Rechtsprechung
   BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,1218
BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78 (https://dejure.org/1979,1218)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.1979 - 7 C 32.78 (https://dejure.org/1979,1218)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 1979 - 7 C 32.78 (https://dejure.org/1979,1218)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,1218) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kirchensteuer - Kirchenaustritt - Standesamt - Austrittserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1981, 154
  • DÖV 1980, 450
  • DÖV 1980, 873
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Frankfurt, 21.06.1977 - 20 W 243/77
    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78
    Von der Zulässigkeit von Vorschriften der hier in Frage stehenden Art geht mit Recht denn auch das OLG Frankfurt aus (NJW 1977, 1732 [1733], ebenso offenbar Priessnitz in DVBl. 1975, 416 [420]).

    Dies halten, soweit sie dazu Stellung nehmen, auch diejenigen für richtig, die Zusätze, die die Eindeutigkeit der Erklärung über den Kirchenaustritt nicht beeinträchtigen, für zulässig halten und daher meinen, daß sie die Austrittserklärung nicht unwirksam machen (vgl. - freilich sämtlich auf Grund einer Rechtslage, die Zusätze zu einer Austrittserklärung nicht ausschloß - v. Campenhausen in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1. Band 1974, S. 664/65; H. Weber in NJW 1975, 1905; vgl. OLG Frankfurt in NJW 1972, 776 [777]; 1977, 1732 [1733]; OLG Oldenburg in NJW 1972, 777 [778]; OLG Hamm in NJW 1977, 1299 [1300]; vgl. aber auch Pirson in JZ 1971, 608 [611 1. Sp.]).

  • BVerwG, 14.06.1963 - VII C 44.62

    Zulässigkeit einer Abänderung von Vorschriften der Prüfung zum Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78
    Den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Begründung eines Verfahrensmangels ist auch durch Bezugnahme auf die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt, wenn das Revisionsgericht aufgrund der Beschwerdebegründung in seinem die Revision zulassenden Beschluß das Vorliegen des Verfahrensmangels bejaht hat (Ergänzung zu BVerwGE 16, 150 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] [153 f.]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag zwar eine Verweisung auf Schriftsätze, die im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht worden sind, nicht ohne weiteres den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu genügen (BVerwGE 16, 150 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] [153 f.]).

  • OLG Hamm, 15.02.1977 - 15 W 361/76
    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78
    Dies halten, soweit sie dazu Stellung nehmen, auch diejenigen für richtig, die Zusätze, die die Eindeutigkeit der Erklärung über den Kirchenaustritt nicht beeinträchtigen, für zulässig halten und daher meinen, daß sie die Austrittserklärung nicht unwirksam machen (vgl. - freilich sämtlich auf Grund einer Rechtslage, die Zusätze zu einer Austrittserklärung nicht ausschloß - v. Campenhausen in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1. Band 1974, S. 664/65; H. Weber in NJW 1975, 1905; vgl. OLG Frankfurt in NJW 1972, 776 [777]; 1977, 1732 [1733]; OLG Oldenburg in NJW 1972, 777 [778]; OLG Hamm in NJW 1977, 1299 [1300]; vgl. aber auch Pirson in JZ 1971, 608 [611 1. Sp.]).
  • BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69

    Kreuz im Gerichtssaal

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78
    Dieser Zwang zu einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit und damit zum Weglassen von Zusätzen jeder Art stellt keine "unzumutbare, innere Belastung" (vgl. BVerfGE 35, 366 [BVerfG 17.07.1973 - 1 BvR 308/69] [376]; vgl. ferner BVerwGE 45, 224 [235]) dar und ist deswegen durch Art. 4 Abs. 1 GG nicht verboten.
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78
    Jeder darf über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden (BVerfGE 30, 415 [423]).
  • OVG Hamburg, 20.08.1974 - Bf II 7/74
    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78
    Ebensowenig vermag sich der Senat den Ausführungen anzuschließen, mit denen sich die beigeladene Kirche gegen die auch vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung wendet, zwischen der öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaft in der Kirche als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer davon losgelösten innerkirchlichen Mitgliedschaft könne getrennt werden mit der Folge, daß man sich auf den Austritt aus der Kirche als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränken könne; vielmehr sei der Kirchenaustritt ebenso wie die Mitgliedschaft unteilbar, so daß der Erklärende es an der erforderlichen Eindeutigkeit fehlen lasse und sich in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setze, wenn er trotz des für den öffentlich-rechtlichen Bereich erklärten Austritts innerkirchlich weiter der Glaubensgemeinschaft angehören wolle (so auch Weides in seiner Anm. in DVBl. 1976, 910 [911 zu 3]; ähnlich OVG Hamburg in NJW 1975, 1900 [OVG Hamburg 20.08.1974 - II Bf 7/74] [1901] mit Anm. Listl S. 1902; ferner Listl in JZ 1971, 345 und in BayVBl. 1975, 89).
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 94.69

    Klage auf Eintragung eines Rechts in das Wasserbuch - Anmeldung des Rechts auf

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78
    Dies rechtfertigt es, das Vorliegen eines Verwaltungsakts zu bejahen (vgl. BVerwGE 37, 103 [104]).
  • BVerwG, 09.08.1978 - 7 C 79.77

    Verfahrensbeteiligter - Bevollmächtigter - Mündliche Verhandlung - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78
    Das hat - wie der Senat in seinem Urteil vom 9. August 1978 (BVerwG 7 C 79.77 - 82.77 in Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 25 S. 13 f.) ausgeführt hat - seinen Sinn darin, daß der Revisionsführer angehalten werden soll, die Revisionsbegründung individuell und beschränkt auf die im Rahmen des Revisionsverfahrens erheblichen rechtlichen Momente abzufassen, womit er zu einer Prüfung der Revisionsaussichten gezwungen wird, die zusammen mit der Konzentration des Streitvorbringens auf die Revisionsschrift der durch § 139 Abs. 2 VwGO beabsichtigten Entlastung des Revisionsgerichts dient.
  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72

    Friedhofszwang für Feuerbestattungen

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78
    Dieser Zwang zu einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit und damit zum Weglassen von Zusätzen jeder Art stellt keine "unzumutbare, innere Belastung" (vgl. BVerfGE 35, 366 [BVerfG 17.07.1973 - 1 BvR 308/69] [376]; vgl. ferner BVerwGE 45, 224 [235]) dar und ist deswegen durch Art. 4 Abs. 1 GG nicht verboten.
  • VGH Bayern, 26.01.1976 - 273 VII 74
    Auszug aus BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78
    Das Berufungsurteil (vgl. den Urteilsabdruck in DVBl. 1976, 908 mit Anm. Weides S. 910) ist wie folgt begründet: Die Regelung des Austritts aus einer Religionsgemeinschaft durch den Staat in Art. 2 Abs. 3 des bayerischen Kirchensteuergesetzes i.d.F. vom 15. März 1967 (GVBl. S. 317) habe ihren Grund darin, daß das staatliche Recht in verschiedener Hinsicht an die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft anknüpfe.
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

  • BVerwG, 06.11.1970 - VII C 65.67
  • BVerwG, 19.11.1971 - VII C 55.69
  • BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12

    Religionsgemeinschaft; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Mitgliedschaft;

    Der Staat ist gehindert, durch eine Bescheinigung des Austritts den Anschein zu erwecken, er bestätige über die öffentlich-rechtlichen Wirkungen hinaus kraft seiner Autorität, der Austritt sei innergemeinschaftlich ohne Bedeutung (so wohl auch schon Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17 S. 31 f.).

    Er kann eine Trennung zwischen einer rechtlichen Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer außerrechtlichen Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft aufgreifen wollen, die nach seinem religiösen Verständnis im Recht seiner Religionsgemeinschaft angelegt ist; er mag deshalb seinen Austritt nach staatlichem Recht mit den Glaubenslehren seiner Religionsgemeinschaft - wie er sie versteht - für vereinbar halten und sich ihr weiter zugehörig fühlen (vgl. Urteil vom 23. Februar 1979 a.a.O. S. 35).

    Dem Austrittswilligen bleibt unbenommen, der Religionsgemeinschaft, aus der er austreten will, und Personen, an deren Unterrichtung ihm gelegen ist, in der ihm geeignet erscheinenden Form seine Motive für den Austritt oder seinen Willen mitzuteilen, der Glaubensgemeinschaft, so wie er sie versteht, im internen Bereich weiter anzugehören (Urteil vom 23. Februar 1979 a.a.O. S. 35).

    Die Schwierigkeiten, die für die Religionsgemeinschaft damit möglicherweise verbunden sind, kann der Staat wegen des Verbots der Einmischung in innergemeinschaftliche Angelegenheiten nicht verhindern, indem er einer nach staatlichem Recht eindeutigen Erklärung bereits die Wirkungen für den staatlichen Bereich bestreitet und dadurch der Religionsgemeinschaft die Möglichkeit nimmt und die Notwendigkeit erspart, über die innergemeinschaftlichen Wirkungen selbst in der nach ihren Vorstellungen angemessenen Weise zu befinden oder notfalls neues innergemeinschaftliches Recht zu schaffen (Urteil vom 23. Februar 1979 a.a.O S. 32 f.).

    Die Religionsgemeinschaft muss vor Austrittserklärungen geschützt werden, deren Rechtsfolgen für sie selbst - sei es im staatlichen, sei es im innergemeinschaftlichen Bereich - wie für den Austrittswilligen nicht von vornherein klar sind (Urteil vom 23. Februar 1979 a.a.O. S. 35 f.).

    Er hat damit im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17 und - BVerwG 7 C 37.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 18) gespaltene Austrittserklärungen ausschließen wollen, die einen Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem Verbleib in der Glaubensgemeinschaft zum Inhalt hatten.

    Das Interesse an Klarheit deckt bei einer generalisierenden Vorschrift auch das Verbot von Zusätzen ab, die bei einer in diesem Bereich nur selten ganz eindeutigen Auslegung klar sein mögen (Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - a.a.O. S. 33 ff.).

  • BVerwG, 17.05.2001 - 7 C 1.01

    Antrag der Zeugen Jehovas auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft des

    Ein solches Verhalten würde - sei es als schwerwiegende Nebenfolge des oben dargestellten Verhaltens der Klägerin (vgl. auch Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 zu faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen) oder als gezielte Maßnahme - auch das Grundrecht des Austrittswilligen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gefährden, das das Recht umfasst, mit Wirkung für den Bereich des staatlichen Rechts aus der Religionsgemeinschaft auszutreten (BVerfGE 30, 415 ; auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2010 - 1 S 1953/09

    Umfang der Kirchenaustrittserklärung; Feststellung der Wirksamkeit des

    Damit stünden sie auch in Widerspruch zu den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17) an die Abgabe einer Kirchenaustrittserklärung stelle.  .

    Die angefochtene Bescheinigung ist ein feststellender Verwaltungsakt mit beurkundendem Charakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1997 - 10 S 529/96 -, VGHBW-Ls 1997, Beilage 6, B 2-3 = StAZ 1998, 86, juris; BayVGH, Urteil vom 26.01.1976 - 274 VII 74 -, NJW 1977, 1306 = BayVBl. 1976, 466; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 42 RdNr. 56).

    Diese Unsicherheiten haben zahlreiche Landesgesetzgeber dazu veranlasst, Zusatzverbote in ihre Kirchensteuer- oder Kirchenaustrittsgesetze aufzunehmen (s. BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17; zur Entwicklung auch Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 284 ff.; und von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 5., S. 160 f. m.w.N.).

    Derartige landesgesetzliche Zusatzverbote begegnen auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07 -, DVBl. 2008, 1184 = NJW 2008, 2978, unter III.2.; ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17, und die Parallelentscheidung vom selben Tage - 7 C 37/78 -, NJW 1979, 2322 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 18, jeweils unter II.2.d.).

    Ob es, wie anlässlich des Verfahrens in der Öffentlichkeit diskutiert, eine Kirchenmitgliedschaft ohne Kirchensteuerpflicht geben kann, ist allein eine innerkirchliche Angelegenheit (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971 - 1 BvR 744/67 -, BVerfGE 30, 415; BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17; ebenso bereits Mikat, in: FS Nottarp, a.a.O.; und neuerdings Muckel DÖV 2009, 225), die im Fall der katholischen Kirche nach kanonischem Recht zu entscheiden ist.

  • VGH Bayern, 12.05.2014 - 7 ZB 14.373

    Darf nach den maßgeblichen Bestimmungen der Austritt aus einer Kirche, einer

    Schließlich weiche die angefochtene Entscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1979 (Az. 7 C 32.78) und vom 26. September 2012 (Az. 6 C 7.12) sowie von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm, des Landgerichts Koblenz, des Oberlandesgerichts Zweibrücken und des Landgerichts Saarbrücken ab.

    c) Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, im Interesse klarer rechtlicher Verhältnisse und zur Vermeidung von Irrtümern oder Zweifeln und von Streitigkeiten über den Umfang der Rechtsfolgen dürfe eine gesetzliche Regelung die Wirksamkeit einer Erklärung über den Kirchenaustritt und die Erteilung einer Bescheinigung darüber davon abhängig machen, dass die Erklärung eindeutig sei und keinerlei Zusätze enthalte (BVerwG, U.v. 23.2.1979 - 7 C 32.78 - DÖV 1980, 450/452 und U.v. 26.9.2012 - 6 C 7.12 - BVerwGE 144, 171/172 ff.).

    Hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1979 (Az. 7 C 32.78) und vom 26. September 2012 (Az. 6 C 7.12) zeigt die Klägerin nicht auf, dass ein im angefochtenen Urteil aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.

  • BVerwG, 02.12.1988 - 4 C 14.88

    Zur Bemessung der Sondernutzungsgebühren für die Straßennutzung

    Das wird häufig dann anders sein, wenn im Zulassungsverfahren ein Verfahrensfehler geltend gemacht worden ist, den das Revisionsgericht als durchgreifenden Zulassungsgrund bejaht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 1978 - BVerwG 7 C 79-82.77 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 25; Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17; Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 18.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 31; Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135).
  • BayObLG, 19.03.1987 - BReg. 3 Z 139/86

    Führen der Namenszusätze "Singh" und "Kaur" durch Angehörige der Sikh

    Ob nach diesen Grundsätzen der vom Beteiligten zu 1) geführte Namensbestandteil "S." nach § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB Ehename werden konnte, hängt aber davon ab, ob es sich hierbei um den Familiennamen des Ehemannes handelt; als Geburtsname im Sinne des § 1355 Abs. 2 BGB ist (nur) der Familienname zu verstehen, der im Zeitpunkt der Eheschliessung in die Geburtsurkunde des Verlobten einzutragen ist (vgl. § 1355 Abs. 2 Satz 3 BGB ; AG Hamburg StAZ 1982, 214).

    Der Eigenname des Inders ist weder ein Vorname (a.A. AG Hamburg StAZ 1982, 214) noch ein Familienname, wie diese im abendländischen Kulturkreis üblich sind (vgl. zur ähnlichen Lage bei isländischen Personennamen OLG Hamm StAZ 1985, 141).

  • BVerwG, 28.04.1981 - 2 C 18.80

    Revisionsbegründung - Hinweispflicht des Vorsitzenden - Begründung der

    Sie kann aber dann zulässig sein, wenn der Bevollmächtigte des Revisionsführers nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, daß der Schriftsatz in der bisherigen Form auch und gerade unter Berücksichtigung des Zulassungsbeschlusses geeignet ist, die Revision zu begründen (vgl. Urteile vom 9. August 1978 - BVerwG 7 C 79 - 82.77 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 25] und vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - [Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17]).

    Da der erkennende Senat in seinem Zulassungsbeschluß vom 21. März 1980 das Vorliegen des im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß geltend gemachten Verfahrensmangels bereits bejaht hat, ist auch unter dem Gesichtspunkt der durch § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO beabsichtigten Entlastung des Revisionsgerichts vom Revisionskläger nicht zu fordern, daß er den entsprechenden Teil seiner Beschwerdeschrift in der Revisionsbegründung wiederholt (vgl. Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - [a.a.O.]).

  • BFH, 18.03.1981 - I R 102/77

    Revision - Verfahrensmangel - Rüge

    Wird mit der Revision ein Verfahrensmangel gerügt, so reicht zur Revisionsbegründung die Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus, wenn diese ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und das Revisionsgericht aufgrund der Beschwerdebegründung in seinem die Revision zulassenden Beschluß das Vorliegen des Verfahrensmangels bejaht hat (Anschluß an die Urteile des BVerwG vom 9. August 1978 7 C 79-82.77, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 25, HFR 1978, 504, und vom 23. Februar 1979 7 C 32.78, Buchholz, a. a. O., 401.70 Kirchensteuer Nr. 17, HFR 1980, 111).

    Von der Auffassung, daß im Falle einer formellen Revisionsrüge die Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in keinem Fall ausreiche, ist das BVerwG in den Entscheidungen vom 9. August 1978 7 C 79-82.77 (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 25, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978 S. 504 - HFR 1978, 504 -) und vom 23. Februar 1979 7 C 32.78 (Buchholz, a. a. O., 401.70 Kirchensteuer Nr. 17, HFR 1980, 111) abgerückt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2013 - 13 A 2806/09

    Übernahme der Dosierung gem. Art. 3 § 7 Abs. 3a S. 2 Nr. 2 , 5 AMNG als

    Die (inzidente) gerichtliche Feststellung des Erlöschens der Zulassung bewirkt keine mit § 88 VwGO unvereinbare Verböserung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - 7 C 32.78 -, DÖV 1980, 450 = juris, Rn. 36 f.; Kopp/ Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 88 Rn. 6; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 88 Rn. 1, 16, also Schlechterstellung der Klägerin gegenüber dem Bescheid des BfArM vom 2. Februar 2005.
  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 25.88

    Ansprüche auf Unterbringung und Versorgung - Voraussetzungen für die

    Diesen wird auch durch die Bezugnahme auf den Inhalt des die Revision zulassenden Beschlusses genügt, wenn - wie hier - in diesem das Vorliegen eines Verfahrensmangels bejaht worden ist (Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - , vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 18.80 - und vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - ).
  • BVerwG, 06.12.1984 - 9 C 41.84

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Revision - Begründung - Anforderungen

  • BSG, 12.03.1981 - 11 RA 30/80

    Revisionsverfahren - Verfahrensmangel

  • BVerwG, 10.05.1984 - 2 C 36.82

    Abänderung der Besoldungsgruppe eines Beamten - Besoldung von Realschulrektoren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht