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   BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 93.82   

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https://dejure.org/1983,668
BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 93.82 (https://dejure.org/1983,668)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.1983 - 7 C 93.82 (https://dejure.org/1983,668)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 1983 - 7 C 93.82 (https://dejure.org/1983,668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Stiefkinder - Änderung des Familiennamens - Wichtiger Grund - Interessenabwägung - Halbgeschwister - Änderung des Familiennamens von Stiefkindern - wichtiger Grund - Interessenabwägung - Mißbräuchliches Verhalten des. sorgeberechtigten Elternteils - Vorhandensein von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1867
  • FamRZ 1983, 809
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 112.78
    Auszug aus BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 93.82
    Mit den dargelegten Grundsätzen, die die bisherige Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 12. September 1975 - BVerwG 7 B 95.74 - in Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 37; Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - in Buchholz a.a.O. Nr. 42) zur Änderung des Familiennamens von Stiefkindern verdeutlichen und weiterführen, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung teilweise nicht vereinbar.

    Diesem Gesichtspunkt ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - ausgesprochen hat, bei der Namensänderung von Stiefkindern besonderes Gewicht beizumessen.

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 93.82
    Das entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers bei der Regelung der Befugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils zum persönlichen Umgang mit dem Kind; diese Befugnis kann nach § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (vgl. auch BVerfGE 31, 194 [209]).
  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 14.81
    Auszug aus BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 93.82
    Bei der Interessenabwägung, ob das Kindeswohl die Namensänderung gebietet, kommt dem Vorhandensein von Halbgeschwistern in der neuen Ehe des sorgeberechtigten Elternteils besondere Bedeutung zu (vgl. auch BVerwG 7 C 14.81 und 58.82).
  • BVerwG, 11.11.1971 - I C 64.67

    Zahlung von Ausgleichsabgaben für Milch - Zustellung eines Urteils

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 93.82
    Die zwischen der mündlichen Verhandlung und der Urteilszustellung liegende Zeit von etwa sechseinhalb Wochen stellte keine Verzögerung in der Absetzung des Urteils dar, die die Beurkundungsfunktion des Urteils in Frage stellen könnte (vgl. BVerwGE 39, 51 [52]).
  • BVerwG, 12.09.1975 - VII B 95.74

    Änderung des Familiennamens eines minderjährigen ehelichen Kindes -

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 93.82
    Mit den dargelegten Grundsätzen, die die bisherige Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 12. September 1975 - BVerwG 7 B 95.74 - in Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 37; Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - in Buchholz a.a.O. Nr. 42) zur Änderung des Familiennamens von Stiefkindern verdeutlichen und weiterführen, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung teilweise nicht vereinbar.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2000 - 8 A 715/00

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens; Annahme des Vorliegens eines

    Auf den bloßen Wunsch eines Kindes nach der Namensänderung kommt es für die Frage, ob hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, nicht entscheidend an, BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 93.82 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 51, S. 23 (25), zumal dann nicht, wenn es sich - wie hier - um jüngere Kinder handelt, die die Tragweite einer neuen Namenszuordnung noch nicht zu erkennen vermögen.

    BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 93.82 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 51, S. 23 (26); Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 77.85 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 57, S. 45 (48).

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 93.82 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 51, S. 23 (25); OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -, FamRZ 1997, 448 (449).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 56.83

    Wirksamkeit einer Namensänderung

    Die Verhältnisse seien hier gänzlich anders als in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1983 in der Sache BVerwG 7 C 93.82 zugrundeliegenden Fall.

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 93.82 - (StAZ 1983, 251 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 51 r NJW 1983, 1867 = FamRZ 1983, 809 = BayVBl. 1983, 475) ausgesprochen, daß bei der Interessenabwägung, ob das Kindeswohl die Namensänderung gebietet, dem Vorhandensein von Halbgeschwistern in der neuen Ehe des sorgeberechtigten Elternteils besondere Bedeutung zukommt.

    In der Sache BVerwG 7 C 93.82 lag ein Sachverhalt vor, bei dem das Kind bei Trennung seiner Eltern erst ein Jahr alt war und zu seinem leiblichen Vater noch keinerlei persönliche Beziehungen entwickelt, vielmehr von klein auf seinen Stiefvater als seinen richtigen Vater angesehen hatte und in der neuen Familie seiner Mutter und des Stiefvaters gemeinsam mit einem kleinen Halbbruder aufwuchs und erzogen wurde.

  • BVerwG, 24.01.1990 - 7 B 14.90

    Kompetenzverteilung bei der Auslegung eines Rechtsbegriffs

    Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Berufungsgericht weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 93.82 - und - BVerwG 7 C 58.82 -, vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 77.85 - sowie von dem Beschluß vom 9. Juni 1986 - BVerwG 7 B 182.85 - ab.

    Das Berufungsgericht hat sich vielmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Änderung des Familiennamens von Stiefkindern (grundlegend das von der Beschwerde bezeichnete Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - <BVerwGE 67, 52>) ausdrücklich angeschlossen und in diesem Zusammenhang die namensrechtliche Bedeutung der Existenz von Halbgeschwistern in der neuen Ehe der sorgeberechtigten Beigeladenen auf der Grundlage der Senatsentscheidungen vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 93.82 - (NJW 1983, 1867 = Buchholz 402.10 § 3 NAG Nr. 51) und vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 77.85 - (FamRZ 1986, 904 = StAZ 1986, 292) gewürdigt; auch gegenüber dem von der Beschwerde (fälschlich als Urteil) bezeichneten, im Berufungsurteil nicht erwähnten Senatsbeschluß vom 9. Juni 1986 - BVerwG 7 B 182.85 - (FamRZ 1986, 905 = StAZ 1986, 294 = Buchholz 402.10 § 3 NAG Nr. 58) ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag keine Divergenz.

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