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   BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84   

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BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84 (https://dejure.org/1986,58)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 (https://dejure.org/1986,58)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1986 - 7 C 76.84 (https://dejure.org/1986,58)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Lärmschutzmaßnahmen

  • Wolters Kluwer

    Straßenverkerhrsbehörde - Ermessen - Schutzmaßnahmen - Verkehrslärm - Straßenplanungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der Straßenanwohner vor Verkehrslärm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 234
  • NJW 1986, 2655
  • NVwZ 1986, 918 (Ls.)
  • DVBl 1987, 278
  • DVBl 1987, 373
  • DÖV 1986, 926
 
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Wird zitiert von ... (217)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 18.05.1982 - II OE 108/78
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Demgemäß haben die Straßenverkehrsbehörden u.a. darauf hinzuwirken, daß vom Durchgangsverkehr in erster Linie die dafür gewidmeten überörtlichen Straßen und nicht die örtlichen Erschließungsstraßen reiner Wohngebiete benutzt werden (ebenso Hess.VGH, Urteil vom 18. Mai 1982 - II OE 108/78 - in VerkMitt. 1983, 24).
  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 48.69

    Zum Anspruch des Einzelnen auf Vornahme verkehrsbehördlicher Maßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Zwar ist § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 21. Juli 1980 (BGBl. I S. 1060) - StVO -, der die Verkehrsbehörde ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet (BVerwGE 37, 112, 113 [BVerwG 22.01.1971 - VII C 48/69]; ebenso Urteile des Senats vom 13. Juni 1980 - BVerwG 7 C 32.77 - in Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 9 und vom 29. Juni 1983 - BVerwGE 7 C 102.82 - in Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13).
  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Hinzu kommt der bereits für den planungsrechtlichen Lärmschutz anerkannte Gesichtspunkt (BVerwGE 51, 15, 34 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]; 61, 295, 299), [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]daß die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms fließend ist und mindestens solange einen Spielraum läßt, wie es an der Bestimmung durch eine Rechtsnorm fehlt, eine Tatsache, die nach dem Scheitern des Entwurfs eines Verkehrslärmschutzgesetzes (Bundestags-Drucksache 8/1671 und 8/3730) andauert.
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Dazu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwGE 59, 221, 227 f.) [BVerwG 13.12.1979 - 7 C 46/78].
  • BVerwG, 13.06.1980 - 7 C 32.77

    Parken - Gehweg - Betriebsgrundstück - Bürger - Ermessensfehlerfreie Entscheidung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Zwar ist § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 21. Juli 1980 (BGBl. I S. 1060) - StVO -, der die Verkehrsbehörde ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet (BVerwGE 37, 112, 113 [BVerwG 22.01.1971 - VII C 48/69]; ebenso Urteile des Senats vom 13. Juni 1980 - BVerwG 7 C 32.77 - in Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 9 und vom 29. Juni 1983 - BVerwGE 7 C 102.82 - in Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Hinzu kommt der bereits für den planungsrechtlichen Lärmschutz anerkannte Gesichtspunkt (BVerwGE 51, 15, 34 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]; 61, 295, 299), [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]daß die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms fließend ist und mindestens solange einen Spielraum läßt, wie es an der Bestimmung durch eine Rechtsnorm fehlt, eine Tatsache, die nach dem Scheitern des Entwurfs eines Verkehrslärmschutzgesetzes (Bundestags-Drucksache 8/1671 und 8/3730) andauert.
  • Drs-Bund, 23.03.1978 - BT-Drs 8/1671
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Hinzu kommt der bereits für den planungsrechtlichen Lärmschutz anerkannte Gesichtspunkt (BVerwGE 51, 15, 34 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]; 61, 295, 299), [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]daß die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms fließend ist und mindestens solange einen Spielraum läßt, wie es an der Bestimmung durch eine Rechtsnorm fehlt, eine Tatsache, die nach dem Scheitern des Entwurfs eines Verkehrslärmschutzgesetzes (Bundestags-Drucksache 8/1671 und 8/3730) andauert.
  • BVerwG, 29.06.1983 - 7 C 102.82

    Klagebefugnis der Gemeinde bei belastender Verkehrsbeschränkung auf

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Zwar ist § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 21. Juli 1980 (BGBl. I S. 1060) - StVO -, der die Verkehrsbehörde ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet (BVerwGE 37, 112, 113 [BVerwG 22.01.1971 - VII C 48/69]; ebenso Urteile des Senats vom 13. Juni 1980 - BVerwG 7 C 32.77 - in Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 9 und vom 29. Juni 1983 - BVerwGE 7 C 102.82 - in Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Die Erheblichkeit der Lärmbeeinträchtigung oder - was gleichsteht - ihre Unzumutbarkeit kennzeichnet damit eine äußerste, im Wege gerechter Abwägung zu Lasten des Betroffenen nicht mehr oder nur gegen Entschädigung überwindbare Grenze (vgl. BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]); hieraus folgt - wie zur Klarstellung hinzugefügt sei -, daß Lärmbelästigungen, die diese Grenze nicht erreichen, keineswegs stets und generell, sondern nur in dem Rahmen hingenommen werden müssen, der einer gerechten Abwägung standhält.
  • BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 7.17

    Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der

    Diese Ermächtigung ist zwar primär auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet, sie dient aber auch den privaten Interessen des Straßenanliegers an einer ungehinderten Nutzung seiner Grundstücksein- und -ausfahrt (BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1971 - 7 C 48.69 - BVerwGE 37, 112 und vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 10 S 2449/17

    Anspruch einer Gemeinde auf straßenverkehrsrechtliche Umsetzung eines

    Werden nicht nur die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung, sondern darüber hinaus auch die Orientierungswerte in Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV (VkBl. 2007, 767) überschritten, kann sich das Ermessen zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234).

    Vielmehr genügt es, wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und den Anwohnern damit zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234).

    Dies kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass Anliegern nachgeordneter Straßen naturgemäß wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ein geringerer Verkehrslärm zuzumuten ist als den Anliegern von Bundes- oder Landesstraßen (BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 a. a. O.).

    Zu berücksichtigen ist dabei nicht zuletzt der Schutzzweck des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, dem es entspricht, die rechtliche Zulässigkeit, Verkehrslärmschutz mittels verkehrsregelnder Maßnahmen zu gewähren, eher zu erleichtern als zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 a. a. O.).

  • OVG Bremen, 13.12.2022 - 1 LC 64/22

    Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen aufgesetztes

    Insofern bezwecken die genannten Eingriffsbefugnisse in dem Umfang (auch) den Schutz individueller Interessen, wie ihre Schutzgüter individualisiert sind und Gefahren für Rechte und Rechtsgüter einzelner umfassen (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, 41. EL Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 89; speziell zu § 45 Abs. 1 siehe BVerwG, Beschl. 02.08.1989 - 7 B 62.89, juris Rn. 2 und Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84, juris Rn. 10; zur polizeilichen Generalklausel Goldhammer, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK PolR. Bay., 20. Ed. 01.10.2022, PAG Art. 5 Rn. 71 und Sodan/Ziekow, Grundkurs ÖffR, 5. Auflage 2012, § 71 Rn. 12).

    Solche Individualinteressen sind von der Rechtsprechung etwa bei der Einrichtung einer Bedarfsampel zum Zwecke des sicheren Viehtriebs (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1986 - 7 B 141.85, juris), zum Schutz der Straßenanwohner vor Verkehrslärm (BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 juris), bei Behinderung der Garagenbenutzung durch parkende Autos (BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C48.69, juris) oder bei Maßnahmen vor dem Haus eines Rollstuhlfahrers (OVG Saarland, Beschl. v. 25.01.2002 - 9 Q 49/01, juris Rn. 6 ff.) anerkannt worden.

    Soweit Normen des Straßenverkehrsrechts gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen wollen und die Kläger als Straßenanlieger diesen Schutz geltend machen, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch gegeben sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84, juris Rn. 10 zu § 45 StVO).

    Vielmehr bedarf es auch hier einer Beeinträchtigung, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigt (vgl. zu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84, juris Rn. 10).

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