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   BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 59.84   

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BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 59.84 (https://dejure.org/1985,1685)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.1985 - 7 C 59.84 (https://dejure.org/1985,1685)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - 7 C 59.84 (https://dejure.org/1985,1685)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rückforderung von Fraktionszuschüssen wegen zweckwidriger Verwendung - Voraussetzungen für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs bei der Klage einer Fraktion des Berliner Abgeordnetenhauses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 40

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2346
  • NVwZ 1985, 755 (Ls.)
  • DÖV 1986, 246
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 59.84
    Die Klägerin meint, ihre - auf einen Teilbetrag beschränkte - Klage betreffe eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, weil der Parlamentspräsident - ebenso wie bei der Festsetzung, Auszahlung oder Rückforderung von Abschlagszahlungen für die Wahlkampfkostenerstattung an die politischen Parteien (vgl. BVerfGE 27, 152 [BVerfG 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69]) - als Verwaltungsbehörde und nicht als Verfassungsorgan tätig geworden sei.

    Der aus dem Rechtsverhältnis zwischen den politischen Parteien und dem Parlamentspräsidenten folgende verwaltungsrechtliche Charakter der mit der Wahlkampfkostenerstattung zusammenhängenden Mittelbewirtschaftung (vgl. BVerfGE 27, 152 [BVerfG 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69]) sei nicht auf den Streit über die Zahlung oder Rückforderung von Fraktionszuschüssen übertragbar, weil eine Fraktion - anders als eine Partei - als Gliederung des Parlaments Teil dieses Verfassungsorgans sei.

    Deswegen beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang für ihre Auffassung zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 27, 152 (157) [BVerfG 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69].

  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83

    Verwaltungsrechtsweg bei einer Klage des Mitgliedes des Abgeordnetenhauses von

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 59.84
    Andere als in dem durch Urteil vom 11. Juli 1985 entschiedenen Fall eines Mitgliedes des Abgeordnetenhauses von Berlin, das seine volle Entschädigung als Abgeordneter begehrt (BVerwG 7 C 64.83), gebietet hier Art. 19 Abs. 4 GG nicht eine erweiternde Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

    Für eine erweiternde Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die der Senat in dem erwähntenUrteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 64.83 - vorgenommen hat, ist daher hier kein Raum; ebensowenig ist aus den gleichen Gründen der subsidiäre Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG eröffnet, so daß auch die von der Klägerin hilfsweise beantragte Verweisung der Sache an das Landgericht Berlin nicht in Betracht kommt.

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 59.84
    Es ist durchaus denkbar, daß zwei Beteiligte in einem verfassungsrechtlichen Verhältnis zueinander stehen, wie es zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern im Bundesstaat regelmäßig der Fall ist, gleichwohl aber Ansprüche zwischen ihnen nicht auf diesem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis beruhen (vgl. BVerfGE 42, 103 [BVerfG 07.04.1976 - 2 BvH 1/75]).
  • BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76

    Ausschluß neuer Anträge - Vergabe von Studienplätzen - Einstweilige Anordnungen

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 59.84
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine solche Streitigkeit vor, wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (z.B. BVerwGE 50, 124 [BVerwG 05.02.1976 - VII A 1/76] m.w.N.).
  • BVerfG, 14.01.1998 - 2 BvR 2306/96

    Mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit, hinreichender Darlegung der

    Jedenfalls in einem solchen Fall fehlender einfachgesetzlicher Konkretisierung ist der Streit um die Ausstattung der Fraktionen und Gruppen mit Haushaltmitteln und deren Rückzahlung verfassungsrechtlicher Art (vgl. BVerfGE 62, 194 [199]; BVerwG NJW 1985, S. 2346).
  • VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Gegenvorschlag des Präsidialrates im

    (2) Daraus folgt für die gerichtliche Kontrolle: Weil diese im Rechtsstaat des Grundgesetzes auf den Schutz und das System der subjektiven Rechte ausgerichtet ist, ist gerichtliche Kontrolle jedenfalls nicht zwingend geboten, wo kein subjektives Recht verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.1985 - 7 C 59/84 -, juris Rn. 9).
  • VG Gelsenkirchen, 25.07.2018 - 15 K 5577/15

    Organstreitverfahren, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, tiefgreifender

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1985 - 7 C 59/84 -, juris.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen Kürzung von Fraktionszulagen -

    Rechtsstreitigkeiten zwischen Fraktionen und Parlamenten bzw. Parlamentspräsidenten um die (Rück-)Forderung von Fraktionszuschüssen seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsrechtlicher und nicht verwaltungsrechtlicher Natur (angeführt werden: BVerwG, Urt. v. 11.07.1985 - 7 C 59/84 -, NJW 1985, 2346; StGH Bremen, Entsch.
  • VG Saarlouis, 17.12.2014 - 3 L 2066/14

    Überlassung eines kommunalen Saales zur Durchführung eines Neujahrsempfangs an

    Diese sind indes weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt, sondern dem Organ oder Organteil im Interesse der Körperschaft verliehen, der dieses als Organ oder Organteil angehört.(Vgl. zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit eines Innenrechtsträgers OVG Münster, Beschluss vom 27.09.2002 - 15 B 855/02 - OVG Münster, Urteil vom 10.09.1982 - 15 A 1223/80 - zur Rechtsweggarantie BVerwG, Urteil vom 11.07.1985 - 7 C 59.84.) Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des OVG Münster, die für den Anordnungsgrund in einem Organstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers abstellt, sondern darauf, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheint.(Vgl. zu dieser Rspr. insbesondere den Beschluss vom 27.09.2002 - 15 B 855/02 -, NVwZ-RR 2003, 228 = juris, m.w.N. sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2008 - 1 L 1272/08 -, juris.) Die Veranstaltung eines Neujahrsempfangs und die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit durch den Antragsteller erscheinen im Interesse des Regionalverbandes jedoch weder objektiv notwendig noch gar unabweisbar.
  • BVerfG, 14.01.1998 - 2 BvR 2346/96

    Mangels Grundrechtsträgerschaft bzw Eröffnung des Rechtswegs zum BVerfG

    Jedenfalls in einem solchen Fall fehlender einfach-gesetzlicher Konkretisierung ist der Streit um die Ausstattung der Fraktionen und Gruppen mit Haushaltmitteln und deren Rückzahlung verfassungsrechtlicher Art (vgl. BVerfGE 62, 194 [199]; BVerwG NJW 1985, S. 2346).
  • StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
    Die Tatsache, daß die Beteiligten den Status von verfassungsrechtlichen Organen bzw. von Organteilen haben, schließt allein zwar nicht aus, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können (vgl. BVerfGE 27, 152, 157; 42, 103, 112 f.; 73, 1, 30 f.; BVerwG NJW 1985, 2344 = DÖV 1986, 244; NJW 1985, 2346 = DÖV 1986, 246).
  • VG Düsseldorf, 15.08.2008 - 1 L 1272/08

    Antrag einer Ratsfraktion auf Nutzung des Plenarsaales des Rathauses der Stadt

  • VG Stuttgart, 02.06.2022 - 10 K 4519/19

    Rückforderung von Fraktionszuschüssen für die Öffentlichkeitsarbeit

  • OVG Sachsen, 17.08.2007 - 2 BS 208/07

    Begrenzung der Rechte des Gleichstellungsbeauftragten auf die im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1992 - 15 B 1551/92

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im

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