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   BVerwG, 25.10.2012 - 7 C 17.11   

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BVerwG, 25.10.2012 - 7 C 17.11 (https://dejure.org/2012,38101)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.2012 - 7 C 17.11 (https://dejure.org/2012,38101)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - 7 C 17.11 (https://dejure.org/2012,38101)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    RL 2000/76/EG Art. 3 Nr. 4 und 5; 17. BImSchV § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 6 und 7
    Beladene Aktivkohle; Reaktivierung; Abfall; Drehrohrofen; thermische Nachverbrennung; Verbrennungsanlage; Mitverbrennungsanlage; Verbrennung; Oxidation; thermische Verfahren; Pyrolyse; Vergasung; Stoffe; Beseitigung; Verwertung; Hauptzweck

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    RL 2000/76/EG Art. 3 Nr. 4 und 5
    Abfall; Beseitigung; Drehrohrofen; Hauptzweck; Mitverbrennungsanlage; Oxidation; Pyrolyse; Reaktivierung; Stoffe; Verbrennung; Verbrennungsanlage; Vergasung; Verwertung; beladene Aktivkohle; thermische Nachverbrennung; thermische Verfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 BImSchV 17, § 2 Nr 6 BImSchV 17, § 2 Nr 7 BImSchV 17, Art 3 Nr 4 EGRL 76/2000, Art 3 Nr 5 EGRL 76/2000
    Anlage zur Reaktivierung schadstoffbeladener Aktivkohle; Einstufung der Anlage; Verbrennungsanlage; Mitverbrennungsanlage

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Qualifizierung einer Anlage zur Reaktivierung schadstoffbeladener Aktivkohle im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als Verbrennungsanlage i.S.d. 17. BImSchV

  • rewis.io

    Anlage zur Reaktivierung schadstoffbeladener Aktivkohle; Einstufung der Anlage; Verbrennungsanlage; Mitverbrennungsanlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    17. BImSchV § 2 Nr. 6
    Rechtmäßigkeit der Qualifizierung einer Anlage zur Reaktivierung schadstoffbeladener Aktivkohle im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als Verbrennungsanlage i.S.d. 17. BImSchV

  • datenbank.nwb.de

    Anlage zur Reaktivierung schadstoffbeladener Aktivkohle; Einstufung der Anlage; Verbrennungsanlage; Mitverbrennungsanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reaktivierung beladener Aktivkohle - oder: ein Ofen ist keine Verbrennungsanlage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reaktivierung beladener Aktivkohle - und der Immissionsschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 437
  • DÖV 2013, 202
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.09.2008 - C-251/07

    Gävle Kraftvärme - Umwelt - Richtlinie 2000/76/EG - Verbrennung von Abfällen -

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2012 - 7 C 17.11
    Dabei sind insbesondere die Menge der von der betreffenden Anlage erzeugten Energie oder produzierten stofflichen Erzeugnisse im Vergleich zur Menge der in dieser Anlage verbrannten Abfälle sowie die Gesichtspunkte der Stabilität oder der Kontinuität dieser Produktion zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11. September 2008 - Rs. C-251/07, Gävle Kraftvärme AB - Slg. 2008 I-7047 Rn. 46).

    Das folgt schon daraus, dass Mitverbrennungsanlagen eine besondere Form der Verbrennungsanlage sind (EuGH, Urteil vom 11. September 2008 a.a.O. Rn. 37) und eine Aufspaltung des Verfahrens in die Behandlung der beladenen Aktivkohle einerseits und die Behandlung der abgelösten Schadstoffe andererseits daher ausscheidet.

  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 52.87

    Befugnis einer Gemeinde zu vorbeugendem Umweltschutz im Wege

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2012 - 7 C 17.11
    Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Klagebegehren in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zum "steckengebliebenen Genehmigungsverfahren" (vgl. Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 36 S. 32 ) zu Recht als zulässig erachtet, weil eine isolierte Aufhebung der auf der Grundlage der 17. BImSchV erteilten Nebenbestimmungen ausscheidet (vgl. Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 55 S. 15 ).
  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2012 - 7 C 17.11
    Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Klagebegehren in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zum "steckengebliebenen Genehmigungsverfahren" (vgl. Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 36 S. 32 ) zu Recht als zulässig erachtet, weil eine isolierte Aufhebung der auf der Grundlage der 17. BImSchV erteilten Nebenbestimmungen ausscheidet (vgl. Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 55 S. 15 ).
  • BVerwG, 28.08.2007 - 2 BN 3.07

    Wirksamkeit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2012 - 7 C 17.11
    Der Verordnungsgeber muss aber nicht jedem Einzelfall Rechnung tragen, sondern darf einen typischen Fall als Leitbild wählen und von untypischen Ausnahmefällen absehen (Urteil vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 7 C 48.07 - BVerwGE 132, 224 Rn. 41; vgl. auch Beschluss vom 28. August 2007 - BVerwG 2 BN 3.07 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 23.10.2008 - 7 C 48.07

    Feststellungsklage; Zulässigkeit; Rechtsverhältnis; Klageänderung;

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2012 - 7 C 17.11
    Der Verordnungsgeber muss aber nicht jedem Einzelfall Rechnung tragen, sondern darf einen typischen Fall als Leitbild wählen und von untypischen Ausnahmefällen absehen (Urteil vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 7 C 48.07 - BVerwGE 132, 224 Rn. 41; vgl. auch Beschluss vom 28. August 2007 - BVerwG 2 BN 3.07 - juris Rn. 10).
  • EuGH, 04.12.2008 - C-317/07

    Lahti Energia - Richtlinie 2000/76/EG - Verbrennung von Abfällen - Reinigung und

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2012 - 7 C 17.11
    Das entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach eine Einheit, in der Abfälle thermisch behandelt werden, nur dann als "Verbrennungsanlage" eingestuft werden kann, wenn die beim Einsatz dieses thermischen Verfahrens entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - Rs. C-317/07, Lahti Energia Oy - Slg. 2008, I-9077 Rn. 20).
  • VG München, 21.05.2021 - M 28 E 20.1922

    Zur Einordnung einer Pyrolyseanlage nach 17. BImSchV

    Das Staatsministerium begründete diese Einschätzung unter anderen damit, dass bei der Erzeugung von "Pflanzenkohle" durch Pyrolyse das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 (Az.: 7 C 17.11) nicht anwendbar sei, da dieses sich auf einen spezifischen Sachverhalt, nämlich die Regeneration von belasteter Aktivkohle, beziehe.

    Unabhängig davon, ob hinsichtlich der o.g. Pyrolyseanlagen der Antragstellerin eine Einstufung als "Abfallverbrennungsanlage" i.S.v. § 2 Abs. 4 der 17. BImSchV oder als "Abfallmitverbrennungsanlage" i.S.v. § 2 Abs. 3 der 17. BImSchV in Betracht käme, überzeugt bereits deren umfangreicher Vortrag dazu, dass sich aus dem Urteil des BVerwG vom 25. Oktober 2012 (7 C 17/11) ergebe, dass im Rahmen einer allgemeinen Festellungklage unabhängig vom jeweiligen Einzelfall und unabhängig von einem konkreten Genehmigungsverfahren pauschal festgestellt werden könne, ob auf sämtliche in Bayern bereits betriebene oder künftig potentiell betriebene Pyrolyseanlagen aus der Herstellung der Antragstellerin, bei denen Abfälle, wie z.B. Klärschlamm oder Gülle, zum Einsatz kommen oder zumindest potentiell als Einsatzstoffe in Betracht kommen, die 17. BImSchV anwendbar ist, und dass das Urteil des EuGH vom 11. September 2008 (C-251/07) in der vorliegenden Konstellation nicht maßgeblich sei (s.o.), nicht.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im o.g. Urteil vom 25. Oktober 2012 entschieden, dass Verbrennungsanlagen im Sinne der damaligen Definition in § 2 Nr. 6 der 17. BImSchV a.F. nur solche Anlagen sind, deren Hauptzweck darin besteht, die Substanz des Einsatzstoffes bzw. dessen brennbare Bestandteile mittels Verbrennung durch Oxidation oder einer Kombination aus thermischen Verfahren und anschließender Verbrennung möglichst vollständig zu zerstören (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2012 - 7 C 17/11 - juris Rn. 17).

    Das war bei der dort streitgegenständlichen Anlage nicht der Fall, da die dortige Klägerin eine Anlage zur Reaktivierung schadstoffbeladener Aktivkohle betrieb, in der die beladene Aktivkohle weder energetisch verwertet noch beseitigt wurde, sondern unter weitgehender Erhaltung ihrer Substanz einem thermischen Verfahren zur Ablösung der Schadstoffbeladung und Rückgewinnung unbelasteter Aktivkohle unterzogen wurde (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2012 - 7 C 17/11 - juris Rn. 1 ff., 17).

    Die "anderen" thermischen Verfahren würden sich von der "klassischen" Verbrennung durch Oxidation mithin nur dadurch unterscheiden, dass die Zerstörung des Einsatzstoffes bzw. dessen brennbarer Bestandteile in einem gestuften Verfahren aus thermischer Behandlung und anschließender Verbrennung erfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2012 - 7 C 17/11 - juris Rn. 18).

    Dabei seien insbesondere die Menge der von der betreffenden Anlage erzeugten Energie oder produzierten stofflichen Erzeugnisse im Vergleich zur Menge der in dieser Anlage verbrannten Abfälle sowie die Gesichtspunkte der Stabilität oder der Kontinuität dieser Produktion zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2012 - 7 C 17/11 - juris Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, U.v. 11.9.2008 - Rs. C-251/07, Rn. 46).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der o.g. Entscheidung nach der Bezugnahme auf die obige Entscheidung des EuGH weiter ausgeführt, dass es sich, wenn man diese Abgrenzungskriterien zugrunde lege, bei der dort streitgegenständlichen Anlage zur Reaktivierung schadstoffbeladener Aktivkohle angesichts der im Vergleich zur Menge der reaktivierten Aktivkohle geringen Menge an verbrannter Aktivkohle offensichtlich nicht um eine Anlage handele, deren Hauptzweck darin besteht, Abfälle und Stoffe zu verbrennen (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2012 - 7 C 17/11 - juris Rn. 24).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 - 2 L 4/13

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Verbrennungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 6 der 17. BImSchV sind allerdings nur solche Anlagen, deren Hauptzweck darin besteht, die Substanz des Einsatzstoffs gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung bzw. dessen brennbare Bestandteile mittels Verbrennung durch Oxidation oder einer Kombination aus thermischen Verfahren und anschließender Verbrennung möglichst vollständig zu zerstören; eine Einheit, in der Abfälle thermisch behandelt werden, kann nur dann als "Verbrennungsanlage" eingestuft werden, wenn die beim Einsatz dieses thermischen Verfahrens entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden; dabei sind insbesondere die Menge der von der betreffenden Anlage erzeugten Energie oder produzierten stofflichen Erzeugnisse im Vergleich zur Menge der in dieser Anlage verbrannten Abfälle sowie die Gesichtspunkte der Stabilität oder der Kontinuität dieser Produktion zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2012 - 7 C 17.11 - NVwZ 2013, 437, RdNr. 17 ff.).

    Das folgt schon daraus, dass Mitverbrennungsanlagen eine besondere Form der Verbrennungsanlagen sind (EuGH, Urt. v. 11.09.2008 - Rs. C-251/07 Gävle Kraftvärme AB ./. Länsstyrelsen i Gävleborgs län -, Slg. 2008 I, 7047, RdNr. 37) und eine Aufspaltung des Verfahrens in die (thermische) Behandlung der Einsatzstoffe einerseits und die Behandlung der dabei entstehenden Schadstoffe andererseits daher ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., RdNr. 26).

    Die 17. BImSchV und die ihr zugrunde liegende Richtlinie 2000/76/EG zielen darauf ab, Umweltbelastungen und Gesundheitsgefahren durch die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen zu vermeiden oder - soweit praktikabel - zu begrenzen, und legen zu diesem Zweck strenge Betriebsbedingungen, technische Anforderungen und Emissionsgrenzwerte fest, um das besondere Gefahrenpotential bei der Verbrennung von Abfällen zu bewältigen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., RdNr. 22).

    Ein besonderes, mit dem Regelwerk und dem Instrumentarium der TA Luft nicht ausreichend beherrschbares Gefahrenpotential in diesem Sinne hat der Verordnungsgeber im Wege typisierender Betrachtung bei solchen Anlagen angenommen, in denen Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV entweder mittels Verbrennung durch Oxidation beseitigt oder energetisch verwertet werden oder einem Verfahren unterzogen werden, das mit einem vergleichbaren Gefahrenpotential für Umwelt und Gesundheit verbunden ist; die Emissionsrelevanz der thermischen Verfahren Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren hat der Verordnungsgeber dagegen als zu gering erachtet, um solche Anlagen ebenfalls dem Anwendungsbereich der 17. BImSchV zu unterwerfen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., RdNr. 22).

  • VG Koblenz, 29.01.2013 - 7 K 541/11

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 (- 7 C 17.11 -) ergebe sich kein Argument gegen die Anwendbarkeit der 17. BImSchV.

    Diese Auslegung entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Oktober 2012 (7 C 17.11), das auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 (7 C 17.11) aus, dass die TA Luft, deren Anforderungsprofil sich hinsichtlich der Immissionsbegrenzung von demjenigen der 17. BImSchV nur teilweise unterscheide, ausreichenden Schutz gewähre vor den Gefahren, die von Anlagen ausgingen, welche dem Leitbild des Verordnungsgebers nicht entsprechen.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.05.2011 - 7 C 17.11   

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BVerwG, 04.05.2011 - 7 C 17.11 (https://dejure.org/2011,70521)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.2011 - 7 C 17.11 (https://dejure.org/2011,70521)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - 7 C 17.11 (https://dejure.org/2011,70521)
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Volltextveröffentlichung

  • Bundesverwaltungsgericht

    Abfall; Beseitigung; Drehrohrofen; Hauptzweck; Mitverbrennungsanlage; Oxidation; Pyrolyse; Reaktivierung; Stoffe; Verbrennung; Verbrennungsanlage; Vergasung; Verwertung; beladene Aktivkohle; thermische Nachverbrennung; thermische Verfahren

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