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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80   

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BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80 (https://dejure.org/1980,142)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.1980 - 7 C 4.80 (https://dejure.org/1980,142)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 1980 - 7 C 4.80 (https://dejure.org/1980,142)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Medizinstudium - Anrechnung von Studienzeiten - Fachfremder Studiengang - Eingeschriebener Student - Studierfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 61, 169
  • NJW 1981, 2017
  • DÖV 1981, 577
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 27.04.1979 - Bs III 471/79
    Auszug aus BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80
    Schließlich steht der Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO auch nicht dessen Charakter als Ausnahmevorschrift entgegen (so aber OVG Hamburg, Beschluß vom 27. April 1979 - OVG Bs III 471/79 - [NJW 1979, 1947]), die deshalb nicht über ihren Wortlaut hinaus auf andere Sachverhalte angewandt werden dürfte.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1978 - IX 3793/78
    Auszug aus BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80
    Soweit in der Rechtsprechung eine abweichende Auffassung von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (NJW 1979, 1263) und dem Verwaltungsgericht Hamburg vertreten worden sei, könne ihr aus den Gründen, die schon zur Ablehnung der vom Kläger beantragten einstweiligen Anordnung gehört hätten, nicht gefolgt werden.
  • OVG Hamburg, 27.04.1978 - III 471/79

    Keine Anrechnung von Schwarzstudienzeiten

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80
    Schließlich steht der Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO auch nicht dessen Charakter als Ausnahmevorschrift entgegen (so aber OVG Hamburg, Beschluß vom 27. April 1979 - OVG Bs III 471/79 - [NJW 1979, 1947]), die deshalb nicht über ihren Wortlaut hinaus auf andere Sachverhalte angewandt werden dürfte.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.1978 - IX 254/78
    Auszug aus BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80
    Eine andere, hier nicht zu beantwortende Frage ist es, ob dem fachfremden Studenten bei hochschulrechtlich uneingeschränkter Studierfreiheit gleichwohl die Teilnahme an einem medizinischen Praktikum mit der Begründung verwehrt werden darf, er mache von der Studierfreiheit nicht den von ihr intendierten Gebrauch (so Bayer.VGH, Beschluß vom 8. November 1979 - 7 Ce - 13186/79 u.a. - [NJW 1980, 662 = DÖV 1980, 262]), oder ob ihm der Besuch gestattet werden muß, sofern der Vorrang des Teilnahmerechts aller im Studiengang bereits zugelassenen Studenten gewahrt bleibt (so VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 22. Mai 1978 - IX 254/78 - [DÖV 1978, 738]).
  • BVerwG, 12.04.1977 - 7 C 54.75

    Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens - Ablegung der ärztlichen

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80
    Ob sich der Student die erforderliche Qualifikation als eingeschriebener Student der Medizin oder (teilweise) als externer Teilnehmer an Lehrveranstaltungen des Studiengangs Medizin verschafft hat, ist wie bei einem Absolventen fachnaher Studiengänge mit der Anrechnungsberechtigung aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerfGE 43, 34 [42]; ferner Beschluß des Senats vom 12. April 1977 - BVerwG 7 C 54.75 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 81]).
  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75

    Quereinstieg

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80
    Ob sich der Student die erforderliche Qualifikation als eingeschriebener Student der Medizin oder (teilweise) als externer Teilnehmer an Lehrveranstaltungen des Studiengangs Medizin verschafft hat, ist wie bei einem Absolventen fachnaher Studiengänge mit der Anrechnungsberechtigung aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerfGE 43, 34 [42]; ferner Beschluß des Senats vom 12. April 1977 - BVerwG 7 C 54.75 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 81]).
  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    (2) Zu den kompetentiell von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG noch erfassten Zulassungsvoraussetzungen gehört außerdem das in § 9 AltPflG geregelte Prüfungswesen (vgl. zu diesem Zusammenhang BVerwGE 61, 169 ; BAGE 35, 173 ; Oeter, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Band 2, Art. 74 Rn. 172; Stettner, in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Band II, 1998, Art. 74 Rn. 89; Degenhart, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Auflage 1999, Art. 74 Rn. 74; Isensee, Kirchenautonomie und sozialstaatliche Säkularisierung in der Krankenpflegeausbildung, 1980, S. 34 f.; Rengeling, in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts, Band IV, § 100 Rn. 214; Kunig, in: von Münch/Kunig, Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, 3. Auflage, Art. 74 Rn. 91; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 74 Rn. 44; anderer Auffassung Pestalozza, in: von Mangoldt/ Klein/Pestalozza, Das Bonner Grundgesetz, Band 8, 3. Auflage, Art. 74 Rn. 1324).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94

    Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage -

    Ein Rechtssatz des Inhalts, daß eine Ausnahmevorschrift nicht entsprechend angewendet werden dürfe, besteht nicht (BVerwGE 61, 169 (172) [BVerwG 21.11.1980 - 7 C 4/80]).
  • VG Hamburg, 06.05.2013 - 9 E 1560/13

    Anrechnung inländischer Studienzeiten im Fachbereich Zahnmedizin für

    Bei diesen Studienzeiten handelt es sich aber um ein faktisches Medizinstudium, das in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 ÄAppO anzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, 7 C 4/80, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil zur Anrechenbarkeit des faktischen Medizinstudiums ausgeführt (BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, a.a.O., Rn. 13):.

    Eine Anrechnung als faktisches Medizinstudium ist allerdings nur dann möglich, wenn die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Medizin rechtlich zulässig ist, wenn sie also in Ausübung der hochschulintern nicht weiter eingeschränkten Studierfreiheit erfolgt (BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, 7 C 4/80, juris, Rn. 18).

    Denn es ist nicht der Sinn des Ausbildungs- und Prüfungsrechts und kann daher auch nicht der Sinn des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO sein, Mängeln zu begegnen, die ihre Ursache nicht in der Ausbildung, sondern in der rechtlichen Ausgestaltung des hochschulinternen Zulassungswesens haben, die den Bedingungen des Studienbetriebs in einem Numerus clausus-Fach nicht (mehr) genügt (BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, 7 C 4/80, juris, Rn. 18).

    Vielmehr ist es Sinn des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO, die Gleichwertigkeit der Ausbildung sicherzustellen und den Studierenden unnötige, weil bereits erbrachte Ausbildungsanstrengungen zu ersparen (BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, a.a.O., Rn. 12).

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   BVerwG, 15.02.1980 - 7 C 4.80   

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BVerwG, 15.02.1980 - 7 C 4.80 (https://dejure.org/1980,4638)
BVerwG, Entscheidung vom 15.02.1980 - 7 C 4.80 (https://dejure.org/1980,4638)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Februar 1980 - 7 C 4.80 (https://dejure.org/1980,4638)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1980 - 7 C 4.80
    Der Kläger hatte die von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 46, 166 [BVerfG 19.10.1977 - 2 BvR 42/76]).
  • BVerwG, 22.11.1965 - IV CB 224.65

    Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen überwiegenden Interesses eines

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1980 - 7 C 4.80
    Daraus folgt im Gegenschluß, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht nicht gestellt werden kann (Beschluß vom 20. November 1965 - BVerwG 4 CB 224.65 - [BayVBl. 1966, 279]).
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