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   BVerwG, 27.05.1993 - 7 C 33.92   

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BVerwG, 27.05.1993 - 7 C 33.92 (https://dejure.org/1993,1754)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.1993 - 7 C 33.92 (https://dejure.org/1993,1754)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 1993 - 7 C 33.92 (https://dejure.org/1993,1754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kulturgüter - Eintragung - Ausfuhr - Sozialbindung des Eigentums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 288
  • NJW 1993, 3280
  • NVwZ 1994, 577 (Ls.)
  • DVBl 1993, 1099
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1993 - 7 C 33.92
    Er hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 58, 137 (147) [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]; BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 - BVerwG 4 B 146.87 - Buchholz 406.39 Nr. 4).

    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängen danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfGE 58, 137 (148) [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]; BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 a.a.O.).

    Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 58, 137 (148) [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]; BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 a.a.O.).

    Soweit im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinaus der Gleichheitssatz als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip zu beachten ist (vgl. BVerfGE 58, 137 (148) [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]), sind daraus hergeleitete Bedenken des Klägers nicht begründet.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1993 - 7 C 33.92
    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gleichheitssatz für das Steuerrecht verlangt, daß die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden (BVerfGE 84, 239 (268) [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89]), kann der Kläger daraus für sich nichts herleiten.

    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist bereichsspezifisch anzuwenden (BVerfGE 84, 239 (268) [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89] m. w. N.).

    Die Besteuerungsgleichheit gewinnt ihre Konturen aus der Eigenart der Steuer als einer alle Inländer treffenden Gemeinlast; der in dem staatlichen Zugriff auf das Vermögen des einzelnen liegende Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Steuerpflichtigen erhält seine Rechtfertigung auch und gerade aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (BVerfGE 84, 239 (269) [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89]).

  • BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 146.87

    Denkmalschutzrecht

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1993 - 7 C 33.92
    Er hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 58, 137 (147) [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]; BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 - BVerwG 4 B 146.87 - Buchholz 406.39 Nr. 4).

    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängen danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfGE 58, 137 (148) [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]; BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 a.a.O.).

    Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 58, 137 (148) [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]; BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 a.a.O.).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1993 - 7 C 33.92
    Wesensmerkmal der Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des einzelnen; er zielt auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfGE 79, 174 (191) [BVerfG 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84] m. w. N.).

    Ob die Anwendung von Art. 14 Abs. 3 GG auch dann in Betracht kommt, wenn eine Regelung die Nutzung des geschützten Rechts praktisch schlechthin unmöglich macht und das Recht damit völlig entwertet wird (vgl. dazu BVerfGE 79, 174 (192) [BVerfG 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84]), kann offenbleiben; ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

  • Drs-Bund, 19.11.1953 - BT-Drs II/76
    Auszug aus BVerwG, 27.05.1993 - 7 C 33.92
    Die damit verfolgte Zielsetzung, den durch den Krieg stark dezimierten deutschen Kulturbesitz gegen weitere Abwanderung zu schützen (vgl. BT-Drs. 2/76 S. 6), ist verfassungsrechtlich legitim.

    Das Kulturgutschutzgesetz erfaßt überdies die Eigentumsobjekte ausschließlich in ihrer sozialen Funktion; sie müssen nämlich "national" wertvoll, d. h. "nach ihrer künstlerischen Eigenart, nach ihrem kulturellen Wert oder durch ihre Bedeutung für die kulturelle Entwicklung in Deutschland als dauernd besonders wertvoller Bestandteil deutschen Kulturbesitzes anzusehen" sein (vgl. BT-Drs. 2/76 S. 7).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1993 - 7 C 33.92
    Der Gesetzgeber muß bei der Wahrnehmung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfGE 58, 300 (338) [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]; 52, 1 (29) [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 37, 132 (140)).
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1993 - 7 C 33.92
    Der Gesetzgeber muß bei der Wahrnehmung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfGE 58, 300 (338) [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]; 52, 1 (29) [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 37, 132 (140)).
  • BVerwG, 24.11.2011 - 7 C 12.10

    Vermögensgesetz; Kulturgutschutzgesetz; Kulturgut, national wertvolles; Eigentum,

    Das Kulturgutschutzgesetz ist insgesamt auf einen gerechten Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt (Urteil vom 27. Mai 1993 - BVerwG 7 C 33.92 - BVerwGE 92, 288 ff. = Buchholz 406.391 Kulturgutschutz Nr. 2).

    Der Schutz solcher Eigentumsobjekte gegen Abwanderung dient mithin allein einem qualifizierten öffentlichen Interesse an der Bewahrung herausragender deutscher Kulturgüter (Urteil vom 27. Mai 1993 a.a.O. Rn. 15).

    Das ist beim Kulturgutschutzgesetz, das sich nur auf national wertvolles Kulturgut bzw. auf das für den deutschen Kulturbesitz wesentliche Kulturgut beschränkt, mithin einen international üblichen, "normalen" Kunst- und Antiquitätenhandel weder verhindert noch erschwert, ersichtlich nicht der Fall (Urteil vom 27. Mai 1993 a.a.O. Rn. 18).

  • VG Dresden, 05.11.2008 - 5 K 1837/05

    Verwaltungsgericht billigt Ausfuhrverbot für Originalhandschriften von Bach und

    Ein Verstoß der Ausfuhrbeschränkungen des Kulturgutschutzgesetzes gegen Gemeinschaftsrecht liegt gemäß Art. 30 EGV, der Ausfuhrbeschränkungen zum Schutz national wertvollen Kulturgutes zulässt, nicht vor (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 27.5.1993, 7 C 33.92, juris ; VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris).

    Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Einschränkungen der Verfügungsbefugnis für den Eigentümer des Kulturgutes stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und sind als solche nicht zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 27.5.1993, 7 C 33.92, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 14.3.1986, 5 S 1804/85, juris, NJW 1987, 1440, 1441; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.5.1992, 10 L 5248/91, juris; Urt. v. 19.5.1993, 10 L 5248/01, juris).

  • VG Berlin, 09.02.1994 - 1 A 29.92

    Einstufung als Archivgut mit wesentlicher Bedeutung für die deutsche Geschichte ;

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2019 - 10 N 54.17

    Anfechtung einer Eintragungsverfügung; Eintragung des von George Grosz stammenden

    In dem erstinstanzlichen Urteil wird zum Maßstab des § 1 Abs. 1 KultgSchG - übrigens orientiert an der Rechtsprechung desselben Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 27. Mai 1993 - BVerwG 7 C 33.92 -, juris Rn. 10) - ausgeführt: Einen wesentlichen Verlust bereite dem deutschen Kulturbesitz nur die Abwanderung bedeutsamer und national wertvoller Werke.

    Es erscheint mit Blick auf die erforderliche Gesamtschau bei der Bestimmung der Eintragungsvoraussetzungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 - BVerwG 7 C 33.92 -, juris Rn. 10) schon zweifelhaft, ob sich bezogen auf die besagten Fragen überhaupt allgemeine Aussagen treffen lassen.

  • OVG Thüringen, 22.11.2007 - 1 ZKO 1000/06

    Wissenschaft und Kunst; Löschung von Silbermöbeln aus dem Verzeichnis national

    Sowohl der Verlust des Wandspiegels im Jahre 1945 als auch die Eintragung des sog. "Welfensilbers" im Jahre 1987, die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 1993 - 7 C 33/92 -(BVerwGE 92, 288-294) bestandskräftig wurde, sind Umstände, die im Zeitpunkt der Eintragung schon eingetreten und dem Beklagten auch bekannt waren.

    Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass das Kulturgutschutzgesetz mit seinen sich daraus ergebenden Einschränkungen für die Veräußerbarkeit eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist (vgl. BVerwG; Urteil vom 27. Mai 1993 - BVerwG 7 C 33.93 - BVerwGE 92, 288/291).

  • VG Berlin, 22.01.2015 - 1 K 228.11

    "Brilliantenschieber im Café Kaiserhof" von George Grosz ist national wertvolles

    Dabei fallen die künstlerische Eigenart, der (kunst)historische Rang und der kulturelle Wert der Objekte ebenso ins Gewicht wie ihre Einzigartigkeit oder Seltenheit sowie ihre Bedeutung für die kulturelle Entwicklung in Deutschland (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 - 7 C 33/92 -, BVerwGE 92, 288, juris, Rn. 10).
  • VG Berlin, 29.11.2006 - 1 A 162.05

    Teilerfolg der Kläger im Streit um die Musiksammlung Peters

    Dies ist beim Kulturgutschutzgesetz, das sich nur auf national wertvolles Kulturgut bzw. auf das für den deutschen Kulturbesitz wesentliche Kulturgut beschränkt, ersichtlich nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993, DVBl. 1993, 1099, 1100).
  • VG Ansbach, 28.07.2022 - AN 9 K 19.02429

    Feststellungsklage gegen baurechtlichen Rückstellungsbescheid

    Zudem stellt die Rückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB einen belastenden Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar (VGH Kassel, U.v. 27.05.1993 - 7 C 33/92; OVG Berlin, B.v. 21.11.1994 - 2 S 28/94; EZBK, BauGB § 15, Rn. 4).
  • VG München, 08.11.2018 - M 10 K 16.2700

    Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter

    Dabei fallen die künstlerische Eigenart, der (kunst) historische Rang und der kulturelle Wert der Objekte ebenso ins Gewicht wie ihre Einzigartigkeit oder Seltenheit sowie ihre Bedeutung für die kulturelle Entwicklung in Deutschland (BVerwG, U.v. 27.5.1993 - 7 C 33/92 - BVerwGE 92, 288 ff., juris Rn. 10).
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