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   BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84   

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BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84 (https://dejure.org/1985,437)
BVerwG, Entscheidung vom 05.09.1985 - 7 C 2.84 (https://dejure.org/1985,437)
BVerwG, Entscheidung vom 05. September 1985 - 7 C 2.84 (https://dejure.org/1985,437)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der Mutter - Begleitname - Scheidung - Berufliche Gründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 740
  • NVwZ 1986, 298 (Ls.)
  • FamRZ 1986, 52
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84
    Sie beruht auf der Erwägung, daß das namensrechtliche Band zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind nicht bereits aus jedem dem Kindeswohl förderlichen Anlaß, sondern erst dann zerschnitten werden darf, wenn das Kindeswohl die Namensänderung erfordert (BVerwGE 67, 52).
  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84
    Er wurde nach § 1355 Satz 1 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes erworben, der unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG die Wahl des Geburtsnamens der Ehefrau zum Familiennamen (Ehenamen) ausschloß (BVerfGE 48, 327).
  • BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84
    Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefaßten Interessen der Allgemeinheit einschließlich ihrer sicherheitspolizeilichen Belange überwiegen (BVerwGE 15, 26 [BVerwG 31.08.1962 - VII C 63/60]; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70

    Antrag auf Änderung des Familiennamens - Zulässigkeit der Zuteilung des Namens

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84
    Die Beklagte ist zur Namensänderung zu verpflichten, weil eine ablehnende Ausübung ihres Änderungsermessens aus § 3 NÄG nach Lage der Sache außer Betracht bleiben muß (vgl. BVerwGE 37, 301 [BVerwG 05.03.1971 - VII C 75/70]).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91

    Wichtiger Grund; Änderung; Familienname; Kind; Stiefkind; Wohl; Kindeswohl

    Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion einschließlich ihrer sicherheitspolizeilichen Belange des Namens zusammengefaßten Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. Urteil vom 31. August 1962 - 7 C 63.30 - BVerwGE 15, 26 (28); Urteil vom 05. September 1985 - 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53, S. 31 (32 f.)).

    Die qualifizierten Anforderungen an das Abwägungsergebnis beruhen darauf, daß das namensrechtliche Band zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind nicht bereits aus jedem dem Kindeswohl förderlichen Anlaß, sondern erst dann zerschnitten werden dürfe, wenn das Kindeswohl die Namensänderung erfordere (BVerwG, Urteil vom 05. September 1985 - 7 C 2.84 - S. 35).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Abstammungsfunktion des Familiennamens ein gegen die Namensänderung streitender Belang (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. März 1987 - 7 B 52.47 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59, S. 1 (3 f.); Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34).

    Der Abstammungsfunktion des Namens war schon vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ein vergleichsweise geringes Gewicht beizumessen, da sich schon im bisher geltenden Familiennamensrecht der Zweck des Namens, Abstammungsbeziehungen aufzuzeigen, insbesondere wegen des den Ehegatten eingeräumten Rechts zur Wahl des Familiennamens nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nur begrenzt entfalten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34; Beschluß vom 17. März 1987, aaO, S. 3 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91

    Wichtiger Grund; Änderung des Familiennamens; Namensänderung; Scheidungskind;

    Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion einschließlich ihrer sicherheitspolizeilichen Belange des Namens zusammengefaßten Interesse der Allgemeinheit überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1962 - 7 C 63.30 - BVerwGE 15, 26 (28); Urteil vom 05. September 1985 - 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53, S. 31 (32 f.)).

    Die qualifizierten Anforderungen an das Abwägungsergebnis beruhen darauf, daß das namensrechtliche Band zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind nicht bereits aus jedem dem Kindeswohl förderlichen Anlaß, sondern erst dann zerschnitten werden dürfe, wenn das Kindeswohl die Namensänderung erfordere (BVerwG, Urteil vom 05. September 1985 - 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53, S. 31 (35)).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Abstammungsfunktion des Familiennamens ein gegen die Namensänderung streitender Belang (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. März 1987 - 7 B 52.47 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59, S. 1 (3 f.); Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34).

