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   VGH Bayern, 07.12.1992 - 7 CE 92.3287   

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VGH Bayern, 07.12.1992 - 7 CE 92.3287 (https://dejure.org/1992,11091)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.12.1992 - 7 CE 92.3287 (https://dejure.org/1992,11091)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Dezember 1992 - 7 CE 92.3287 (https://dejure.org/1992,11091)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klassenbildung - Zusammenlegung von Klassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 355
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.11.1980 - 13 B 28/80
    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.1992 - 7 CE 92.3287
    Die Aufteilung der Schüler auf Parallelklassen ist eine schulorganisatorische Maßnahme ohne unmittelbare rechtliche Außenwirkung auf das Rechtsverhältnis der Schüler oder ihrer Eltern, sie läßt anders als etwa die Auflösung einer Schule (vgl. hierzu BVerwG NJW 1978, 2211) die Zugehörigkeit zur Schule und ihre Einstufung in den betreffenden Jahrgang unverändert (vgl. BayVGH BayVBl. 1980, 244/245; OVG Lüneburg DVBl. 1981, 54; VGH Bad.-Württ. DVBl. 1975, 438).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.1992 - 7 CE 92.3287
    Die Folge, daß die Entscheidung damit nicht nach § 80 Abs. 5, sondern nach § 123 VwGO zu treffen ist, verkürzt den effektiven Rechtsschutz der betroffenen Schüler oder Eltern nicht in verfassungswidriger Weise (vgl. BVerfGE 51, 268).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.1990 - 19 A 1882/88

    Neubildung von Klassen ; Gesamtschule

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.1992 - 7 CE 92.3287
    Auch aus Art. 128 Abs. 1 BV folgt kein Anspruch, daß in Schulklassen nur eine bestimmte Höchstzahl von Schülern zusammengefaßt werden darf oder daß Klassen nicht verändert, zusammengelegt oder getrennt werden, solange dadurch der Bildungsanspruch der Schüler nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (BayVGH a.a.O.; ebenso OVG Münster, NWVBl. 1991, 86).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.1992 - 7 CE 92.3287
    Ein dahingehender Anspruch ist nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht; dem Antrag kann daher auch unter Beachtung des Erfordernisses eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 46.166/179; 79, 69) und der hier gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller und ihrer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse (vgl. BayVGH BayVBl. 1989, 114 und 1992, 659) nicht stattgegeben werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1974 - IX 146/74
    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.1992 - 7 CE 92.3287
    Die Aufteilung der Schüler auf Parallelklassen ist eine schulorganisatorische Maßnahme ohne unmittelbare rechtliche Außenwirkung auf das Rechtsverhältnis der Schüler oder ihrer Eltern, sie läßt anders als etwa die Auflösung einer Schule (vgl. hierzu BVerwG NJW 1978, 2211) die Zugehörigkeit zur Schule und ihre Einstufung in den betreffenden Jahrgang unverändert (vgl. BayVGH BayVBl. 1980, 244/245; OVG Lüneburg DVBl. 1981, 54; VGH Bad.-Württ. DVBl. 1975, 438).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.1992 - 7 CE 92.3287
    Zwar besteht auch bei Ermessensentscheidungen der vorliegenden Art grundsätzlich ein Anspruch der betroffenen Bürger auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, der angefochtene Akt ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 84, 34/49).
  • VG München, 31.07.2023 - M 3 E 23.3387

    Einstweiliger Rechtsschutz, Schulorganisatorische Maßnahme, Gymnasium, Wahl der

    Die spezifisch pädagogischen und schulorganisatorischen Erwägungen bei der Festlegung der Sprachenfolge und Möglichkeit der Sprachenwahl müssen daher der Letztentscheidungskompetenz der Schulverwaltung überlassen bleiben; es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, insoweit über die Rechtskontrolle hinaus eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen und in allen Einzelheiten der Schulorganisation und Personalbewirtschaftung sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Schulverwaltung zu setzen (BayVGH, B.v. 7.12.1992 - 7 CE 92.3287 - juris Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BVerwG, B.v. 23.10.1978 - 7 CB 75/78 - DVBl 1979, 302; BayVGH, B.v. 7.12.1992 - 7 CE 92.3287 - BayVBl 1993, 185) ist mit der Verletzung von im Bereich der Schulorganisation grundsätzlich objektivem Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler oder ihrer Eltern nur dann verbunden, wenn sie dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden.

    Das gilt hier auch unter dem Gesichtspunkt, dass den Schülern und Eltern, wie dargelegt, in diesem Bereich grundsätzlich keine gerichtlich durchsetzbaren Rechtsansprüche zur Seite stehen (vgl. insgesamt BayVGH, B.v. 7.12.1992 - 7 CE 92.3287 - juris Rn. 13).

  • VG Hamburg, 30.07.2013 - 15 E 2482/13

    Einstweilige Anordnung gegen die Zusammenlegung von 9. Schulklassen eines

    Die in einem solchen Fall sich ergebende wesentliche Veränderung des Schulverhältnisses und die daraus folgende rechtliche Außenwirkung ist dagegen nicht anzunehmen, wenn es - wie hier - lediglich um die Zusammenlegung von Schulklassen bzw. die Neuaufteilung der Schüler auf eine reduzierte Anzahl von Parallelklassen geht (OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, NVwZ-RR 2005, 40 f.; juris Rn. 3 ff.; vgl. entsprechend BayVGH, Beschluss vom 7.12.1992, 7 CE 92.3287, NVwZ-RR 1993, 355 ff., juris Rn. 9).

    Dieser Gestaltungsspielraum ist gerichtlich nur eingeschränkt auf die Einhaltung übergeordneter verfassungsrechtlicher Normen überprüfbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.1982, 1 BvR 845/79, BVerfGE 59, 360 ff., juris Rn. 66) und damit durch einen weiten Ermessensspielraum gekennzeichnet (vgl. entsprechend BayVGH, Beschluss vom 7.12.1992, 7 CE 92.3287, NVwZ-RR 1993, 355 ff., juris Rn. 13).

  • VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 473/16

    Zusammenlegung von Parallelklassen

    Denn eine solche Entscheidung ist nicht auf Eingriffe in die Individualrechte der Schüler gerichtet und lässt die Rechtsstellung des Schülers im Schulverhältnis, insbesondere dessen Zugehörigkeit zur Schule und Jahrgangsstufe unberührt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. September 2013 - 2 ME 274/13 -, juris Rn. 7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 1 Bs 306/04 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 CE 92.3287 -, juris Rn. 9; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 15 E 2482/13 -, juris Rn. 10: kritisch: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 35 Rn. 141).

    Dies ist der Fall, wenn sich die getroffene Maßnahme als willkürlich erweist (Art. 3 Abs. 1 GG) oder - was vorliegend weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen worden ist - andere durch die Verfassung eingeräumte Rechtspositionen der Schüler oder Eltern unverhältnismäßig beeinträchtigt (z.B. wenn der Bildungsanspruch des Schülers wegen überfüllter Klassen nicht mehr erfüllt werden kann, vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2010, Kap. 16 Anm. 337, oder Gefahren für die körperliche Unversehrtheit des Schülers drohen, vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 1995 - 19 B 765/95 -, NVwZ-RR 1995, 666; im Ergebnis ebenso: Bayerischer VGH Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 CE 92.3287 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 30. August 2006 - 7 CE 06.2068 -, juris Rn. 15; VG Greifswald, Beschluss vom 25. August 1999 - 4 B 1774/99 -, juris Rn. 11/12, die auf eine "unzumutbare" Beeinträchtigung der Schüler- oder Elternrechte abstellen).

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