Rechtsprechung
VGH Bayern, 11.10.2012 - 7 CS 12.2187 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Landesanwaltschaft Bayern
Art. 7 Abs. 4 und 5, Art. 56 Abs. 4, Art. 74 Abs. 1, Art. 76 Satz 3, Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 7 und Abs. 14 BayEUG
Schulrecht: Zuweisung an andere Volksschule als Ordnungsmaßnahme | Zuweisung eines Grundschülers an eine andere Grundschule; Pädagogischer Wertungsspielraum; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Unterstützung der Erziehungsarbeit der Schule durch Eltern; Vertrauensvolle ... - Landesanwaltschaft Bayern
Art. 7 Abs. 4 und 5, Art. 56 Abs. 4, Art. 74 Abs. 1, Art. 76 Satz 3, Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 7 und Abs. 14 BayEUG
Schulrecht: Zuweisung an andere Volksschule als Ordnungsmaßnahme | Zuweisung eines Grundschülers an eine andere Grundschule; Pädagogischer Wertungsspielraum; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Unterstützung der Erziehungsarbeit der Schule durch Eltern; Vertrauensvolle ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Entlassung aus der Schule - Überweisung eines Grundschülers an eine andere Grundschule
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Gewalttätiger Zweitklässler darf in andere Schule versetzt werden
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Tunichtgut an andere Schule versetzt - Zweitklässler muss wegen Störungen und Angriffen auf Mitschüler gehen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Gewalttätiger Zweitklässler darf an andere Grundschule versetzt werden - Gericht lehnt Eilrechtsschutz der Eltern aufgrund vorheriger Ablehnung zur Kooperation mit Lehrern ab
Besprechungen u.ä.
- bayrvr.de (Entscheidungsbesprechung)
Zuweisung an eine andere Volksschule als Ordnungsmaßnahme
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2013, 149
- DÖV 2013, 79
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Niedersachsen, 14.05.2019 - 2 PA 490/18
Ordnungsmaßnahme; Überweisung an eine andere Schule; vorläufiger Rechtsschutz; …
Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich mithin darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen in einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen wurde, keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt wurden und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschl. v. 14.1.2013 - 2 ME 416/12 -, juris Rn 4;… v. 26.1.2010 - 2 ME 444/09 -, juris Rn. 3, v. 25.4.2007 - 2 ME 382/07 -, juris Rn. 4 mwN; zum vergleichbaren Bay. Schulrecht: BayVGH, Beschl. v. 11.10.2012 - 7 CS 12.2187 -, juris Rn 14; Littmann in Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: Februar 2019, § 61 Anm. 2). - VG München, 21.04.2021 - M 3 K 17.5634
Entlassung von der Schule wegen Posts in sozialen Netzwerken
Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte zu überprüfen, ob das Verfahren den hierfür vorgesehenen Vorschriften entsprochen hat, ob die Schule ihre Entscheidungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, und ob sie frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat; schließlich unterliegt der gerichtlichen Kontrolle insbesondere auch, ob die getroffene Ordnungsmaßnahme gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt, d.h. ob die Ordnungsmaßnahme zur Schwere des Fehlverhalten, das Anlass zur disziplinarischen Würdigung gegeben hat, außer Verhältnis steht (ständige Rechtsprechung; z.B. BayVGH, B.v. 11.10.2012 - 7 CS 12.2187 - BayVBl 2013, 120). - VG München, 20.06.2023 - M 3 K 20.6488
Erfolgreiche Klage eines Schülers gegen einen verschärften Verweis
Weiter ist überprüfbar, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (BayVGH, U.v. 13.6.2012 - 7 B 11.2651 - juris Rn.20, B.v. 11.10.2021, 7 CS 12.2187 - juris Rn. 14;… B.v. 19.2.2008 - 7 B 06.2352 - juris Rn. 22;… B.v. 18.5.2009 - 7 ZB 08.1801 - juris Rn. 15).