    Der Abstammungsfunktion des Namens war schon vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ein vergleichsweise geringes Gewicht beizumessen, da sich schon im bisher geltenden Familiennamensrecht der Zweck des Namens, Abstammungsbeziehungen aufzuzeigen, insbesondere wegen des den Ehegatten eingeräumten Rechts zur Wahl des Familiennamens nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nur begrenzt entfalten konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34; Beschluß vom 17. März 1987, aaO, S. 3 f.).

  • VG München, 12.10.2016 - M 7 K 15.5599

    Wichtiger Grund für die Änderung des Ehe- und Familiennamens

    Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.1985 - 7 C 2.84 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 17; s. auch Nr. 28 NamÄndVwV).
  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

    Liegt ein wichtiger Grund vor und ist mangels entsprechender Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt eine ablehnende Ermessensentscheidung jedenfalls nicht denkbar, spricht das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung eine behördliche Verpflichtung zur Namensänderung aus bzw. bestätigt die dahingehende vorinstanzliche Entscheidung (vgl. etwa Urteile vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53 S. 36, vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41 S. 12, vom 4. Dezember 1970 - BVerwG 7 C 68.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 27 S. 16 und vom 2. Oktober 1970 - BVerwG 7 C 38.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 26 S. 14).
  • VG Würzburg, 25.02.2015 - W 6 K 14.2

    Namensänderung (Familienname); wichtiger Grund

    Bei der Prüfung des wichtigen Grundes ist somit das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an dem Namenswechsel abzuwägen gegen die Interessen sämtlicher von der Namensänderung betroffener Personen und gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.1985 - 7 C 2/84 - NJW 1986, 740; B.v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris).

    Zwar spricht der Wortlaut des § 3 Abs. 1 NamÄndG ("kann") dafür, dass die Entscheidung im Ermessen der Behörde stehen würde, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: U.v. 5.9.1985 - 7 C 2/84 - NJW 1986, 740 und U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris) ist aber von einer behördlichen Verpflichtung zur Namensänderung auszugehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und mangels entsprechender Anhaltspunkte im Sachverhalt eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht denkbar ist.

  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1

    Danach ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (Urteil vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53).
  • BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87

    Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens

    Eine Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - (NJW 1986, 740 = StAZ 1985, 343 = FamRZ 1986, 52 = BayVBl. 1986, 214) sieht die Beschwerde darin, daß der Verwaltungsgerichtshof der Abstammungsfunktion des Namens nur untergeordnete Bedeutung für die Namensänderung beimessen wolle, während in dem Senatsurteil vom 5. September 1985 die Abstammungsfunktion als "ein anzuerkennender, für die Namensänderung streitender Belang" herausgehoben werde.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00

    Namensänderung - Scheidungshalbwaise

    Ein solcher ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an seiner Beibehaltung zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (BVerwG, Urteil vom 05.09.1985, NJW 1986, 740; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1991 - 13 S 395/90 - ESVGH 41, 296).
  • VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850

    Änderung eine Sammel-Ehenamens

    Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.1985 - 7 C 2.84 - BayVBl 1986, 214; BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 17; s. auch Nr. 28 NamÄndVwV).

    Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197.84 - Buchholz 402.10 § 3 NamÄndG Nr. 54; U. v. 5.9.1985 - 7 C 2.84 - a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2014 - 1 S 1335/13

    Zusicherungsanspruch auf Änderung des Ehenamens bei Eheleuten einer

    Ein die Namensänderung rechtfertigender "wichtiger Grund" liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985 - 7 C 2.84 - NJW 1986, 740; Beschl. v. 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 3; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 5).
  • VG Münster, 01.07.2014 - 1 K 3335/12

    Vorname; Namensänderung Namensführungspflicht

  • VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06

    Namensänderungsrecht - "tatsächlicher Name", der zum Familiennamen wird

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2000 - 8 A 3628/00

    Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung ; Anspruch auf eine Namensänderung nach

  • VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633

    Namensänderung eines nichtehelich Geborenen nach Eintritt der Volljährigkeit

  • VG Neustadt, 12.09.2006 - 5 K 614/06

    Antrag auf Namensänderung hat Erfolg

  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 47.86

    Änderung des Familiennamens - Doppelname des Kindes - Änderungsanspruch -

  • VG Gelsenkirchen, 22.09.2016 - 17 K 3217/13

    Elternkonflikt; Fehlverhalten; Konflikt; Namensänderung; Namensrecht;

  • VG München, 12.12.1990 - M 7 K 89.3250

    Streit über einen Anspruch auf Namensänderung in Form des Wegfalls eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2007 - 16 B 224/07

    Namensrecht: Kinder müssen mit den Problemen der Eltern "zu leben lernen"

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99

    Ehename; Ehescheidung; Einbenennung; Eltern; Elternteil; Erforderlichkeit;

  • BVerwG, 28.05.1986 - 7 B 77.86

    Namensänderung - Stiefkinder

  • VGH Hessen, 30.10.1990 - 11 UE 3311/88

    Zur Namensänderung des Familiennamens wegen Weiterführung eines

  • VG Gelsenkirchen, 01.06.2016 - 17 K 772/15

    Klagebefugnis; Namensänderung; Scheidungshalbwaisen; Straftat; sexueller

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.1990 - 10 A 1476/86

    Kind; Heranwachsendes Kind; Deutsche Staatsangehörigkeit; Ausländischer Name ;

  • OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 UF 61/95

    Versorgungsausgleich: Eingeschränkte Realteilung bei Pensionskasse des ZDF

  • VGH Hessen, 19.03.1990 - 8 UE 732/89

    Änderung des Familiennamens eines Kindes in einen Doppelnamen; "hinkende

  • VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08

    Streit um Vorname

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.05.1991 - 4 L 15/91

    Verwechslungsgefahr; Sammelnamen; Namensänderung; Mehrmalige Namensänderung;

  • VG Münster, 19.01.2010 - 1 K 1027/09

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine erstrebte Namensänderung von "C. " in

  • VG Münster, 17.10.2008 - 1 K 1406/08

    Voraussetzungen für eine Änderung des Vornamens von Beate in Beatrice gem. § 11

  • VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90

    Wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens bei einem Stiefkind

  • OVG Niedersachsen, 15.08.1995 - 10 L 4913/93

    Familienname; Änderung; Fortfall einer Adelsbezeichnung; Adel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2005 - 8 A 4269/04
  • OVG Hamburg, 28.09.1987 - Bf IV 62/86

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines nicht

  • VG Hamburg, 10.10.2006 - 10 K 596/06

    Änderung eines Vornamens in die ausländische Schreibweise

  • VG Oldenburg, 13.12.2005 - 12 A 1047/05

    Namensänderung bei einem Kind im Kindergartenalter

  • BVerwG, 05.10.1989 - 7 B 134.89

    Anforderungen an die verwaltungsrechtliche Durchsetzbarkeit einer Namensänderung

  • VG Hamburg, 27.06.2012 - 4 K 1646/11

    Wichtiger Grund für die nochmalige Änderung des Vornamens

  • VG Frankfurt/Oder, 27.04.2009 - 5 K 1498/05
  • VG Münster, 25.07.2008 - 1 K 872/07
  • VG Hamburg, 10.10.2006 - 10 K 594/06

    Änderung des Familiennamens "Singh" in "Singh R."

  • VG Gießen, 19.01.2004 - 10 E 4610/03

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abänderung des Familiennamens; Ausländischer

  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 46.86

    Änderung des Familiennamens eines nichtehelichen Kindes in einen sich aus den

  • VG Oldenburg, 28.11.2006 - 12 A 3371/05

    Adelsbezeichnung; Adelsname; Adelsprädikat; Ausnahme; Ehenamen; Familienname;

  • VG Oldenburg, 14.11.2006 - 12 A 3845/05

    Änderung des Familiennamens

  • VG Gießen, 19.11.2007 - 10 E 1886/07

    Änderung eines vor langer Zeit in der Türkei zwangsweise geänderten

  • VG Braunschweig, 21.02.2005 - 5 A 69/04

    Accent aigu; amtliche Register; außergewöhnliche Nachnamen; deutscher

  • VG Halle, 13.09.2001 - 3 A 1279/98
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