen Interesses noch feststellbar sein, um den Restitutionsausschluss weiterhin zu rechtfertigen; ist in diesem Zeitpunkt hingegen die Schließung der Einrichtung absehbar, stehen die zur Umnutzung in der Vergangenheit getätigten erheblichen Aufwendungen der Restitution des Grundstücks nicht mehr entgegen (vgl. Urteile vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7 S. 14 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - a.a.O. S. 11 sowie Beschluss vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 226.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 91; VG Berlin, Urteil vom 18. Juli 1997 - 31 A 35.95 - ZOV 1997, 409; VG Leipzig, Urteil vom 18. April 1996 - 2 K 918/94 - KPS § 1 III VermG 101/96).".
  • BVerwG, 27.08.2003 - 8 C 15.02

    Verkaufsgesetz; Modrow-Kaufvertrag; hängender Kaufvertrag; nachträgliche

    Jedenfalls spricht nichts dafür, dass zum weiterhin maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückgabe, nämlich der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7 = VIZ 1996, 452 ff.), die Steuerberatungstätigkeit noch in dem streitbefangenen Gebäude wahrgenommen wurde.
  • BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 24.96

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsausschluß wegen Unmöglichkeit aus der Natur

    Darüber hinaus bestand die den Restitutionsausschluß begründende Nutzung sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung als auch - von diesem Zeitpunkt ausgehend - bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts fort, was nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich ist (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - VIZ 1996, 452 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98

    Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1

    Da dieser Anspruch nur dann eingreift, wenn dem Verfügungsberechtigten die Rückübertragung "infolge" der investiven Veräußerung unmöglich geworden ist, liegt es auf der Hand, daß die Prüfung, ob die Rückübertragung bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen war, sich am Zeitpunkt der investiven Veräußerung ausrichten muß (vgl. Scheidmann, Anmerkung zum Urteil des Senats vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 -, VIZ 1996, 517 ).
  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 27.99

    Auskehrung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung; Berechtigter;

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rückübertragung eines Grundstücks nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen nicht nur am Stichtag vorlagen, sondern auch bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben (vgl. Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 13 S. 23 und Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7 S. 14 ).
  • BVerwG, 25.10.2001 - 7 C 10.01

    Rückübertragung Grundstück; Restitutionsausschluss; Betriebsnotwendigkeit;

    aa) War die Ce. im maßgeblichen Zeitraum - vom Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG bis zur Durchführung der Eigeninvestition (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7) - ihrem Gegenstand nach als durch privatwirtschaftliche Zwecke gekennzeichnetes Unternehmen zu beurteilen und kommt damit die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG in Betracht, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Frage der Betriebsnotwendigkeit des in Rede stehenden Grundstücks.
  • BVerwG, 27.02.2008 - 8 C 13.07

    Präklusion; Präklusionswirkung; Durchführungsfeststellung; Glaubhaftmachung;

    Der Wegfall des Restitutionsanspruchs für die Fälle der Eigeninvestition des Verfügungsberechtigten ist in § 11 Abs. 5 InVorG abschließend geregelt (Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7).
  • BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 4.96

    Offene Vermögensfragen - Begriff der "zugesagten Investition" i.S. von § 12 Abs.

  • BVerwG, 05.04.2000 - 3 C 3.99

    Betriebsnotwendigkeit; Restitution; Restitutionsausschluß.

  • VG Cottbus, 18.06.2020 - 1 K 2531/17
  • BVerwG, 30.05.2007 - 8 B 89.06

    Voraussetzung für einen Ausschluss einer Rückübertragung des Eigentums an einem

  • BVerwG, 05.06.2001 - 8 B 64.01

    Erlösauskehranspruch bei investiver Veräußerung; maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • VG Meiningen, 18.04.2007 - 5 K 547/04

    Investitionsrecht; Investitionsrecht; Durchführungsfeststellungsbescheid;

  • BVerwG, 16.01.2004 - 7 B 1.04

    Ausschluss der Rückübertragung eines Grundstücks auf Grund dessen Verwendung im

  • BVerwG, 24.09.2004 - 8 B 44.04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Vorliegen von Verfahrensfehlern -

  • VG Gera, 25.11.2003 - 6 K 2208/98

    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen;

  • VG Gera, 31.07.2008 - 5 K 1944/02

    Investitionsrecht

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