Rechtsprechung
   ArbG Frankfurt/Main, 20.06.2012 - 7 Ca 1649/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,46255
ArbG Frankfurt/Main, 20.06.2012 - 7 Ca 1649/12 (https://dejure.org/2012,46255)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.06.2012 - 7 Ca 1649/12 (https://dejure.org/2012,46255)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20. Juni 2012 - 7 Ca 1649/12 (https://dejure.org/2012,46255)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,46255) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verwendung von Mitarbeiterfotos auf Unternehmenshomepage nur mit Genehmigung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Arbeitnehmerin kann Unkenntlichmachung des eigenen Gesichts auf Fotos und Namensnennung auf Firmenhomepage verlangen

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Arbeitnehmerin kann Unkenntlichmachung des eigenen Gesichts auf Fotos und Namensnennung auf Firmenhomepage verlangen

  • gaius.legal

    Verwendung von Mitarbeiterfotos auf Unternehmenshomepage nur mit Genehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Beseitigung eines Gruppenfotos auf Arbeitgeberhomepage nach Ausscheiden des abgebildeten Arbeitnehmers

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Persönlichkeitsrechten von Arbeitnehmern - Verwendung von Fotos auf Firmenhomepage nur mit Genehmigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beseitigung eines Gruppenfotos auf Arbeitgeberhomepage nach Ausscheiden des abgebildeten Arbeitnehmers

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Bilder von Arbeitnehmern auf der Homepage des Arbeitgebers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mitarbeiterfotos im Netz und Persönlichkeitsrecht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fotos von Arbeitnehmern dürfen nur mit Genehmigung auf die Homepage

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Foto eines ehemaligen Arbeitnehmers auf der Homepage des Arbeitgebers: Ausgeschiedene Arbeitnehmer haben Anspruch auf Unkenntlichmachung ihres Gesichts auf Bildern auf der Homepage des Unternehmens - Vollständiges Entfernen der Bilder unverhältnismäßig

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Homepage des Arbeitgebers: Bildveröffentlichungen ausgeschiedener Arbeitnehmer

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 13.11.1987 - 21 U 2979/87

    Nackte im Englischen Garten II

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 20.06.2012 - 7 Ca 1649/12
    Da § 22 Satz 1 KUG, der vorliegend durch die Beklagte verletzt ist, als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gilt (siehe pars pro toto: OLG München NJW 1988, 915, 916), ergeben sich die entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsrechte der Klägerin aus §§ 249 ff. BGB sowie § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog sowie unter Berücksichtigung des - vorliegend nachvertraglichen - Rücksichtnahmegebots in § 241 Abs. 2 BGB, da die Beklagte durch die, zudem schuldhafte, Veröffentlichung im Internet das Recht der Klägerin am eigenen Bild spätestens seit dem 16.1.2012 dauerhaft verletzt.

    Deren Stellenwert und damit auch der Stellenwert der Klägerin ist gegenüber der Örtlichkeit zumindest deutlich größer (vgl. OLG München NJW 1988, 915, 916).

    Sie umfassen alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun (OLG München NJW 1988, 915, 916).

    Da § 22 Satz 1 KUG, der vorliegend durch die Beklagte verletzt ist, als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gilt (siehe pars pro toto: (OLG München NJW 1988, 915, 916), ergeben sich die entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsrechte der Klägerin aus §§ 249 ff. BGB sowie § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog sowie unter Berücksichtigung des - vorliegend nachvertraglichen - Rücksichtnahmegebots in § 241 Abs. 2 BGB, da die Beklagte durch die, zudem schuldhafte, Veröffentlichung im Internet das Recht der Klägerin am eigenen Bild spätestens seit dem 16.1.2012 dauerhaft verletzt.

  • LAG Hessen, 24.01.2012 - 19 SaGa 1480/11

    Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer weiteren Internet-Veröffentlichung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 20.06.2012 - 7 Ca 1649/12
    Als Anspruchsgrundlage käme insofern zwar grundsätzlich § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB in Betracht (siehe hierzu Hess. LAG ZUM-RD 2012, 491).

    Dieser Anspruch gründet sich auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB (siehe hierzu Hess. LAG ZUM-RD 2012, 491 f.), wonach die Klägerin gegenüber der Beklagten die weitere Veröffentlichung ihrer Person und ihres Namens wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts im tenorierten Umfang verhindern kann.

    Als Anspruchsgrundlage käme insofern zwar grundsätzlich § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB in Betracht (siehe hierzu Hess. LAG ZUM-RD 2012, 491 f.).

    Dieser Anspruch gründet sich auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB (siehe hierzu Hess. LAG ZUM-RD 2012, 491 f.), wonach die Klägerin gegenüber der Beklagten die weitere Veröffentlichung ihrer Person wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild im tenorierten Umfang verhindern kann.

  • LAG Köln, 10.07.2009 - 7 Ta 126/09

    Veröffentlichung von Fotos vom Arbeitnehmer

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 20.06.2012 - 7 Ca 1649/12
    Zwar verlangt die zivil- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung - allerdings bezogen auf unbeschränkt erteilte Einwilligungen zur Veröffentlichung ohne Widerrufsvorbehalt - im Falle eines Widerrufs, insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das Vorliegen eines wichtigen Grundes (Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 22 KUG Rn. 19; siehe auch LAG Köln, Beschl. v. 10.7.2009 - 7 Ta 126/09 juris).
  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03

    Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 20.06.2012 - 7 Ca 1649/12
    Folgerichtig ist der gerichtliche Prüfmaßstab entsprechend einzuschränken (siehe BAG NJW 2004, 2770, 2772).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2012 - 6 Sa 271/12

    Veröffentlichung eines Belegschaftsfotos im Internet - Einwilligung - Widerruf

    In derartigen Kollisionsfällen die Abwehr auf die Unkenntlichmachungen einzelner Personen (durch Schwärzung, "Verpixelung" oder ähnliche Maßnahmen) zu beschränken, wird mit guten Gründen vertreten (so etwa ArbG Frankfurt a.M. 20.6.2012 - 7 Ca 1649/12 - zu II und III 2 der Gründe, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht