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   BVerwG, 11.08.1980 - 7 CB 81.79   

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https://dejure.org/1980,2084
BVerwG, 11.08.1980 - 7 CB 81.79 (https://dejure.org/1980,2084)
BVerwG, Entscheidung vom 11.08.1980 - 7 CB 81.79 (https://dejure.org/1980,2084)
BVerwG, Entscheidung vom 11. August 1980 - 7 CB 81.79 (https://dejure.org/1980,2084)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen Grundrechte bei Beschränkung der Zulassung zur mündlichen Prüfung auf Kandidaten mit einer bestimmten Punktzahl - Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.05.1979 - 7 B 47.79

    Ausschluss von der mündlichen Prüfung auch bei ausreichenden schriftlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1980 - 7 CB 81.79
    So wie im Rahmen des Prüfungszwecks der Wert der einzelnen Prüfungsteile im Verhältnis zueinander unterschiedlich gewichtet werden kann (vgl. Beschluß des Senats vom 30. Mai 1979 - BVerwG 7 B 47.79 - [DÖV 1979, 754 = ZBR 1979, 330 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 110]), ist es unter dem Gesichtspunkt gleicher Prüfungschancen auch nicht zu beanstanden, wenn die Prüfungsordnung das Bestehen der Prüfung nicht vom undifferenzierten arithmetischen Durchschnitt aller schriftlichen Leistungen abhängig macht, sondern auf das Mindesterfordernis ausreichender Leistungen wenigstens in einem der beiden schriftlichen Prüfungsteile (Hausarbeit oder Klausuren) abstellt.
  • BVerwG, 13.10.1972 - VII C 17.71

    Stellen von unterschiedlichen Hilfsmitteln für die Aufsichtsarbeiten in der

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1980 - 7 CB 81.79
    Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1972 - BVerwG 7 C 17.71 - (BVerwGE 41, 34) ab.
  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Solange die entsprechende Regelung von sachlichen Erwägungen getragen wird, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, auch wenn sich eine andere Gewichtung denken ließe (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. August 1985 a.a.O. S. 256 und vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 130 S. 216).
  • BVerwG, 10.10.1994 - 6 B 73.94

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen

    Sie sind vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt dahin entschieden worden, daß es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, wenn der Verordnungsgeber einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote (hier: 3,60 Punkte) davon abhängig macht, daß der Prüfling mindestens in der Hälfte der Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend (hier: 4 bis 6 Punkte) erreicht hat (vgl.Beschlüsse vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - undvom 14. März 1988 - BVerwG 7 B 31.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 174 und 249; vgl. auch schonBeschluß vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 130).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95

    Vereinbarkeit der Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit dem

    Sie ist vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt dahin entschieden worden, daß es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, wenn der Verordnungsgeber einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote (hier: 3,50 Punkte) davon abhängig macht, daß der Prüfling mindestens in der Hälfte (hier nur: in vier von neun) der Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend (hier: 4,0 Punkte) oder eine bessere Note erreicht hat (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - und vom 14. März 1988 - BVerwG 7 B 31.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 174 u. 249; vgl. auch schon Beschluß vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 130).
  • VG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 2533/09

    Externenprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in Hamburg

    Nach ihr komme es gerade nicht auf die Punkte an, weil hinter den Punkten Noten stünden, die erst den Wert der Leistung angeben würden (BVerwG, Beschl. v. 11.8.1980, 7 CB 81.79).

    Aus dem vom Kläger genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 1980 (7 CB 81/79, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 30, zitiert nach juris) ergibt sich nichts anderes.

  • BVerwG, 11.05.1983 - 7 B 85.82

    Vereinbarkeit von § 13 Abs. 1 der Verordnung der baden-württembergischen

    Daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn eins Prüfungsordnung das Bestehen der Prüfung nicht allein von der Erreichung eines bestimmten Notendurchschnitts abhängig macht, sondern außerdem für einzelne Prüfungsteile mindestens ausreichende Leistungen fordert, ergibt sich bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. die in der Beschwerde zitierten Beschlüsse vom 30. Mai 1979 - BVerwG 7 B 47.79 -, vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - und vom 4. November 1980 - BVerwG 7 B 227.80 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 110, 130 und 132).
  • BVerwG, 11.02.1987 - 7 B 10.87

    Mindestanforderungen für schriftliche Prüfungsleistungen in der zweiten

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es unter dem Gesichtspunkt gleicher Prüfungschancen sowie im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist, wenn die Prüfungsordnung die Zulassung zur mündlichen Prüfung und damit das Bestehen der Prüfung nicht vom undifferenzierten arithmetischen Durchschnitt aller schriftlicher Leistungen abhängig macht, sondern auf ein Mindestmaß an Leistungen wenigstens in einem der beiden schriftlichen Prüfungsteile (Hausarbeit und Klausuren) abstellt (vgl.Beschluß vom 30. Mai 1979 - BVerwG 7 B 47.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 110 = DÖV 1979, 754 mit weiteren Nachweisen; fernerBeschluß vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 130;Beschluß vom 4. November 1980 - BVerwG 7 B 227.80 - Buchholz a.a.O. Nr. 132;Beschluß vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - Buchholz a.a.O. Nr. 174 = DÖV 1983, 817).
  • BVerwG, 04.11.1980 - 7 B 227.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Es liegt im prüfungsrechtlichen Regelungsermessen und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, auch nicht in seiner Ausprägung als Grundsatz gleicher Prüfungschancen, wenn das Bestehen der Prüfung ohne Rücksicht auf den vom Prüfling erreichten arithmetischen Durchschnitt der Notenwerte aller Einzelleistungen maßgeblich von dem Mindesterfordernis hinreichender Leistungen in mehreren Prüfungsteilen abhängig gemacht wird (vgl. Beschluß des beschließenden Senats vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - mit weiteren Hinweisen).
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