Rechtsprechung
   BVerwG, 13.11.1964 - VII C 176.63   

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https://dejure.org/1964,319
BVerwG, 13.11.1964 - VII C 176.63 (https://dejure.org/1964,319)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.1964 - VII C 176.63 (https://dejure.org/1964,319)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 1964 - VII C 176.63 (https://dejure.org/1964,319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr - Grenzen einer regelmäßigen Beförderung von Fahrgästen - Einbeziehung des Berufsverkehrs in den Linienverkehr - Einsatz von Omnibussen durch einen Unternehmer zur Beförderung seiner Betriebsangehörigen als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 20, 16
  • NJW 1965, 778
  • DÖV 1965, 200
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1964 - VII C 176.63
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 8. Juni 1960 (BVerfGE 11, 168, 183/4) darauf hingewiesen, daß es nicht angängig sei, unter Berufung auf die Einheit des Verkehrs anzunehmen, daß objektive Zulassungsvoraussetzungen nur einheitlich für alle Verkehrsunternehmen zulässig oder unzulässig sein könnten, und daß maßgebliches Gewicht dem Umstand zukomme, innerhalb eines in großen geordneten Verkehrswesens noch so viel an Freiheit für den einzelnen aufrechtzuerhalten, als mit den Interessen der Allgemeinheit vereinbar sei.
  • BVerwG, 16.09.1954 - I C 181.53
    Auszug aus BVerwG, 13.11.1964 - VII C 176.63
    Nach der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Berufsverkehr nicht als Linienverkehr aufgefaßt, weil das Begriffsmerkmal dar öffentlichen Verkehrsbedienung nicht gegeben war (vgl. die Urteile vom 16. September 1954 - BVerwG I C 181.53 - und vom 24. Mai 1956 - BVerwG I C 136.54 -, Buchholz 442.00 § 2 PBefG Nr. 1 = NJW 1955, 844 und § 4 PBefG Nr. 1 = NJW 1956, 1651 mit unrichtiger Datumsangabe 5. Juli 1956).
  • BVerwG, 26.06.1964 - VII C 108.62
    Auszug aus BVerwG, 13.11.1964 - VII C 176.63
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 108.62 - (Buchholz 442.01 § 43 PBefG 1961 Nr. 1) darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber bei der Abfassung des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) - PBefG - den Linienverkehr im Sinne des früheren Rechts sowie den Berufsverkehr und die Schülerfahrten anders eingeordnet hat, indem er den Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung dient, als eine Sonderform des Linienverkehrs im Gesetz festgelegt hat.
  • BVerwG, 24.05.1956 - I C 136.54
    Auszug aus BVerwG, 13.11.1964 - VII C 176.63
    Nach der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Berufsverkehr nicht als Linienverkehr aufgefaßt, weil das Begriffsmerkmal dar öffentlichen Verkehrsbedienung nicht gegeben war (vgl. die Urteile vom 16. September 1954 - BVerwG I C 181.53 - und vom 24. Mai 1956 - BVerwG I C 136.54 -, Buchholz 442.00 § 2 PBefG Nr. 1 = NJW 1955, 844 und § 4 PBefG Nr. 1 = NJW 1956, 1651 mit unrichtiger Datumsangabe 5. Juli 1956).
  • BVerwG, 27.08.2015 - 3 C 14.14

    Entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung; Beförderung mit

    Sie wäre aus diesem Grund nicht etwa genehmigungsfrei zulässig, sondern grundsätzlich zu untersagen (vgl. zum "Prinzip des geschlossenen Kreises der zugelassenen Formen der entgeltlichen Personenbeförderung": BVerfG, Beschluss vom 7. April 1964 - 1 BvL 12/63 - BVerfGE 17, 306 sowie BVerwG, Urteil vom 13. November 1964 - 7 C 176.63 - BVerwGE 20, 16 ; Bauer, Personenbeförderungsgesetz, 2010, § 2 PBefG Rn. 26).
  • BVerwG, 12.12.2013 - 3 C 30.12

    Öffentlicher Personennahverkehr; Personenbeförderung; Linienverkehr mit

    Diese Regelungen erweitern - in der Rechtsfolge wie § 2 Abs. 6 PBefG, jedoch unter anderen Voraussetzungen und in anderer Ausgestaltung - die Genehmigungsfähigkeit von Bedienformen, die vom "Prinzip des geschlossenen Kreises der zugelassenen Formen der entgeltlichen Personenbeförderung" (so BVerfG, Beschluss vom 7. April 1964 a.a.O. S. 312; vgl. zur gesetzlichen Festlegung bestimmter Typen des Linien- und Gelegenheitsverkehrs auch BVerwG, Urteil vom 13. November 1964 - BVerwG 7 C 176.63 - BVerwGE 20, 16 sowie Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand Mai 2013, § 2 PBefG Rn. 25 m.w.N.) abweichen.
  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 25.82

    Revision - Vertretungsbefugnis - Beiladung

    Die Beiladung des Bundesministers des Innern durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 4. Mai 1979 ist aber unwirksam, weil er als Bundesbehörde nicht fähig ist, am Verfahren beteiligt zu sein (§ 61 Nr. 3 VwGO; vgl. BVerwGE 14, 330 [BVerwG 03.08.1962 - VII C 133/61]; 20, 21 [BVerwG 13.11.1964 - VII C 176/63]).
  • BVerwG, 12.12.2013 - 3 C 31.12

    Öffentlicher Personennahverkehr; Personenbeförderung; Linienverkehr mit

    Diese Regelungen erweitern - in der Rechtsfolge wie § 2 Abs. 6 PBefG, jedoch unter anderen Voraussetzungen und in anderer Ausgestaltung - die Genehmigungsfähigkeit von Bedienformen, die vom "Prinzip des geschlossenen Kreises der zugelassenen Formen der entgeltlichen Personenbeförderung" (so BVerfG, Beschluss vom 7. April 1964 a.a.O. S. 312; vgl. zur gesetzlichen Festlegung bestimmter Typen des Linien- und Gelegenheitsverkehrs auch BVerwG, Urteil vom 13. November 1964 - BVerwG 7 C 176.63 - BVerwGE 20, 16 sowie Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand Mai 2013, § 2 PBefG Rn. 25) abweichen.
  • BVerwG, 12.03.1965 - VII B 191.64

    Personenbeförderungsrechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. November 1964 - BVerwG VII C 176.63 -) liegt in einem solchen Fall, wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben ist, in dem der Omnibus von einem Betrieb zur Beförderung der Werksangehörigen gemietet worden ist, kein Fall des Linienverkehrs vor.
  • BVerwG, 12.03.1965 - VII B 185.64

    Betrieb zur Beförderung von Werksangehörigen

    Wie in dem Urteil des Senats vom 13. November 1964 - BVerwG VII C 176.63 - ausgeführt ist, liegt in derartigen Fällen nicht ein Berufsverkehr, sondern der Betrieb eines Mietomnibusses vor, denn der Sachverhalt ergibt, daß der Omnibus ausschließlich zur Beförderung der Angehörigen des Betriebes gemietet worden ist.
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