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   BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87   

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BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87 (https://dejure.org/1988,90)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 (https://dejure.org/1988,90)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 (https://dejure.org/1988,90)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Eignung - Führen von Kraftfahrzeugen - Ernste Zweifel - Trunkenheitsfahrt - Ersttäter - Hoher Blutalkoholgehalt - Bindung der Behörde - Beurteilung im Strafurteil - Beibringung eines Gutachtens - Gleicher Sachverhalt - Entziehung der Fahrerlaubnis - Abschließende ...

  • archive.org

    Eine Bindung tritt nicht ein, wenn das Strafgericht zwar ausdrücklich von der Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in den schriftlichen Urteilsgründen aber unklar bleibt, ob er überhaupt die Kraftfahrereignung des Angeklagten eigenständig beurteilt hat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur wegen des Zeitablaufs abgesehen wurde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 80, 43
  • NJW 1989, 116
  • NVwZ 1989, 156 (Ls.)
  • NZV 1988, 238
  • NZV 1989, 100
  • DÖV 1989, 266
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.12.1954 - 3 StR 330/54
    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist (vgl. BGHSt 7, 165 <168, 173 f. [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54]>; BGHSt 15, 393 [BGH 10.02.1961 - 4 StR 546/60]; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl. 1988, § 69 Rdnr. 2; Dreher/Tröndle; StGB, 44. Aufl. 1988, § 69 Rdnr. 2).

    Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. auch BGHSt 7, 165 [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54]).

    Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat (vgl. BVerwGE 77, 40 [BVerwG 20.02.1987 - 7 C 87/84] m.w.N.), darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHSt 7, 165 [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54] und 15, 393 ).

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 87.84

    Eignung zur Führung eines Fahrzeugs - Trunkenheitsdelikte - Kraftfahrer -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Der Verdacht auf normabweichendes, unkontrolliertes Trinkverhalten verstärkt sich, wenn weitere Umstände auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hindeuten (vgl. BVerwGE 77, 40 [BVerwG 20.02.1987 - 7 C 87/84] und die Beispiele in den Eignungsrichtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 1. Dezember 1982, VkBl. 1982, 496).

    Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat (vgl. BVerwGE 77, 40 [BVerwG 20.02.1987 - 7 C 87/84] m.w.N.), darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHSt 7, 165 [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54] und 15, 393 ).

  • BGH, 10.02.1961 - 4 StR 546/60

    Geraten eines Fahrers auf die Gegenfahrbahn - Berücksichtigung der Unrechtsfolgen

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist (vgl. BGHSt 7, 165 <168, 173 f. [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54]>; BGHSt 15, 393 [BGH 10.02.1961 - 4 StR 546/60]; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl. 1988, § 69 Rdnr. 2; Dreher/Tröndle; StGB, 44. Aufl. 1988, § 69 Rdnr. 2).
  • BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69.81

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Verkehrsvorschriften - Befähigung -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Für die Entscheidung der Behörde nach § 4 Abs. 1 StVG gilt dasselbe; dabei trägt diese für das Vorliegen eines Eignungsmangels die materielle Beweislast (vgl. BVerwGE 65, 157 [BVerwG 18.03.1982 - 7 C 69/81]).
  • BVerwG, 02.12.1960 - VII C 43.59

    Gutachten; Eignung; Kraftfahrzeugführer ; Berechtigte Zweifel

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (seit BVerwGE 11, 274 [BVerwG 02.12.1960 - VII C 43/59]) sind der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß auf die Ungeeignetheit auch dann geschlossen werden darf, wenn sich der Kraftfahrer weigert, einer aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung zu Recht getroffenen Anordnung nach § 15 b Abs. 2 StVZO nachzukommen.
  • BVerwG, 20.10.1955 - I C 133.54

    Bindung der Verwaltungsbehörde an die Entscheidung eines Strafrichters über die

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (durch § 4 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, daß erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und daß zweitens die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird (vgl. BVerwGE 2, 264; 14, 39 [BVerwG 23.02.1962 - VII C 49/60]; 17, 347 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]; vgl. ferner BT-Drucks. 1. Wahlp. Nr. 2674 S. 8 f., 24 zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr).
  • BVerwG, 02.12.1960 - VII C 39.59
    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat (BVerwGE 11, 272; Urteil vom 18. Juni 1965 - BVerwG 7 C 42.64 - sowie Beschlüsse vom 12. September 1969 - BVerwG 7 B 102.69 - und 1. Februar 1979 - BVerwG 7 B 2.79 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 21, 30 und 55; ferner Beschluß vom 11. Januar 1988 - BVerwG 7 B 242.87 - NZV 1988, 37).
  • BVerwG, 23.02.1962 - VII C 138.61

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Beurteilung der Bindungswirkung gemäß § 4 Abs. 3

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (durch § 4 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, daß erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und daß zweitens die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird (vgl. BVerwGE 2, 264; 14, 39 [BVerwG 23.02.1962 - VII C 49/60]; 17, 347 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]; vgl. ferner BT-Drucks. 1. Wahlp. Nr. 2674 S. 8 f., 24 zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr).
  • BVerwG, 20.12.1963 - VII C 30.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (durch § 4 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, daß erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und daß zweitens die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird (vgl. BVerwGE 2, 264; 14, 39 [BVerwG 23.02.1962 - VII C 49/60]; 17, 347 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]; vgl. ferner BT-Drucks. 1. Wahlp. Nr. 2674 S. 8 f., 24 zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr).
  • BVerwG, 01.02.1979 - 7 B 2.79

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Strafbefehl - Gründe - Strafrichter -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat (BVerwGE 11, 272; Urteil vom 18. Juni 1965 - BVerwG 7 C 42.64 - sowie Beschlüsse vom 12. September 1969 - BVerwG 7 B 102.69 - und 1. Februar 1979 - BVerwG 7 B 2.79 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 21, 30 und 55; ferner Beschluß vom 11. Januar 1988 - BVerwG 7 B 242.87 - NZV 1988, 37).
  • BVerwG, 11.01.1988 - 7 B 242.87

    Bindung der Behörde - Positive Eignungsbeurteilung - Strafrichter - Fahrerlaubnis

  • BVerwG, 23.02.1962 - VII C 49.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.12.1963 - VII C 103.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.09.1969 - VII B 102.69

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.06.1965 - VII C 42.64
  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Sie hat aber - anders als der Strafrichter - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln umfassend (vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42; 80, 43, 46) - regelmäßig durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - zu prüfen (vgl. § 11 Abs. 3, § 46 Abs. 3 FeV; Burmann, 42. VGT 2004, S. 154, 155 = Blutalkohol 2004, 136, 137; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 11 FeV Rdn. 4, 12 ff.).
  • VGH Bayern, 17.04.2023 - 11 BV 22.1234

    Fahrerlaubnisbehörde kann das Fahren mit Fahrrädern oder E-Scootern nicht

    Zudem tritt keine Bindungswirkung ein, wenn das Strafurteil bzw. der Strafbefehl keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder in den schriftlichen Gründen unklar bleibt, ob das Gericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43 = juris Rn. 10 ff.; B.v. 11.10.1989 - 7 B 150.89 - juris Rn. 2; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 4 StVG Rn. 59 m.w.N.).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    Durch die vom Senat beabsichtigte einengende Auslegung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ergeben sich keine beachtlichen Verkehrssicherheitslücken; denn die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar an die eine bestimmte Tat oder bestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG), sie hat aber - anders als das Strafgericht - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen umfassend zu prüfen (vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42; 80, 43, 46; BVerwG VRS 23, 156, 158 f.).
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