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   BVerwG, 18.05.1990 - 7 C 3.90   

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BVerwG, 18.05.1990 - 7 C 3.90 (https://dejure.org/1990,199)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1990 - 7 C 3.90 (https://dejure.org/1990,199)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1990 - 7 C 3.90 (https://dejure.org/1990,199)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wasserrechtliche Planfeststellungsbehörde - Ausbauvorhaben - Zwingender Versagungsgrund - Planerische Abwägung - Gewässerausbau - Widersprechende Tatsachenfeststellungen - Städtebauliche Vorstellungen - Widersprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 155
  • NJW 1991, 1697 (Ls.)
  • MDR 1992, 107
  • NVwZ 1991, 362
  • DVBl 1990, 1170
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG;

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1990 - 7 C 3.90
    Die wasserrechtliche Planfeststellungsbehörde ist befugt, ein privatnütziges Ausbauvorhaben nach § 31 WHG ohne Prüfung etwa entgegenstehender zwingender Versagungsgründe allein aufgrund einer planerischen Abwägung abzulehnen (im Anschluß an BVerwGE 55, 220 = NJW 1978, 2308).
  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Ist das nicht der Fall, so setzt eine Zulassung des Vorhabens zum anderen eine umfassende planerische Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - RdL 1990, 250 m.w.N., auch zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

    Auch dann, wenn Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Versagung einer beantragten Planfeststellung nicht unter dem Gesichtspunkt einer zu erwartenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des Wasserrechts rechtfertigen können, ist im Rahmen der wasserrechtlichen Planfeststellung von der zuständigen Behörde zu prüfen, ob dem Vorhaben zwingende Versagungsgründe in anderen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. BVerwGE 81, 347 ; Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - a.a.O.).

    Das Berufungsgericht kann allerdings den Klageantrag auch ohne eine Prüfung etwa entgegenstehender zwingender Versagungsgründe nach dem einschlägigen Wasserrecht oder aufgrund anderer zwingender Rechtsvorschriften ablehnen, wenn es die vom Beklagten in seinen Bescheiden vorgenommene Abwägung als rechtmäßig bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - RdL 1990, 250).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13

    Bürgerbegehren gegen das Projekt Stuttgart 21

    Fehlt eine solche Konkretisierung, darf die Behörde nicht eigene, insbesondere von den Vorstellungen der Gemeinde abweichende bauplanerische Vorstellungen ohne Bezug zu dem ihr eingeräumten fachplanerischen Gestaltungsfreiraum entwickeln (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 38 Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 18.05.1990 - 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    Im Hinblick auf diese formelle, den Geltungsbereich des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts aber nicht einschränkende Konzentrationswirkung muss das Vorhaben zum einen daraufhin überprüft werden, ob es planungsrechtlich gerechtfertigt ist (I.), ob es den Anforderungen der höherstufigen Raumplanungen entspricht (II.) und ob ihm zwingende Versagungsgründe des Wasserrechts (III.) oder anderer Rechtsbereiche (IV.) entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348; Urt. v. 18.5.1990 - 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155).
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