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   BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70   

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BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70 (https://dejure.org/1973,440)
BVerwG, Entscheidung vom 17.04.1973 - VII C 38.70 (https://dejure.org/1973,440)
BVerwG, Entscheidung vom 17. April 1973 - VII C 38.70 (https://dejure.org/1973,440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abwägung zwischen den schulischen Nachteilen der Unterrichtsversäumnis und den religiösen Motiven - Berücksichtigung des Gewissenskonflikts der Kinder

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterrichtsbefreiung (religiöse Gründe) - Befreiung von Juden und Adventisten an Samstagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 42, 128
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70
    Der Grundsatz der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates (BVerfGE 19, 206 [216]; 24, 236 [246]) verbietet dem Staat nicht, daß dieser als Träger der Schulhoheit mit Rücksicht auf die religiöse Überzeugung von Schülern und deren Erziehungsberechtigten Befreiung von der Schulpflicht an bestimmten Tagen gewährt.

    Als Individualgrundrecht ist die Glaubensfreitheit (Religionsausübungsfreiheit) nicht nur den Mitgliedern anerkannter Religionsgesellschaften, sondern auch den Angehörigen anderer religiöser Vereinigungen und sogar dem einzelnen ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft verbürgt (BVerfGE 24, 236 [245 ff.]; 32, 98 [106]; 33, 23 [28 f.]).

  • BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70
    Allerdings muß die mit der Schulpflicht in Konflikt stehende Glaubensüberzeugung, um eine Befreiung von der Schulpflicht zu rechtfertigen, hinreichend objektivierbar sein (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1972 - BVerwG I C 30.69 -, NJW 73, 576).
  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70
    Allerdings wird das durch Art. 7 Abs. 1 GG geschützte staatliche Schulerziehungsrecht, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten gewährleisten soll (BVerfGE 26, 228 [238]; ferner Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - [NJW 1973, 133/134]), durch die dauernde Freistellung schulpflichtiger Kinder vom Unterricht an Samstagen nicht unwesentlich berührt.
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70
    Allerdings wird das durch Art. 7 Abs. 1 GG geschützte staatliche Schulerziehungsrecht, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten gewährleisten soll (BVerfGE 26, 228 [238]; ferner Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - [NJW 1973, 133/134]), durch die dauernde Freistellung schulpflichtiger Kinder vom Unterricht an Samstagen nicht unwesentlich berührt.
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70
    Als Individualgrundrecht ist die Glaubensfreitheit (Religionsausübungsfreiheit) nicht nur den Mitgliedern anerkannter Religionsgesellschaften, sondern auch den Angehörigen anderer religiöser Vereinigungen und sogar dem einzelnen ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft verbürgt (BVerfGE 24, 236 [245 ff.]; 32, 98 [106]; 33, 23 [28 f.]).
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70
    Als Individualgrundrecht ist die Glaubensfreitheit (Religionsausübungsfreiheit) nicht nur den Mitgliedern anerkannter Religionsgesellschaften, sondern auch den Angehörigen anderer religiöser Vereinigungen und sogar dem einzelnen ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft verbürgt (BVerfGE 24, 236 [245 ff.]; 32, 98 [106]; 33, 23 [28 f.]).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70
    Der Grundsatz der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates (BVerfGE 19, 206 [216]; 24, 236 [246]) verbietet dem Staat nicht, daß dieser als Träger der Schulhoheit mit Rücksicht auf die religiöse Überzeugung von Schülern und deren Erziehungsberechtigten Befreiung von der Schulpflicht an bestimmten Tagen gewährt.
  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12

    Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und

    Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten "Bürgern" heranzubilden und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2; Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).
  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12

    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht;

    Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten Bürgern heranzubilden, und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2; Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.).
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahre 1973 (BVerwGE 42, 128 [BVerwG 17.04.1973 - VII C 38/70]) entschieden, daß Schüler vom Schulbesuch an Samstagen zu befreien seien, wenn ihre religiöse Überzeugung den Besuch der Schule an Samstagen verbiete; im Vergleich dazu sei eine Befreiung lediglich vom Sportunterricht geringfügig.
  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72

    Friedhofszwang für Feuerbestattungen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anerkennung von Gewissensgründen für die Verweigerung des ärztlichen Notfalldienstes von ihrer Objektivierbarkeit abhängig gemacht (BVerwGE 41, 261 [BVerwG 12.12.1972 - I C 30/69] [268]) und im Anschluß daran eine solche Objektivierbarkeit für die Glaubensüberzeugung verlangt, die den Schulbesuch am Samstag ablehnte (BVerwGE 42, 128 [BVerwG 17.04.1973 - VII C 38/70] [132]).
  • OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10

    Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von einer Klassenfahrt - Befreiung;

    Wer sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, muss deshalb ernstliche, einsehbare Erwägungen, d.h. wenigstens ansatzweise objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für seine Glaubens- und Gewissensnot vortragen (BVerwGE 41, 261, 268; BVerwGE 42, 128, 132; BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 7/93, DVBl. 1994, 168 juris Rn. 21), um ausschließen zu können, dass die nicht ernsthafte und möglicherweise aus anderen Gründen vorgeschobene Berufung auf behauptete Glaubensinhalte und Glaubensgebote einen Anspruch auf Befreiung auslöst (BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 8/91, BVerwGE 94, 82 juris Rn. 20).
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
    Eine mit der Schulpflicht in Konflikt stehende Glaubensüberzeugung muß hinreichend objektivierbar sein, um eine Befreiung von der Schulpflicht oder von einzelnen Unterrichtsfächern zu rechtfertigen (Anschluß an BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128, 132) [BVerwG 17.04.1973 - VII C 38/70].

    Eine mit der Schulpflicht in Konflikt stehende Glaubensüberzeugung muß aber als eine solche hinreichend objektivierbar sein, um eine Befreiung von der Schulpflicht oder von einzelnen Unterrichtsfächern zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128, 132) [BVerwG 17.04.1973 - VII C 38/70].

  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 12.79

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Berufsausbildung - Ausbildungsgang

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfGE 19, 1 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61] [8] unter Hinweis auf BVerfGE 17, 122 [130 f.]; vgl. auch BVerwGE 42, 128 [BVerwG 17.04.1973 - VII C 38/70]) steht nach dem staatskirchenrechtlichen System des GG der Staat den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen im Interesse der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aller Bürger grundsätzlich neutral gegenüber; das GG gebietet aber schon für Religionsgesellschaften keine schematische Gleichbehandlung; vielmehr sind hier - das muß im Verhältnis zu Weltanschauungsgemeinschaften ebenso gelten - Differenzierungen zulässig, die durch tatsächliche Verschiedenheiten der einzelnen Gesellschaften bedingt und daher sachlich vertretbar sind; aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, muß sich gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen.

    Das religiöse Bekenntnis muß objektiv gegeben, es muß "hinreichend objektivierbar" sein (so in anderem Zusammenhang BVerwGE 42, 128 [BVerwG 17.04.1973 - VII C 38/70] [132]).

  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

    Der eingeschränkten Darlegungslast entspricht damit eine gleichermaßen eingeschränkte Überprüfungsbefugnis der zuständigen Stellen (vgl. BVerwGE 41, 261/268; 42, 128/132; BVerwG in Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 108; Badura, BayVBl 1996, 33/76).
  • VG Hamburg, 12.01.2004 - 15 VG 5827/03

    Befreiung vom Sexualunterricht aus religiösen Gründen

    bb) Ein wichtiger Grund ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerinnen zu 2) und 3), wie von der Antragstellerin zu 1) vorgebracht, durch die Teilnahme am Sexualkundeunterricht möglicherweise in eine schwere Gewissensnot geraten (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 17.04.1973, BVerwGE 42 S. 128, 130 f.).
  • OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01

    Philadelphia-Schule; Privatunterricht; Religionsfreiheit; Sexualkunde;

    So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. April 1973 (BVerwGE 42, 128) ein Recht auf Befreiung vom Sonnabend-Unterricht, das aus religiösen Gründen beansprucht wurde ("Sabbat-Heiligung", 2. Buch Moses, Kapitel 20, Vers 8-11), anerkannt, dabei allerdings nicht auf die Religionsfreiheit abgestellt, sondern auf den Anspruch auf Gleichbehandlung (mit Juden und "Sieben-Tags-Adventisten").
  • VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 B 97.601
  • VG Freiburg, 11.07.2001 - 2 K 2467/00
  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 45.72

    Voraussetzungen für die Genehmigung einer privaten Urnenbegräbnisstätte

  • VGH Bayern, 08.04.1992 - 7 B 92.70
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