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   BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19   

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BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19 (https://dejure.org/2020,3188)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.2020 - 7 C 3.19 (https://dejure.org/2020,3188)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 (https://dejure.org/2020,3188)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    EGRL 50/2008 Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1; BImSchG §§ 40, ... 47 Abs. 1, 5 und 5a, § 48a Abs. 1; UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Buchst. a) und b), § 2 Abs. 4 Satz 2; BImSchV 35 §§ 1, 2, 3; BImSchV 39 § 3 Abs. 1; UVPG § 35 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 139 Abs. 3 Satz 4
    Diesel; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Planung auf einer zweiten Stufe; SUP-Pflicht; Stickstoffdioxid-Grenzwert; Verkehrsverbot; materielle Beschwer eines Beigeladenen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Abs 1 EGRL 50/2008, Art 23 Abs 1 EGRL 50/2008, § 40 BImSchG, § 47 Abs 1 BImSchG, § 47 Abs 5 BImSchG
    Fortschreibung eines Luftreinhalteplans und Zulässigkeit von Fahrverboten

  • rewis.io

    Fortschreibung eines Luftreinhalteplans und Zulässigkeit von Fahrverboten

  • doev.de PDF

    Fortschreibung eines Luftreinhalteplans und Zulässigkeit von Fahrverboten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tatsächliches Bestehen einer SUP-Pflicht als Voraussetzung für die Zulässigkeit und Begründetheit einer Umweltverbandsklage auf Fortschreibung eines Luftreinhalteplans (hier: Stadt Reutlingen); Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung von Prognosen für ...

  • datenbank.nwb.de

    Fortschreibung eines Luftreinhalteplans und Zulässigkeit von Fahrverboten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid unverhältnismäßig sein

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid unverhältnismäßig sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortschreibung eines Luftreinhalteplans - und die Zulässigkeit von Fahrverboten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unverhältnismäßigkeit von Dieselfahrverboten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Luftreinhalteplan in Reutlingen: Wann ein Dieselverbot unverhältnismäßig ist

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid ...

  • swr.de (Pressebericht, 27.02.2020)

    Einhaltung des Stickstoffdioxid-Grenzwerts: Keine Diesel-Fahrverbote für Reutlingen

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Fahrverbote: Bundesverwaltungsgericht dringt auf Verhältnismäßigkeit - Absehbare Luftverbesserung kann Verbot verhindern

  • datev.de (Kurzinformation)

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid unverhältnismäßig sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Diesel-Fahrverbote können unverhältnismäßig sein

  • juve.de (Kurzinformation)

    Fahrverbote, Vergleich mit Umwelthilfe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verhältnismäßigkeit eines Dieselfahrverbots

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zunächst keine Dieselfahrverbote in Reutlingen

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Keine Diesel-Fahrverbote bei absehbarer Grenzwerteinhaltung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1191
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19
    Dass der Senat in seinem Urteil vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 - (BVerwGE 161, 201 Rn. 68) einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht verneint hat, steht dem nicht entgegen.

    Angesichts dessen überspannt er mit seiner Forderung, dass trotz der nach der ursprünglichen Prognose auch ohne Fahrverbote im Jahr 2020 eingehaltenen Grenzwerte nicht auf ein Fahrverbot für 2019 verzichtet werden durfte, die vom Senat in seinen Urteilen vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 - (BVerwGE 161, 201) und - 7 C 26.16 - (Buchholz 406.25 § 47 BImSchG Nr. 6) entwickelten Verhältnismäßigkeitsanforderungen.

    a) Der Senat hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ausgeführt, dass eine Überschreitung der einzuhaltenden Grenzwerte für sich genommen ausreicht, um eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 S. 1) i.V.m. Anhang XI dieser Richtlinie feststellen zu können (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 - BVerwGE 161, 201 Rn. 32).

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen vielmehr über einen gewissen Spielraum (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 - BVerwGE 161, 201 Rn. 33 f.).

    Eine Anordnung eines Verkehrsverbots muss unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 - BVerwGE 161, 201 Rn. 38).

    Diese sind zwar, wie der Senat in seinen Urteilen vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 - (BVerwGE 161, 201 Rn. 66) und - 7 C 26.16 - (Buchholz 406.25 § 47 BImSchG Nr. 6 Rn. 65) ausgeführt hat, grundsätzlich hinzunehmen, soweit die Grenzwerte an den Ausweichstrecken nicht überschritten werden.

    Im Rahmen dieser Prüfung können neben der vom Senat in seinen Urteilen vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 - (BVerwGE 161, 201) und - 7 C 26.16 - (Buchholz 406.25 § 47 BImSchG Nr. 6) erörterten zeitlichen Staffelung bei der Einführung von Verkehrsverboten und der Differenzierung nach dem räumlichen Umfang der Verbote sowie nach Alter und Abgasverhalten der betroffenen Fahrzeuge weitere Aspekte zu berücksichtigen sein.

    aa) So hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass nicht nur die Belastungen und Einschränkungen für die Fahrzeugeigentümer, Fahrzeughalter und Fahrzeugnutzer, sondern auch die Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 - BVerwGE 161, 201 Rn. 41 und - 7 C 26.16 - Buchholz 406.25 § 47 BImSchG Nr. 6 Rn. 38).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2019 - 8 A 2851/18

    Vergleichsverhandlungen zu Luftreinhalteplänen in NRW

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19
    Anderenfalls bliebe der Gesetzgeber unbeabsichtigt hinter seiner in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gekommenen Regelungsabsicht zurück (ebenso OVG Münster, Urteile vom 31. Juli 2019 - 8 A 2851/18 - juris Rn. 398 ff. und vom 12. September 2019 - 8 A 4775/18 - juris Rn. 478 ff.).

    Der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung der Notwendigkeit einer zusätzlichen Planung auf einer zweiten Stufe für den Fall, dass sich die Prognose der Grenzwerteinhaltung als zu positiv erweist und absehbar nicht verwirklichen sollte (etwa OVG Münster, Urteile vom 31. Juli 2019 - 8 A 2851/18 - juris Rn. 335 f. und vom 12. September 2019 - 8 A 4775/18 - juris Rn. 323 sowie OVG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 - 1 E 23/18 - juris Rn. 287), ist nicht zu folgen.

    Dies bedeutet aber nicht, dass sie bereits im Rahmen der Planaufstellung alle absehbaren und ernsthaft in Betracht kommenden Überschreitungsvarianten vorausschauend in den Blick zu nehmen und hierauf gerichtete Konzepte zu entwickeln und bereitzuhalten hätte (so aber OVG Münster, Urteil vom 31. Juli 2019 - 8 A 2851/18 - juris Rn. 340).

    Zwar kann die Pflicht zur Neuplanung ausscheiden, wenn aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung der Luftschadstoffe feststeht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine Luftreinhalteplanung nicht mehr notwendig ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 31. Juli 2019 - 8 A 2851/18 - juris Rn. 388, 392).

    Das Erfordernis einer entsprechenden unionsrechtskonformen Auslegung entspricht auch der einhelligen Auffassung bislang mit § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG befasster Obergerichte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 31. Juli 2019 - 8 A 2851/18 - juris Rn. 279; OVG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 1 Bs 90/19 - juris Rn. 33) und der erstinstanzlichen Rechtsprechung (VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2018 - 10 K 207.16 - juris Rn. 74; VG Köln, Urteil vom 8. November 2018 - 13 K 6684/15 - juris Rn. 34).

    Die Auslegung der entsprechenden Richtlinienbestimmungen ist vielmehr auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der letzten Jahre hinreichend klar, um zu der vorstehend skizzierten unionsrechtskonformen Auslegung zu kommen (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 31. Juli 2019 - 8 A 2851/18 - juris Rn. 307).

    Kommt der Plangeber dabei dazu, dass sie trotz Eignung und Erforderlichkeit zur Grenzwerteinhaltung unverhältnismäßig seien, bedarf dies einer eingehenden Begründung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 31. Juli 2019 - 8 A 2851/18 - juris Rn. 315 ff.).

  • EuGH, 24.10.2019 - C-636/18

    Frankreich hat den Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid seit dem 1. Januar 2010

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19
    Zu berücksichtigen ist zudem die Länge des Zeitraums, die eine Grenzwertüberschreitung bereits anhält (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2019 - C-636/18 [ECLI:EU:C:2019:900], Kommission/Frankreich - Rn. 90).

    Die Luftreinhaltepläne können aber nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel einer Verringerung der Verschmutzungsgefahr und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (stRspr; EuGH, vgl. Urteil vom 24. Oktober 2019 - C-636/18, Kommission/Frankreich - Rn. 79).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH können Luftreinhaltepläne nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2019 - C-636/18 - Rn. 86).

    In diesem Sinne hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 24. Oktober 2019 - C- 636/18, Kommission/Frankreich - (Rn. 86) darauf hingewiesen, dass strukturelle Schwierigkeiten keinen Rechtfertigungsgrund für eine Grenzwertüberschreitung darstellen, es sich aber um einen Umstand handeln könne, der im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung von Bedeutung sein könne.

    Allerdings geht aus der Rechtsprechung des EuGH hervor, dass nicht einzelfallbezogene, generelle Erwägungen insbesondere im Fall einer länger andauernden Überschreitung nicht als Beleg dafür in Betracht kommen, dass die getroffenen Maßnahmen ausreichend waren, auch die Grenzwerte weiterhin überschritten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2019 - C- 636/18 -, Kommission/Frankreich Rn. 84).

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19
    Angesichts dessen überspannt er mit seiner Forderung, dass trotz der nach der ursprünglichen Prognose auch ohne Fahrverbote im Jahr 2020 eingehaltenen Grenzwerte nicht auf ein Fahrverbot für 2019 verzichtet werden durfte, die vom Senat in seinen Urteilen vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 - (BVerwGE 161, 201) und - 7 C 26.16 - (Buchholz 406.25 § 47 BImSchG Nr. 6) entwickelten Verhältnismäßigkeitsanforderungen.

    Diese sind zwar, wie der Senat in seinen Urteilen vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 - (BVerwGE 161, 201 Rn. 66) und - 7 C 26.16 - (Buchholz 406.25 § 47 BImSchG Nr. 6 Rn. 65) ausgeführt hat, grundsätzlich hinzunehmen, soweit die Grenzwerte an den Ausweichstrecken nicht überschritten werden.

    Im Rahmen dieser Prüfung können neben der vom Senat in seinen Urteilen vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 - (BVerwGE 161, 201) und - 7 C 26.16 - (Buchholz 406.25 § 47 BImSchG Nr. 6) erörterten zeitlichen Staffelung bei der Einführung von Verkehrsverboten und der Differenzierung nach dem räumlichen Umfang der Verbote sowie nach Alter und Abgasverhalten der betroffenen Fahrzeuge weitere Aspekte zu berücksichtigen sein.

    aa) So hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass nicht nur die Belastungen und Einschränkungen für die Fahrzeugeigentümer, Fahrzeughalter und Fahrzeugnutzer, sondern auch die Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 - BVerwGE 161, 201 Rn. 41 und - 7 C 26.16 - Buchholz 406.25 § 47 BImSchG Nr. 6 Rn. 38).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 8 A 4775/18

    Luftreinhalteplan für die Stadt Köln muss überarbeitet werden

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19
    Anderenfalls bliebe der Gesetzgeber unbeabsichtigt hinter seiner in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gekommenen Regelungsabsicht zurück (ebenso OVG Münster, Urteile vom 31. Juli 2019 - 8 A 2851/18 - juris Rn. 398 ff. und vom 12. September 2019 - 8 A 4775/18 - juris Rn. 478 ff.).

    Der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung der Notwendigkeit einer zusätzlichen Planung auf einer zweiten Stufe für den Fall, dass sich die Prognose der Grenzwerteinhaltung als zu positiv erweist und absehbar nicht verwirklichen sollte (etwa OVG Münster, Urteile vom 31. Juli 2019 - 8 A 2851/18 - juris Rn. 335 f. und vom 12. September 2019 - 8 A 4775/18 - juris Rn. 323 sowie OVG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 - 1 E 23/18 - juris Rn. 287), ist nicht zu folgen.

    Ein derartiger Umstand kann auch die besondere infrastrukturelle Bedeutung eines Verkehrswegs sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. September 2019 - 8 A 4775/18 - juris Rn. 268).

  • VG Berlin, 09.10.2018 - 10 K 207.16

    Streckenbezogene Diesel-Fahrverbote auch in Berlin

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19
    Das Verbot, ein Vorhaben zuzulassen, sofern nicht die Gewissheit besteht, dass es nicht zu Beeinträchtigungen der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele führt, hat seinen Grund in der besonderen Bedeutung der das ökologische Netz "Natura 2000" bildendenden Schutzgebiete und ist nicht auf Planungsentscheidungen übertragbar oder in sonstiger Weise verallgemeinerungsfähig (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2018 - 10 K 207.16 - juris Rn. 80).

    Das Erfordernis einer entsprechenden unionsrechtskonformen Auslegung entspricht auch der einhelligen Auffassung bislang mit § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG befasster Obergerichte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 31. Juli 2019 - 8 A 2851/18 - juris Rn. 279; OVG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 1 Bs 90/19 - juris Rn. 33) und der erstinstanzlichen Rechtsprechung (VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2018 - 10 K 207.16 - juris Rn. 74; VG Köln, Urteil vom 8. November 2018 - 13 K 6684/15 - juris Rn. 34).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-336/16

    Polen tut zu wenig gegen Smog

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19
    Danach ist auch ein etwaiger teilweise rückläufiger Trend bei der Immissionsbelastung, der jedoch nicht dazu führt, dass die Grenzwerte eingehalten werden, nicht geeignet, die Feststellung der einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Vertragsverletzung zu entkräften (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - C-336/16 [ECLI:EU:C:2018:94], Kommission/Polen - Rn. 62 und 65).

    Eine Verpflichtung zur Ergreifung effektiver, aber dafür unverhältnismäßiger Maßnahmen wäre hiermit und mit dem vom EuGH den Mitgliedstaaten - ungeachtet der Verpflichtung, die Zeit der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten - ausdrücklich eingeräumten Spielraum bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen (vgl. EuGH, Urteile vom 5. April 2017 - C-488/15 [ECLI:EU:C:2017:267] Europäische Kommission/Bulgarien - Rn. 15 und vom 22. Februar 2018 - C-336/16 - Rn. 99 ff.) nicht vereinbar.

  • BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Stationierung US-amerikanischer

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19
    Danach besteht eine Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Einzelnen zu stellen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 - NJW 2018, 2312 Rn. 31 m.w.N.).

    Soweit es dabei auf das Verhalten Dritter ankommt, werden derartige Schutzpflichten nur verletzt, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben oder auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung oder unvertretbaren Einschätzungen beruhen (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 - NJW 2018, 2312 Rn. 32).

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19
    Das Gesetz fordert für den Rechtsbehelf einen tauglichen Gegenstand, allein die Möglichkeit dessen Vorliegens reicht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.).

    Der Senat hat bereits zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 24), dass bei Zulassungsentscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, bei denen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit die Beteiligungsberechtigung von einer Vorprüfung des Einzelfalles abhängt, auf der Zulässigkeitsebene die Möglichkeit einer Beteiligungsberechtigung zur Begründung der Klagebefugnis genügt.

  • VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 A 2037/18

    Überschreitung von Grenzwerten genügt nicht schon für das Verhängen von

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19
    Einer detaillierten Feststellung zum genauen Umfang der Betroffenheit durch Gesundheitsgefahren und der Anzahl der davon betroffenen Personen bedarf es daher nicht (a.A. VGH Kassel, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 9 A 2037/18.Z - juris Rn. 19).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • OVG Hamburg, 29.11.2019 - 1 E 23/18

    Hamburg muss Luftreinhalteplan überarbeiten

  • EuGH, 05.04.2017 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13

    Verkehrsprognosen und Verträglichkeitsprüfung; naturschutzrechtliches

  • OVG Hamburg, 31.05.2019 - 1 Bs 90/19

    Einstweiliger Rechtschutz gegen ein Diesel-Fahrverbot in Hamburg

  • VG Köln, 08.11.2018 - 13 K 6684/15

    Zonenbezogenes Fahrverbot ab April 2019

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 02.06.2008 - 1 BvR 349/04

    Verletzung von Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 3 S 1 GG durch Entwicklungssatzung

  • BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 3.17

    Siedlungsmülldeponie in Stralendorf ist der Landeshauptstadt Schwerin zuzuordnen

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 C 14.12

    Flugverfahren; Anflugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Natura 2000-Gebiet;

  • BVerwG, 18.12.2019 - 10 B 14.19

    Aufklärungsrüge; Auskunft; Auskunftsersuchen; BaFin; Begründungsmangel;

  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66

    Neuverteilung von Flurstücken zur Flurbereinigung - Einordnung eines

  • BVerwG, 28.03.2013 - 4 B 15.12

    Unterlassene Einholung eines Obergutachtens als Revisionsgrund

  • BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 4.20

    Luftreinhalteplan für Hamburg ist fortzuschreiben

    Bei der von ihm begehrten Fortschreibung des Luftreinhalteplans handelt es sich um einen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UmwRG, § 35 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. Nr. 2.2 der Anlage 5 des UVPG tauglichen Klagegegenstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 22).

    Zur Erfüllung des besonderen Zulässigkeitserfordernisses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG genügt bereits die bei einem Luftreinhalteplan bestehende Möglichkeit einer Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung und der damit verbundenen Beteiligungsberechtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 23).

    § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG, der die Begründetheit von Rechtsbehelfen von Umweltvereinigungen gegen Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG vom tatsächlichen Bestehen einer Umweltprüfungspflicht abhängig macht, erfasst Klagen auf Fortschreibung von Luftreinhalteplänen nicht (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 24).

    (1) Der Senat hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Maßnahmen, mit denen sie ihrer - § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG zugrunde liegenden - Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 S. 1) zur Planung von Maßnahmen, mit denen der Zeitraum der Nichteinhaltung von Grenzwerten so kurz wie möglich gehalten werden kann, nachkommen, über einen gewissen Spielraum verfügen, der unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuüben ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 - Buchholz 406.25 § 47 BImSchG Nr. 6 Rn. 31, 35 ff. und - 7 C 30.17 - BVerwGE 161, 201 Rn. 34, 38 ff. sowie vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 32 f., 36).

    Dies gilt auch für die - prinzipiell zulässige (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 - Buchholz 406.25 § 47 BImSchG Nr. 6 Rn. 16 ff. und 7 C 30.17 - BVerwGE 161, 201 Rn. 19 ff.) - Festlegung von Verkehrsverboten, und zwar nicht nur für deren Ausgestaltung, sondern auch schon für die vorgelagerte Frage, ob ein Verkehrsverbot in den Luftreinhalteplan aufzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 34).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass den mit der Überschreitung der NO 2 -Grenzwerte verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit die Belastungen und Einschränkungen gegenüber zu stellen seien, die mit einem Verkehrsverbot insbesondere für die betroffenen Fahrzeugeigentümer, Fahrzeughalter und Fahrzeugnutzer - und darüber hinaus auch für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft - verbunden seien, entspricht dies ebenso der Rechtsprechung des Senats wie die weitere Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Grad der damit jeweils verbundenen Beeinträchtigungen zwischen streckenbezogenen und zonalen Verboten zu unterscheiden sei (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 - Buchholz 406.25 § 47 BImSchG Nr. 6 Rn. 38 und - 7 C 30.17 - BVerwGE 161, 201 Rn. 41 sowie vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 55).

    In diesem Sinne hat der Senat bereits - dem angefochtenen Urteil zeitlich nachgehend - erkannt, dass etwa Höhe und Dauer einer Grenzwertüberschreitung bedeutsam sein können, ferner eine besondere infrastrukturelle Bedeutung eines Verkehrswegs (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 37 ff., 55 f.).

    Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht hier etwaigen Gefährdungen der Gesundheit von Anwohnern und Verkehrsteilnehmern durch Ausweichverkehre infolge der Anordnung von Verkehrsverboten mögliche Relevanz beigemessen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 38).

    Auch die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es nicht, die mit der Überschreitung der geltenden NO 2 -Grenzwerte verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit konkret Betroffener im Einzelfall zu ermitteln und mit den Belastungen und Einschränkungen anderer durch ein Verkehrsverbot abzuwägen, entspricht ebenso der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 57) wie seine Einschätzung, zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO 2 -Jahresgrenzwerts erforderliche Dieselverkehrsverbote seien nicht allein schon aufgrund der Vorschrift des § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG unverhältnismäßig, wenn die NO 2 -Belastung im Jahresmittel einen Wert von 50 µg/m3 nicht überschreite.

    Soweit dies entgegen dieser Annahme nicht der Fall sein sollte und Verkehrsverbote sich als einziges Mittel darstellen, um die Überschreitung des Grenzwerts so kurz wie möglich zu halten, kann demgegenüber nicht von einem Regelfall im Sinne des § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG ausgegangen werden, so dass die Vorschrift auch unterhalb von Werten von 50 µg/m³ Verkehrsverboten im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht entgegengehalten werden kann (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 60).

    (3) Die Beklagte wird bei der auch wegen der Mangelhaftigkeit ihrer aktualisierten Prognosen (vgl. dazu sogleich unter Rn. 32 ff.) gebotenen Fortschreibung des Luftreinhalteplans auf der Grundlage neuer Prognosen zu beurteilen haben, inwieweit angesichts der im Jahr 2020 in 1, 5 m Höhe gemessenen, nur noch geringen Überschreitung des Grenzwerts immissionsmindernde Maßnahmen veranlasst sind und ob sie von der Aufnahme von Dieselverkehrsverboten in den Luftreinhalteplan mit Rücksicht auf andere wirksame Maßnahmen absehen kann oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sogar absehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 37 ff.).

    Der Senat hat bereits - dem angefochtenen Urteil zeitlich nachgehend - entschieden, dass nachträglich aktualisierte Prognosen nicht nur in der vom Oberverwaltungsgericht beschriebenen (Ausnahme-)Situation grundsätzlich zulässig und im Klageverfahren auf Planfortschreibung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 26 f.).

    Zwar ist für die Beurteilung der Frage, ob die einem Luftreinhalteplan zugrunde liegenden Prognosen rechtlich zu beanstanden sind, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 B 78.11 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 49 Rn. 7, 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 42).

    Die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Beteiligungs- und Publizitätsanforderungen der Luftreinhalteplanung nach § 47 Abs. 5 und 5a BImSchG stehen dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn nicht methodisch vollständig neue Prognosen erstellt und vorgesehene Maßnahmen nicht grundlegend umgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 27).

    Es hat seiner Kontrolle zutreffend zugrunde gelegt, dass die Prognosen gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar sind, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 42).

    Der Senat hat - nach Ergehen des angefochtenen Urteils - bereits geklärt, dass ein solches Erfordernis im geltenden Recht keine Grundlage findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 48 f.).

  • BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 2.20

    Luftreinhalteplan für Ludwigsburg ist fortzuschreiben

    Diese ist dann gegeben, wenn der Beigeladene geltend machen kann, durch die mögliche Rechtskraftwirkung präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 10 C 3.17 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 38 Rn. 12 m.w.N. und vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 20).

    Bei der von ihm begehrten Fortschreibung des Luftreinhalteplans handelt es sich um einen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UmwRG, § 35 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. Nr. 2.2 der Anlage 5 des UVPG tauglichen Klagegegenstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 22).

    Zur Erfüllung des besonderen Zulässigkeitserfordernisses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG genügt bereits die bei einem Luftreinhalteplan bestehende Möglichkeit einer Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung und der damit verbundenen Beteiligungsberechtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 23).

    Hierin liegt indes kein Bundesrechtsverstoß, weil diese Regelung Umweltverbandsklagen auf Fortschreibung von Luftreinhalteplänen nicht erfasst (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 24).

    a) Die wesentlichen Maßstäbe hat der Senat, anknüpfend an frühere Entscheidungen (BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 - Buchholz 406.25 § 47 BImSchG Nr. 6 und - 7 C 30.17 - BVerwGE 161, 201), bereits in seinem - der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zeitlich nachfolgenden - Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - (BVerwGE 168, 20) herausgearbeitet.

    Die Belastungen, die mit Verkehrsverboten insbesondere für die Eigentümer, Halter und Fahrer von Dieselfahrzeugen verbunden sind, stehen in einem solchen Fall in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit derart geringfügigen und zeitlich begrenzten Grenzwertüberschreitungen verbundenen möglichen Gesundheitsgefahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 37).

    Bewegt sich die Überschreitung des Grenzwerts in einem Bereich von nur 1 µg/m3 und ist mit einem kontinuierlichen Rückgang der Belastung sowie der alsbaldigen Einhaltung bzw. deutlichen Unterschreitung des Grenzwerts sicher zu rechnen, ist ein Verkehrsverbot daher regelmäßig auch dann nicht geboten, wenn es die einzige geeignete Maßnahme ist, um das Ziel zu einem früheren Zeitpunkt zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 38).

    Je kürzer einerseits die Überschreitung andauert und je sicherer die baldige Einhaltung des Grenzwerts zu erwarten ist und je größer andererseits die Auswirkungen eines Verkehrsverbots für die betroffenen Verkehrsteilnehmer und Anwohner von Ausweichstrecken sind, umso eher sind auch höhere Überschreitungen hinnehmbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 39).

    Aus § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, wonach Dieselverkehrsverbote in der Regel nur in Gebieten in Betracht kommen, in denen der Wert von 50 µg/m3 im Jahresmittel überschritten worden ist, ergeben sich über die allgemeinen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinaus keine weiteren Einschränkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 58).

    a) Die auf die Entwicklung der Immissionswerte bezogenen Prognosen des Plangebers sind gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 42; vgl. auch schon BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 B 78.11 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 49 Rn. 11).

    Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass wegen des prognostischen Charakters der Planungsentscheidung für die Beurteilung der Frage, ob die einem Luftreinhalteplan zugrunde liegenden Prognosen rechtlich zu beanstanden sind, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan abzustellen ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 B 78.11 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 49 Rn. 7, 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 42).

    In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, dass nachträglich aktualisierte Prognosen und Maßnahmen bei der gerichtlichen Prüfung eines Anspruchs auf Fortschreibung eines Luftreinhalteplans einzubeziehen sind und dass dem die Beteiligungs- und Publizitätsanforderungen der Luftreinhalteplanung nach § 47 Abs. 5 und 5a BImSchG jedenfalls dann nicht entgegenstehen, wenn nicht methodisch vollständig neue Prognosen erstellt und vorgesehene Maßnahmen nicht grundlegend umgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 27).

    a) Die Maßgabe, bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans dürften die zur Grenzwerterreichung notwendigen Maßnahmen nicht im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Ausmaß von durch Grenzwertüberschreitungen bedingten Gesundheitsgefahren oder der Zahl insoweit spezifisch gefährdeter Personen einerseits und den durch Dieselverkehrsverbote bedingten Einschränkungen von Verkehrsteilnehmern andererseits relativiert werden, entspricht der - dem angefochtenen Urteil zeitlich nachgehenden - Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 57).

    Aus der Regelung ergeben sich über die - oben skizzierten (vgl. Rn. 32) - allgemeinen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinaus keine weiteren Einschränkungen für die Festlegung von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 58 ff.).

  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    Dazu genügt es, dass sich die Rechtskraft der Entscheidung nach § 121 Nr. 1 i. V. m. § 63 Nr. 3 VwGO (analog) auf ihn erstreckt und seine Möglichkeiten zur Verteidigung seiner Rechte in einem nachfolgenden Verfahren beschränken würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 20 m. w. N.).
  • VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Der Antragsteller macht insoweit unter Rückgriff auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anordnung von Verkehrsverboten (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris) sowie auf die mit Wirkung zum 12.04.2019 eingeführte Vorschrift des § 47 Abs. 4a S. 1 BImSchG im Wesentlichen geltend, dass diese neue Rechtslage im Kontext der aktuellen Messwerte die Einführung weiterer Verkehrsverbote rechtlich ausschließen würde, da sie nicht mehr verhältnismäßig wäre, und mithin auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung von ihm verlangt werden könne.

    Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht zur neuen Vorschrift des § 47 Abs. 4a S. 1 BImSchG ausgeführt hat, diese sei dahingehend zu verstehen, dass bei tatsächlich gemessenen (und nicht bloß prognostizierten) Grenzwertüberschreitungen von weniger als 50 pg/m 3 für Stickstoffdioxid eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass eine Unterschreitung des Grenzwertes aufgrund anderer ergriffener Maßnahmen auch ohne Einführung eines Verkehrsverbots eintreten wird (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 59 f.).

    Die Belastungen, die mit Verkehrsverboten insbesondere für die Eigentümer, Halter und Fahrer von Dieselfahrzeugen verbunden seien, stünden in einem solchen Fall in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit derart geringfügigen und zeitlich begrenzten Grenzwertüberschreitungen verbundenen möglichen Gesundheitsgefahren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 37).

    Je kürzer einerseits die Überschreitung andauere und je sicherer die baldige Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten sei und je größer andererseits die Auswirkungen eines Verkehrsverbots für die betroffenen Verkehrsteilnehmer und Anwohner von Ausweichstrecken seien, umso eher seien auch höhere Überschreitungen hinnehmbar (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 39).

    Ob der Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt eröffnet ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt hat, dass es nur auf gemessene Grenzwertüberschreitungen bis 50 pg/m 3 ankomme und nicht auf lediglich prognostizierte Überschreitungen bis zu dieser Höhe, wobei ein anderes Verständnis mit dem Wortlaut der Norm schwerlich in Einklang zu bringen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 59), die bislang einzig vorliegenden gemessenen Jahresmittelwerte für das Kalenderjahr 2019 an den Messstationen "Am Neckartor" und "Pragstraße" aber bei 53 pg/m3 und 58 pg/m3 und damit weit über dem von § 47 Abs. 4a S. 1 BImSchG tatbestandlich vorausgesetzten Schwellenwert von 50 pg/m3 liegen, bedarf daher keiner Klärung.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Bestätigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ausgeführt, dass ein Verständnis der Vorschrift dahingehend, dass ein echtes Regel-Ausnahme-Verhältnis geschaffen werden sollte, nach dem Verkehrsverbote überhaupt nur in atypischen Fällen angeordnet werden dürfen, nicht mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 61).

    Soweit dies entgegen dieser Annahme nicht der Fall sein sollte und Verkehrsverbote sich als einziges Mittel darstellten, um die Überschreitung des Grenzwertes so kurz wie möglich zu halten, könne demgegenüber nicht von einem Regelfall im Sinne des § 47 Abs. 4a BlmSchG ausgegangen werden, so dass die Vorschrift auch unterhalb von Werten von 50 pg/m3 Verkehrsverboten im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht entgegengehalten werden könne (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 60).

  • BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20

    Oberverwaltungsgericht Schleswig muss erneut über den Luftreinhalteplan für Kiel

    Diese ist dann gegeben, wenn der Beigeladene geltend machen kann, durch die mögliche Rechtskraftwirkung präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 10 C 3.17 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 38 Rn. 12 m.w.N. und vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 20).

    Bei der von ihm begehrten Fortschreibung des Luftreinhalteplans handelt es sich um einen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UmwRG, § 35 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. Nr. 2.2 der Anlage 5 des UVPG tauglichen Klagegegenstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 22).

    Zur Erfüllung des besonderen Zulässigkeitserfordernisses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG genügt bereits die bei einem Luftreinhalteplan bestehende Möglichkeit einer Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung und der damit verbundenen Beteiligungsberechtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 23).

    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Einschätzungen des Plangebers hinsichtlich der durch den Einsatz von Luftfiltern zu erzielenden Immissionsminderung wegen deren prognostischen Charakters einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 B 78.11 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 49 Rn. 11 und Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 42).

    Zwar ist das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass nach Erlass eines Luftreinhalteplans vom Plangeber vorgenommene Aktualisierungen von Prognosen grundsätzlich zulässig und im Klageverfahren auf Planfortschreibung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 26 f.).

    Zwar ist für die Beurteilung der Frage, ob die einem Luftreinhalteplan zugrunde liegenden Prognosen rechtlich zu beanstanden sind, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 B 78.11 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 49 Rn. 7, 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 42).

    Die Beteiligungs- und Publizitätsanforderungen der Luftreinhalteplanung nach § 47 Abs. 5 und 5a BImSchG stehen dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn nicht methodisch vollständig neue Prognosen erstellt und vorgesehene Maßnahmen nicht grundlegend umgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 27).

    Rechtlich geboten ist ein solches Vorgehen freilich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 48 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2020 - 5 KN 1/19

    Luftreinhalteplan für die Stadt Kiel ist unzureichend - Fahrverbot steht an

    Der Kläger ist als anerkannte Umweltvereinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG klagebefugt, weil der streitgegenständliche Luftreinhalteplan ein tauglicher Streitgegenstand ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 7 UVPG, Nr. 2.2. der Anlage 5 UVPG i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 2 UVPG) und er geltend macht, dass dieser Rechtsvorschriften widerspricht, die für den Luftreinhalteplan von Bedeutung sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, Rn. 22 m. w. N.).

    Das tatsächliche Bestehen einer Pflicht zur strategischen Umweltprüfung ist nach teleologischer Reduktion des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG keine Voraussetzung für den Anspruch des Klägers (vgl. mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris, Rn. 24).

    Die mithin keiner Richtigkeitsgewähr unterliegenden Prognosen sind gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, Rn. 42 m. w. N.).

    Daher sind auch nach Inkrafttreten des Luftreinhalteplans erstellte Aktualisierungen von Prognosen und Maßnahmen in die gerichtliche Überprüfung einzubeziehen, sofern nicht methodisch vollständig neue Prognosen erstellt oder vorgesehene Maßnahmen grundlegend umgestaltet werden und dadurch eine erneute Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 47 Abs. 5 und 5a BImSchG ausgelöst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris, Rn. 26).

    Es liegt für den Senat auf der Hand, dass die Verpflichtung, bei Aufstellung des Plans den vorhandenen tatsächlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris, Rn. 42), nicht über das praktisch Mögliche hinausgeht.

    Eine nur noch einmalige geringfügige Überschreitung des Grenzwertes, die zur Unverhältnismäßigkeit eines Verkehrsverbots führen könnte (so BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris, Rn. 37ff. bei noch einmaliger Überschreitung von 1 µg/m³ und gleichzeitig prognostizierter deutlicher Unterschreitung im darauffolgenden Jahr), liegt hier nicht vor.

    Der Verhältnismäßigkeit eines Verkehrsverbots steht auch nicht der unionsrechtskonform auszulegende § 47 Abs. 4a BImSchG entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris, Rn. 60).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes und

    Wegen der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.02.2020 - 7 C 3.19 - nochmals hervorgehobenen universellen Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei hier von Erfüllung auszugehen, selbst wenn einzelne geringfügige Grenzwertüberschreitungen nicht ausgeschlossen werden könnten.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 10 S 3542/21

    Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbandes; erstrebtes integriertes Energie-

    Einer tatsächlichen, nicht nur potenziellen, SUP-Pflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG bedürfe es für die Frage der Begründetheit der Klage nicht (siehe BVerwG, Urteil vom 27.02.2020 - 7 C 3.19 - juris Rn. 24).

    b) Bei dem IEKK handelt es sich um einen Plan oder ein Programm im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) UmwRG, für den nach landesrechtlichen Vorschriften in Gestalt von § 17 Abs. 2 UVwG eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) bestehen kann (vgl. dazu, dass entsprechend dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) UmwRG die Möglichkeit des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer SUP genügt, statt aller etwa Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, UmwRG § 1 Rn. 91 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.02.2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 22).

    Denn im Rahmen der vorliegenden Leistungsklage gerichtet auf Erlass eines Plans bzw. eines Programms ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 51 f.).

    Dabei kann offen bleiben, ob dem Bundesverwaltungsgericht darin zustimmen ist, dass § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG in Fällen sog. unechter Normerlassklagen grundsätzlich anwendbar ist; für Leistungsklagen gerichtet auf eine rechtmäßige Fortschreibung eines Luftreinhalteplans nimmt dies das Bundesverwaltungsgericht an, weil diese Klage zugleich gegen die bereits getroffene Entscheidung über die Annahme eines Luftreinhalteplans gerichtet und nur dann begründet sei, wenn sich der Plan als rechtswidrig erweise, weil er entgegen § 47 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlege (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 24).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 - 11 A 1.23

    Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen das Unterlassen eines

    Maßgeblich ist der bei der Aufstellung des Plans vorhandene tatsächliche und wissenschaftliche Erkenntnisstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn 42 und Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 -, juris Rn 7).
  • BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23

    Normenkontrollantrag des BUND gegen die "Inntal-Süd"- Verordnung zulässig

    Das Gesetz fordert für den Rechtsbehelf einen tauglichen Gegenstand, allein die Möglichkeit dessen Vorliegens reicht nicht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 19 und vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 22).

    Auch insoweit steht die Durchführung von Unionsumweltrecht inmitten und erfordert dessen Anwendungsvorrang, dass diese Tatbestandsvoraussetzung unangewendet bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 24 zu Luftreinhalteplänen).

  • BVerwG, 28.09.2023 - 4 C 6.21

    Umweltvereinigung kann gegen die Zulassung einer Abweichung von den Zielen eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 20 A 1923/11

    Vorhaben, Rohrfernleitungsanlage, Transport, Kohlenmonoxid, UVPG, Klageänderung,

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 10 S 141/20

    Klagebefugnis von Umweltverband bei Verbindlichkeitserklärung eines

  • OVG Sachsen, 09.07.2020 - 1 C 25/19

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Verfahrenswahl; beschleunigtes Verfahren;

  • BVerwG, 12.01.2024 - 10 BN 4.23
  • BVerwG, 25.05.2023 - 7 A 7.22

    Klage gegen den Neubau der Staustufe Obernau (Main) erfolglos

  • BVerwG, 18.01.2022 - 6 B 21.21

    Keine selbständige Anfechtbarkeit des Austausches eines Prüfers im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2023 - 8 B 534/23

    Ermessensentscheidung; Gebundene; Entscheidung; Gerichtlicher; Kontrollumfang;

  • BVerwG, 24.05.2022 - 4 BN 3.22

    Unterfallen einer städtebaulichen Entwicklungssatzung unter die Pläne i. S. d. §

  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 C 4.19

    Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit,

  • VG Hamburg, 12.05.2023 - 5 K 3422/18

    Durchfahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 5 in der

  • BVerwG, 10.02.2022 - 4 B 20.21

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; inzidente Normenkontrolle; erfolglose

  • BVerwG, 21.04.2021 - 4 BN 48.20

    Verträglichkeitsprüfung eines Bebauungsplans im Vogelschutzgebiet

  • BVerwG, 22.10.2021 - 7 BN 1.20

    Alternativenprüfung bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets

  • BVerwG, 07.06.2022 - 4 BN 14.22

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. Auslegung

  • BVerwG, 23.08.2021 - 4 BN 7.21

    Nichtzulassung der Revision wegen Nichtvorliegens eines Verfahrensfehlers

  • BVerwG, 01.06.2023 - 6 B 39.22

    Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.

  • VGH Bayern, 25.09.2023 - 9 BV 22.481

    Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung gegen Baugenehmigung für Neubau

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2020 - 12 KN 18/20

    Zum Anspruch auf Erlass eines Luftreinhalteplans in einem Gebiet mit

  • OVG Thüringen, 21.04.2021 - 1 KO 135/20

    Aufhebung der Umweltzone in Erfurt

  • BVerwG, 08.07.2022 - 4 B 34.21

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen

  • VGH Bayern, 03.05.2022 - 22 A 19.126

    Kostenverteilung nach Erledigung einer Klage gegen Luftreinhalteplan

  • BVerwG, 08.05.2023 - 4 B 17.22

    Abwägung der Lärmschutzbelange hinsichtlich der Bestimmung der

  • BVerwG, 08.05.2023 - 4 B 18.22

    Abwägung der Lärmschutzbelange hinsichtlich der Bestimmung der

  • BVerwG, 21.04.2021 - 4 BN 48
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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.02.2020 - 7 C 3.19   

Zitiervorschläge
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BVerwG, 05.02.2020 - 7 C 3.19 (https://dejure.org/2020,3186)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.2020 - 7 C 3.19 (https://dejure.org/2020,3186)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 7 C 3.19 (https://dejure.org/2020,3186)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an einer Tonübertragung und Bildübertragung des Verkündungstermins aufgrund der bisherigen intensiven Medienberichterstattung

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    VwGO § 55
    Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an einer Tonübertragung und Bildübertragung des Verkündungstermins aufgrund der bisherigen intensiven Medienberichterstattung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

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