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   ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15   

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ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15 (https://dejure.org/2016,24286)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2016 - 7 Ca 415/15 (https://dejure.org/2016,24286)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. August 2016 - 7 Ca 415/15 (https://dejure.org/2016,24286)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung durch ernsthafte und nachhaltige Bedrohung eines Vorgesetzten; Arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Schuldlosigkeit

  • arbeitsrecht-hessen.de

    "Ich stech' Dich ab!" - Fristlose Kündigung

  • ra.de
  • rewis.io
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung wegen Vorgesetztenbedrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung wegen Morddrohung bestätigt

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ich stech Dich ab - Kündigung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    "Ich stech Dich ab" - reicht das für eine Kündigung?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung: Vorgesetzten telefonisch mit den Worten "Ich stech Dich ab" bedroht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Morddrohung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Morddrohung bestätigt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Morddrohung rechtmäßig

Sonstiges

  • nrw.de (Terminmitteilung)

    Mitarbeiter wegen angeblicher Morddrohung fristlos gekündigt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 118/11

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15
    Erteilt i.S.d. § 91 Abs. 5 SGB IX ist die Zustimmung, sobald eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX getroffen und der antragstellende Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt oder wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht getroffen worden ist; in diesem Fall gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt (BAG 19.4.2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 15 m.w.N., NZA 2013, 507).

    Solange derjenige, dem unverzügliches Handeln abverlangt wird, nicht weiß, dass er die betreffende Rechtshandlung vornehmen muss, oder es mit vertretbaren Gründen annehmen kann, er müsse sie noch nicht vornehmen, liegt kein "schuldhaftes Zögern vor (BAG 19.4.2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 16 m.w.N., NZA 2013, 507).

    Die Kündigung ist im Sinne von § 91 Abs. 5 SGB IX "erklärt", wenn sie dem schwerbehinderten Menschen gemäß § 130 BGB zugegangen ist (BAG 19.4.2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 17 m.w.N., NZA 2013, 507).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15
    (1)Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (st. Rspr., statt vieler: BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 20, NZA 2015, 294).

    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (st. Rspr., statt vieler: BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 21 m.w.N., NZA 2015, 294).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (st. Rspr., statt vieler: BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22 m.w.N., NZA 2015, 294).

  • LAG Hessen, 21.08.2002 - 6 Sa 1391/01

    Außerordentliche Kündigung wegen einer Auseinandersetzung zwischen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15
    (2)Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellt einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar und ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG 12.1.1995 - 2 AZR 456/94 - zu B. III. 2. der Gründe, RzK I 6g Nr. 22; LAG E. 16.7.2003 - 12 Sa 690/03 - zu I. 1. a] der Gründe, LAGE Nr. 1 zu § 280 BGB 2002; LAG E. 21.8.2008 - 5 Sa 240/08 - Rn. 45, juris; LAG Hamm 20.11.2009 - 13 TaBV 42/09 - Rn. 35, 46, juris; LAG Hamm 18.1.2013 - 13 Sa 1070/12 - Rn. 45, juris; LAG Hessen 21.8.2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 57, 61, juris; LAG Köln 21.3.2007 - 7 TaBV 38/06 - zu II. B. 2. a] der Gründe, AE 2008, 35; KR/Fischermeier, 11. Aufl., 2016, § 626 BGB Rn. 449; MünchKommBGB/Henssler, 6. Aufl., 2012, § 626 BGB Rn. 227; jurisPK-BGB/Weth, 7. Aufl., 2014, § 626 BGB Rn. 17).

    Der Arbeitgeber darf dabei auch berücksichtigen, wie es sich auf das Verhalten der übrigen Arbeitnehmer auswirkt, wenn er von einer Kündigung absieht (vgl. LAG Hessen 21.8.2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 57, juris; LAG Hamm 10.1.2006 - 12 Sa 1603/05 - Rn. 40, juris).

    Ein Arbeitnehmer, der einen Vorgesetzten derart ernsthaft und nachhaltig bedroht, muss schließlich auch ohne weiteres damit rechnen, dass sein Arbeitgeber ein solches Fehlverhalten nicht hinnehmen wird und ihm ohne vorherige Abmahnung außerordentlich kündigt (vgl. in diesem Zusammenhang: LAG Hessen 21.8.2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 58, juris; LAG E. 16.7.2003 - 12 Sa 690/03 - zu I. 1. a] der Gründe, LAGE Nr. 1 zu § 280 BGB 2002; LAG E. 21.8.2008 - 5 Sa 240/08 - Rn. 45, juris).

  • BAG, 05.06.2014 - 6 AZN 267/14

    Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO - analoge Anwendung von § 72a Abs. 7

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15
    a)Die Prozessfähigkeit gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung (statt vieler: BAG 5, 6.2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 13, NZA 2014, 799).

    Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BAG 28.5.2009 - 6 AZN 17/09 - Rn. 8 m.w.N., NZA 2009, 1109; BAG 5, 6.2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 15, NZA 2014, 799).

    Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 5, 6.2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 13 m.w.N., NZA 2014, 799).

  • LAG Düsseldorf, 16.07.2003 - 12 Sa 690/03

    Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung; Schadensersatz wegen Kautionszahlung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15
    (2)Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellt einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar und ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG 12.1.1995 - 2 AZR 456/94 - zu B. III. 2. der Gründe, RzK I 6g Nr. 22; LAG E. 16.7.2003 - 12 Sa 690/03 - zu I. 1. a] der Gründe, LAGE Nr. 1 zu § 280 BGB 2002; LAG E. 21.8.2008 - 5 Sa 240/08 - Rn. 45, juris; LAG Hamm 20.11.2009 - 13 TaBV 42/09 - Rn. 35, 46, juris; LAG Hamm 18.1.2013 - 13 Sa 1070/12 - Rn. 45, juris; LAG Hessen 21.8.2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 57, 61, juris; LAG Köln 21.3.2007 - 7 TaBV 38/06 - zu II. B. 2. a] der Gründe, AE 2008, 35; KR/Fischermeier, 11. Aufl., 2016, § 626 BGB Rn. 449; MünchKommBGB/Henssler, 6. Aufl., 2012, § 626 BGB Rn. 227; jurisPK-BGB/Weth, 7. Aufl., 2014, § 626 BGB Rn. 17).

    Ein Arbeitnehmer, der einen Vorgesetzten derart ernsthaft und nachhaltig bedroht, muss schließlich auch ohne weiteres damit rechnen, dass sein Arbeitgeber ein solches Fehlverhalten nicht hinnehmen wird und ihm ohne vorherige Abmahnung außerordentlich kündigt (vgl. in diesem Zusammenhang: LAG Hessen 21.8.2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 58, juris; LAG E. 16.7.2003 - 12 Sa 690/03 - zu I. 1. a] der Gründe, LAGE Nr. 1 zu § 280 BGB 2002; LAG E. 21.8.2008 - 5 Sa 240/08 - Rn. 45, juris).

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., statt vieler: BAG 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 20 m.w.N., NZA 2016, 417).

    Entsprechendes gilt für seinen tariflichen Sonderkündigungsschutz gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L. Bei der Interessenabwägung ist die ordentliche Unkündbarkeit seines Arbeitsverhältnisses nicht gesondert zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BAG 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 20, NZA 2016, 417).

  • LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08

    Fristlose Kündigung wegen Drohungen oder doch erst Abmahnung?

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15
    (2)Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellt einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar und ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG 12.1.1995 - 2 AZR 456/94 - zu B. III. 2. der Gründe, RzK I 6g Nr. 22; LAG E. 16.7.2003 - 12 Sa 690/03 - zu I. 1. a] der Gründe, LAGE Nr. 1 zu § 280 BGB 2002; LAG E. 21.8.2008 - 5 Sa 240/08 - Rn. 45, juris; LAG Hamm 20.11.2009 - 13 TaBV 42/09 - Rn. 35, 46, juris; LAG Hamm 18.1.2013 - 13 Sa 1070/12 - Rn. 45, juris; LAG Hessen 21.8.2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 57, 61, juris; LAG Köln 21.3.2007 - 7 TaBV 38/06 - zu II. B. 2. a] der Gründe, AE 2008, 35; KR/Fischermeier, 11. Aufl., 2016, § 626 BGB Rn. 449; MünchKommBGB/Henssler, 6. Aufl., 2012, § 626 BGB Rn. 227; jurisPK-BGB/Weth, 7. Aufl., 2014, § 626 BGB Rn. 17).

    Ein Arbeitnehmer, der einen Vorgesetzten derart ernsthaft und nachhaltig bedroht, muss schließlich auch ohne weiteres damit rechnen, dass sein Arbeitgeber ein solches Fehlverhalten nicht hinnehmen wird und ihm ohne vorherige Abmahnung außerordentlich kündigt (vgl. in diesem Zusammenhang: LAG Hessen 21.8.2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 58, juris; LAG E. 16.7.2003 - 12 Sa 690/03 - zu I. 1. a] der Gründe, LAGE Nr. 1 zu § 280 BGB 2002; LAG E. 21.8.2008 - 5 Sa 240/08 - Rn. 45, juris).

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15
    (b)Ein schuldloses Verhalten des Arbeitnehmers kann nur unter besonderen Umständen zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigen (vgl. BAG 21.1.1999 - 2 AZR 665/98 - zu II. 4. a] der Gründe m.w.N., BAGE 90, 367).

    Gefährdet etwa der Arbeitnehmer durch sein Fehlverhalten die Sicherheit des Betriebes oder stört durch fortlaufende Tätlichkeiten, schwerste Beleidigungen etc. schwerwiegend die betriebliche Ordnung, so muss der Arbeitgeber unter Umständen äußerst schnell hinreichende Maßnahmen ergreifen, um ein weiteres derartiges Fehlverhalten, das eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers unzumutbar macht, durch eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit diesem Arbeitnehmer zu unterbinden (vgl. BAG 21.1.1999 - 2 AZR 665/98 - zu II. 4. c] der Gründe m.w.N., BAGE 90, 367; LAG E. 22.12.2015 - 13 Sa 957/15 - Rn. 65, juris).

  • BAG, 28.05.2009 - 6 AZN 17/09

    Prozessfähigkeit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15
    Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BAG 28.5.2009 - 6 AZN 17/09 - Rn. 8 m.w.N., NZA 2009, 1109; BAG 5, 6.2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 15, NZA 2014, 799).

    Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (BAG 28.5.2009 - 6 AZN 17/09 - Rn. 4 m.w.N., NZA 2009, 1109).

  • BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 876/09

    Ärztliche Auskunft über den Gesundheitszustand eines verstorbenen Zeugen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15
    (3)Der kündigende Arbeitgeber ist für alle Umstände darlegungs- und beweispflichtig, die als wichtige Gründe i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB geeignet sein können (vgl. BAG 23.2.2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1222).

    Vielmehr ist der Arbeitnehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gehalten, die Umstände, die ihn entlasten, so konkret vorzutragen, dass dies dem Arbeitgeber ihre Überprüfung und - wenn er sie für unrichtig hält - auch einen erforderlichen Beweisantritt ermöglicht (vgl. BAG 23.2.2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1222).

  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 991/11

    Zustimmungsbescheid des Integrationsamts - keine aufschiebende Wirkung von

  • LAG Hamm, 10.01.2006 - 12 Sa 1603/05

    Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung von Vorgesetzten

  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10

    Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 21.03.2012 - 6 AZR 596/10

    Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93

    Abmahnung; Beteiligung des Personalrats

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 865/13

    Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch

  • BAG, 12.01.1995 - 2 AZR 456/94

    Kündigung: außerordentliche Kündigung: verbaler und tätlicher Angriff auf

  • LAG Köln, 21.03.2007 - 7 TaBV 38/06

    Zustimmungsersetzung; Betriebsrat; außerordentliche Kündigung

  • LAG Hamm, 20.11.2009 - 13 TaBV 42/09

    Außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden bei massiver Bedrohung

  • LAG Düsseldorf, 22.12.2015 - 13 Sa 957/15

    Fristlose Kündigung wegen Auseinandersetzung auf Karnevalsfeier?

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 265/14

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

  • BGH, 15.01.2015 - 4 StR 419/14

    Bedrohung (ernstliches Inaussichtstellen eines Verbrechens; Inaussichtstellen

  • OLG Koblenz, 20.02.2006 - 1 Ss 367/05

    Bedrohung durch Öffnen einer mit Messern gefüllten Schublade

  • LAG Hamm, 18.01.2013 - 13 Sa 1070/12

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bedrohung eines

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

  • LAG Düsseldorf, 08.06.2017 - 11 Sa 823/16

    "Ich stech dich ab" - Fristlose Kündigung wegen Morddrohung bestätigt

    1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2016 - 7 Ca 415/15 wird zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   ArbG Gießen, 15.06.2016 - 7 Ca 415/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,53182
ArbG Gießen, 15.06.2016 - 7 Ca 415/15 (https://dejure.org/2016,53182)
ArbG Gießen, Entscheidung vom 15.06.2016 - 7 Ca 415/15 (https://dejure.org/2016,53182)
ArbG Gießen, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 7 Ca 415/15 (https://dejure.org/2016,53182)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    BGB, KSchG
    Einzelfallentscheidung betreffend die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen sowie einer weiteren ordentlichen Kündigung wegen Zuwiderhandlung gegen Anweisungen einer Vorgesetzten sowie betreffend die Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der ...

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Gießen, 15.06.2016 - 7 Ca 415/15
    Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können (vgl. BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris; BAG v. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13, juris; BAG v. 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04, juris).

    Der Inhalt der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist deshalb grundsätzlich subjektiv determiniert (BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris; BAG v. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13, juris).

    Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt unterbreitet (BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris; BAG v. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13, juris; BAG v. 21. November 2013 - 2 AZR 797/11, juris).

    Schildert er dem Betriebsrat bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen - und damit irreführenden - Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris; BAG v. 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13, juris; BAG v. 10. April 2014 - 2 AZR 684/13, juris).

    Eine zwar vermeidbare, aber unbewusst erfolgte, "bloß" objektive Fehlinformation führt dagegen für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris m.w.N.).

    Dies ist bei einer unbewussten Falschinformation dann der Fall, wenn sich der Inhalt der Unterrichtung mit dem tatsächlichen Kenntnisstand des Arbeitgebers deckt und der Betriebsrat damit auf derselben Tatsachenbasis wie dieser auf dessen Kündigungsabsicht einwirken kann (BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris).

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Gießen, 15.06.2016 - 7 Ca 415/15
    Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können (vgl. BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris; BAG v. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13, juris; BAG v. 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04, juris).

    Der Inhalt der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist deshalb grundsätzlich subjektiv determiniert (BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris; BAG v. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13, juris).

    Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt unterbreitet (BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris; BAG v. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13, juris; BAG v. 21. November 2013 - 2 AZR 797/11, juris).

  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

    Auszug aus ArbG Gießen, 15.06.2016 - 7 Ca 415/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 27. November 1985 - 5 AZR 101/84, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG v. 5. August 1992 - 5 AZR 531/91 - und v. 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91, AP Nr. 8 und 9 zu § 611 BGB Abmahnung; BAG v. 14. September 1994 - 5 AZR 632/93, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung) kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

    Die Rechtswidrigkeit einer Abmahnung ist unter anderem anzunehmen, wenn sie formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. BAGE 63, 240 = AP Nr. 2 zu § 13 BAT), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (BAG v. 27. November 1985 - 5 AZR 101/84, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (BAG v. 13. November 1991 - 5 AZR 74/91, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung; BAG v. 10. November 1993 - 7 AZR 682/92, AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972; BAG v. 31. August 1994 - 7 AZR 893/93; AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG v. 27. Januar 1988 - 5 AZR 604/86, ZTR 1988, 309; BAG v. 13. April 1988 - 5 AZR 537/86, AP Nr. 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG v. 8. Februar 1989 - 5 AZR 40/88, ZTR 1989, 236; BAG v. 14. Dezember 1994 - 5 AZR 137/94, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung).

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