Rechtsprechung
   VGH Bayern, 11.01.2010 - 7 CE 09.2804   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1732
VGH Bayern, 11.01.2010 - 7 CE 09.2804 (https://dejure.org/2010,1732)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.01.2010 - 7 CE 09.2804 (https://dejure.org/2010,1732)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Januar 2010 - 7 CE 09.2804 (https://dejure.org/2010,1732)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1732) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eignungsfeststellungsverfahren für Masterstudiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der TU München

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Zur Eignung für ein Masterstudium an der TU München

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eignungsfeststellung als zusätzliche Qualifikationsanforderung für einen Masterstudiengang; Ausklammerung der im Erststudium erbrachten Leistungen bei der Beurteilung der Qualifikation eines Bewerbers für einen Masterstudiengang; Anspruch auf Zulassung in den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eignungsfeststellung als zusätzliche Qualifikationsanforderung für einen Masterstudiengang; Ausklammerung der im Erststudium erbrachten Leistungen bei der Beurteilung der Qualifikation eines Bewerbers für einen Masterstudiengang; Anspruch auf Zulassung in den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 325
  • DÖV 2010, 368
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 09.05.2007 - 7 CE 07.551

    Bachelor- und Masterstudiengang Ernährungswissenschaft, Eignungsfeststellung,

    Auszug aus VGH Bayern, 11.01.2010 - 7 CE 09.2804
    18 b) Der Senat hat wiederholt entschieden, dass Eignungsfeststellungsverfahren einer normativen Regelung durch die Hochschule bedürfen, die sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung erfasst und diese hinreichend klar festlegt (BayVGH vom 4.4.2005 Az. 7 CE 05.109 , vom 29.3.2007 VGH n.F. 60, 92/96, und vom 9.5.2007 Az. 7 CE 07.551 ).
  • VGH Bayern, 04.04.2005 - 7 CE 05.109
    Auszug aus VGH Bayern, 11.01.2010 - 7 CE 09.2804
    18 b) Der Senat hat wiederholt entschieden, dass Eignungsfeststellungsverfahren einer normativen Regelung durch die Hochschule bedürfen, die sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung erfasst und diese hinreichend klar festlegt (BayVGH vom 4.4.2005 Az. 7 CE 05.109 , vom 29.3.2007 VGH n.F. 60, 92/96, und vom 9.5.2007 Az. 7 CE 07.551 ).
  • VG Dresden, 24.08.2009 - 5 K 1579/08
    Auszug aus VGH Bayern, 11.01.2010 - 7 CE 09.2804
    Allerdings hat dieser Beschluss keine rechtsverbindliche Außenwirkung, sondern lediglich empfehlenden Charakter (vgl. auch VG Dresden vom 24.8.2009 Az. 5 K 1579/08 ).
  • VG München, 25.11.2010 - M 3 E 10.4612

    Zugang zum Masterstudium

    Die weitere Ausbildungsmöglichkeit des Masterstudiums soll daher nicht allen Bewerbern mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eröffnet werden, sondern nur besonders qualifizierten Hochschulabsolventen; diese zusätzlichen Qualitätsanforderungen, z.B. die "besondere Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses" sollten durch die Hochschulen festgelegt werden (Amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 BayHSchG, LT-Drucks. 15/4396, S. 59; vgl. auch BayVGH vom 11.1.2010, Az. 7 CE 09.2804, Leitsatz in DVBl 2010, 325).

    Nach der Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 11.1.2010 a.a.O. unter Hinweis auf BayVGH vom 4.4.2005, Az. 7 CE 05.109 und vom 29.3.2007, VGH n.F. 60, 92) bedürfen Eignungsfeststellungsverfahren im Hinblick auf ihre mit einer Abschlussprüfung vergleichbare Tragweite für den weiteren beruflichen Werdegang des Bewerbers einer normativen Regelung durch die Hochschule, die nicht nur die verfahrensrechtlichen Vorgaben, sondern auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung erfasst und diese hinreichend klar festlegt.

    Im Gegenteil wäre zweifelhaft, ob die Eignung eines Bewerbers für einen Masterstudiengang zutreffend beurteilt werden könnte, ohne dabei seine Leistungen im Erststudium zu berücksichtigen (vgl. BayVGH vom 11.1.2010 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2011 - 9 S 599/11

    Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze führt

    Die inhaltlichen Vorgaben der Auswahlkriterien und deren Gewichtung bedürfen als zentrale und "wesentliche" Elemente der Hochschulzugangsbeschränkung daher einer rechtssatzförmigen Normierung (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.01.2010 - 7 CE 09.2804 - m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2012 - 3 M 52/12

    Zulässigkeit von Eignungsfeststellungsverfahren im Rahmen des Zugangs zum

    Eignungsfeststellungsverfahren bedürfen einer normativen Regelung durch die Hochschule, die sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung erfasst und diese hinreichend klar festlegt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.01.2010 - 7 CE 09.2804 -, juris und Beschl. v. 29.03.2007 - 7 CE 06.3426 -, juris hinsichtlich einer Eignungsprüfung an einer Hochschule für Musik und Theater).

    Deshalb müssen sich die in der Satzung festgelegten Kriterien möglichst genau an den besonderen Anforderungen des jeweiligen Studiums orientieren (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.01.2010, a. a. O.).

  • VG München, 06.02.2020 - M 4 E 19.5641

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Eignungsverfahren, Masterstudiengang Hellip

    Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG geht entsprechend diesen Strukturvorgaben und der Zielsetzung, nur besonders qualifizierten Hochschulabsolventen eine weitere berufsqualifizierende Ausbildungsmöglichkeit zu eröffnen, davon aus, dass ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss für das Masterstudium nicht ausreicht, sondern zusätzliche Qualifikationsanforderungen durch die Hochschulen festzulegen sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2010 - 7 CE 09.2804 - juris Rn. 15 mit Verweis auf LT-Drs. 15/4396, S. 59).

    Der Antragsgegner hat vorliegend sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festgelegt (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2010 - 7 CE 09.2804 - juris Rn. 14 ff., 20 ff.).

  • VG Bayreuth, 02.07.2013 - B 3 E 13.412

    Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Masterstudium BWL (abgelehnt)

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bedürfen Eignungsfeststellungsverfahren einer normativen Regelung durch die Hochschule, die sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung erfasst und diese hinreichend klar festlegt (BayVGH, Beschluss vom 11.01.2010, Az. 7 CE 09.2804, RdNr. 18 - juris - m.w.N.).

    Abgesehen davon, dass diesen Strukturvorgaben keine rechtsverbindliche Außenwirkung zukommt (s. BayVGH, Beschluss vom 11.01.2010, 7 CE 09.2804 RdNr. 17), ist dort unter 2.1 ausdrücklich festgehalten, dass zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen für den Zugang oder die Zulassung zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt werden können.

  • VG München, 26.02.2015 - M 3 K 13.5170

    Erfolglose Klage auf Zulassung zum Masterstudiengang Produktion und Logistik an

    Die weitere Ausbildungsmöglichkeit des Masterstudiums soll nicht allen, sondern nur den besonders qualifizierten Hochschulabsolventen eröffnet werden, wobei die Festlegung dieser zusätzlichen Qualitätsanforderungen den Hochschulen überlassen bleiben sollte (Amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 BayHSchG, LT-Drucks. 15/4396, S. 59; vgl. auch BayVGH vom 11.1.2010, Az. 7 CE 09.2804, Leitsatz in DVBl 2010, 325).

    Insoweit ist eine Orientierung an Art. 61 Abs. 3 BayHSchG möglich, wenn - wie vorliegend - die Eignungsfeststellung Prüfungscharakter hat (BayVGH vom 11.1.2010, a.a.O. Rn 18 m.w.N.), so dass u.a. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses dem Regelungserfordernis unterliegen.

  • VG München, 05.02.2015 - M 3 E 14.4552

    Zugang zum Masterstudium

    Die weitere Ausbildungsmöglichkeit des Masterstudiums soll daher nicht allen Bewerbern mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eröffnet werden, sondern nur besonders qualifizierten Hochschulabsolventen; diese zusätzlichen Qualitätsanforderungen, z.B. die "besondere Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses" sollten durch die Hochschulen festgelegt werden (Amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 BayHSchG, LT-Drucks. 15/4396, S. 59; vgl. auch BayVGH vom 11.1.2010, Az. 7 CE 09.2804, Leitsatz in DVBl 2010, 325).

    Im Gegenteil wäre zweifelhaft, ob die Eignung eines Bewerbers für einen Masterstudiengang zutreffend beurteilt werden könnte, ohne dabei seine Leistungen im Erststudium zu berücksichtigen (vgl. BayVGH vom 11.1.2010 a.a.O.).

  • VG Regensburg, 28.07.2011 - RO 1 K 11.446

    Zulassung zum BWL-Masterstudium an der Universität Regensburg im Sommersemster

    Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG geht entsprechend diesen Strukturvorgaben und der Zielsetzung, nur besonders qualifizierten Hochschulabsolventen eine weitere berufsqualifizierende Ausbildungsmöglichkeit zu eröffnen, davon aus, dass ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss für das Masterstudium nicht ausreicht, sondern zusätzliche Qualifikationsanforderungen durch die Hochschulen festzulegen sind (LT-Drs. 15/4396, S. 59; vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.1.2010 Az. 7 CE 09.2804, Rdnr. 15 ).

    Im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 11.1.2010 (a.a.O., Rdnr. 18 und 19) ist ausgeführt:.

  • VG Bayreuth, 09.10.2020 - B 8 E 20.802

    Bestimmtheit der Kriterien für die Eignungsfeststellung

    Deshalb entspreche es ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, dass Eignungsfeststellungsverfahren einer normativen Regelung durch die Hochschule bedürften, die sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung erfasst und diese hinreichend klar festlegt (BayVGH B.v. 4.4.2005 - 7 CE 05.109, B.v. 29.3.2007 - 7 CE 06.3426 -,VGHE BY 60, 92-98; B.v. 9.5.2007 7 CE 07.551 und B.v. 11.1.2010 - 7 CE 09.2804).

    Vor allem dann, wenn die Eignungsfeststellung Prüfungscharakter hat, können die Vorgaben des Art. 61 Abs. 3 BayHSchG für Hochschulprüfungen als Richtschnur für den notwendigen Regelungsinhalt herangezogen werden (vgl. BayVGH B.v. 2.9.2014 - 7 CE 14.1203 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 6.2.2014 - 7 CE 13.2222 - juris Rn. 14, B.v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 14, B.v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 20, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31, B.v. 11.1.2010 - 7 CE 09.2804 - juris Rn. 18).

  • VG München, 26.04.2013 - M 3 E 12.5831
    Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG geht entsprechend diesen Strukturvorgaben und der Zielsetzung, nur besonders qualifizierten Hochschulabsolventen eine weitere berufsqualifizierende Ausbildungsmöglichkeit zu eröffnen, davon aus, dass ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss für das Masterstudium nicht ausreicht, sondern zusätzliche Qualifikationsanforderungen durch die Hochschulen festzulegen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.01.2010, Az. 7 CE 09.2804 , RdNr. 15 - juris - mit Verweis auf LT-Drs. 15/4396, S. 59).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bedürfen Eignungsfeststellungsverfahren einer normativen Regelung durch die Hochschule, die sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung erfasst und diese hinreichend klar festlegt (BayVGH, Beschluss vom 11.01.2010, Az. 7 CE 09.2804 , RdNr. 18 - juris - m.w.N.).

  • VG Münster, 17.11.2010 - 9 L 512/10

    Nachweis eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses als Zugangsvoraussetzung

  • VGH Bayern, 18.03.2013 - 7 CS 12.1779

    Hochschulrecht: Zugang zum Masterstudium

  • VG Münster, 15.11.2010 - 9 L 529/10

    Master-Studienplätze BWL: Vergabepraxis der Uni Münster verletzt geltendes Recht

  • VG München, 30.11.2020 - M 4 E 20.4829

    Anwendbarkeit der Härtefallregel im Rahmen des Zugangsrechts bei Nichterfüllung

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2011 - 9 S 1687/11

    Vorläufige Zulassung zum Master-Studiengang Architektur an Hochschule für Technik

  • VGH Bayern, 09.09.2014 - 7 CE 14.1059

    Vergleichbarkeit eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses mit

  • VGH Bayern, 02.09.2014 - 7 CE 14.1203

    Zugang zum Masterstudiengang "Produktion und Logistik"; Nachweis der

  • VG München, 02.03.2015 - M 3 E 14.4625

    Zugang zum Masterstudium

  • VG München, 13.02.2015 - M 3 E 14.4238

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung

  • VG Regensburg, 23.01.2015 - RO 9 K 14.1431

    Zu den Voraussetzungen der Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie

  • VG Stuttgart, 10.09.2013 - 13 K 2959/12

    Hochschulzulassung; Auswahlverfahren bei zulassungsbeschränktem Studiengang;

  • VG Augsburg, 09.11.2012 - Au 3 E 12.1327

    Masterstudiengang; Zulässigkeit; Eignungsfeststellungsverfahren;

  • VG Münster, 25.11.2010 - 9 L 551/10

    Master-Studium VWL: Studienplatzvergabe der Uni Münster rechtswidrig

  • VG München, 17.05.2016 - M 3 E 15.4066

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie außerhalb der Kapazität

  • VG München, 17.05.2016 - M 3 E 15.4354

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie außerhalb der Kapazität

  • VG Augsburg, 20.09.2012 - Au 3 E 12.1133

    Einstweiliger Rechtsschutz

  • VG München, 20.04.2015 - M 3 E 14.4294

    Zugang zum Masterstudium

  • VG München, 03.03.2015 - M 3 E 14.5094

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung

  • VG Bayreuth, 12.11.2012 - B 3 E 12.795

    Zulassung zum Master-Studiengang BWL, Universität Bamberg; Vorstudium Bachelor

  • VG Bayreuth, 17.12.2014 - B 3 E 14.679

    Zulassung zum Musterstudium nach der Prüfungs- und Studienordnung des

  • VG Berlin, 28.12.2010 - 3 L 1005.10

    Zulassung zur Hochschule

  • VG Bayreuth, 18.05.2010 - B 3 E 10.324

    Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht