Rechtsprechung
   ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,25295
ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15 (https://dejure.org/2016,25295)
ArbG Köln, Entscheidung vom 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15 (https://dejure.org/2016,25295)
ArbG Köln, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - 7 Ca 6880/15 (https://dejure.org/2016,25295)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,25295) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kürzung der Hinterbliebenenrente einer Witwe um 5 Prozent pro Jahr wegen Altersabstand zum verstorbenen Ehemann; Benachteiligung wegen des Alters durch Altersabstandsklausel

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kürzung einer betrieblichen Witwenrente bei großem Altersunterschied

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Witwenrente - und ihre Kürzung bei zu großem Altersunterschied

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Altersunterschied zu groß - Witwenrente wird gekürzt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Witwenrente: Kürzung bei großem Altersunterschied zulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kürzung einer betrieblichen Witwenrente bei großem Altersunterschied

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kürzung einer betrieblichen Witwenrente bei großem Altersunterschied

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Witwenrente: Kürzung wenn die Witwe zu jung ist

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kürzung einer betrieblichen Witwenrente wegen Altersunterschied

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Alte Witwen sind betuchter

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Witwenrente: Rente runter wegen Altersunterschied zum Partner?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Großer Altersunterschied führt zu Kürzung der betrieblichen Witwenrente

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Auszug aus ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15
    Ein Anspruch auf Betriebsrente begründet ein versorgungsrechtliches Dauerschuldverhältnis zwischen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 39).

    Für die Beurteilung, ob eine Diskriminierung vorliegt, ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG auf den Beschäftigten und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen, BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

    § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können (zur Unionsrechtskonformität der Norm BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43f.).

    Das BAG hat bei einer insoweit vergleichbaren Sachlage entschieden, dass die Vorschrift ausschließlich die Alters- und Invaliditätsversorgung erfasst (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 45ff).

    (2) Die durch die Altersdifferenzklausel in Ziffer 10 Satz 4 PensO bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters kann im Fall von Hinterbliebenenrenten auch nicht in erweiternder Auslegung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG oder in analoger Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 52ff.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erkannt, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung solche aus dem Bereich "Arbeits- und Sozialpolitik" sind (vgl. die zahlreichen Nachweise bei BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 57; vgl. auch BVerfG 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15).

    Da nach alledem legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nur solche im Rahmen sozial-, beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischer Belange sind, die auch den Interessen der Beschäftigten Rechnung tragen, können Ziele, die ausschließlich im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, eine Diskriminierung wegen des Alters nicht nach § 10 Satz 1 AGG rechtfertigen (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 57 aE.).

    § 10 Satz 1 AGG vorliegt (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 63).

    Hinsichtlich des zweiten Grundes hat das BAG allerdings - und die erkennende Kammer schließt sich insoweit an - erkannt, dass vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH 26.09.2013 - C-476/11 - [HK Danmark] " viel dafür spricht ", dass dieser Grund ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG darstellt (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 64).

    " (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 83).

    Wenn auch mit dem BAG davon auszugehen ist, dass kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts besteht, dass eine Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten ausschließlich oder überwiegend unter Versorgungsgesichtspunkten erfolgte (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 77) und wenn zusätzlich zutrifft, dass die Ehedauer kein angemessener Anknüpfungspunkt für Leistungen der Hinterbliebenenversorgung ist (BAG aaO. Rn. 74), dann darf bei einer äußerst seltenen Altersdifferenz von 35 Jahren doch pauschal davon ausgegangen werden, dass der Leistungsbezug des Hinterbliebenen - unabhängig von Heiratsalter und Ehedauer - die durchschnittliche Leistungsbezugdauer weit überschreitet.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte

    Auszug aus ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15
    Er hat zudem mit Urteil vom 26.09.2013 (C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 62) ausgeführt, dass auch Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersvorsorge anstrebt, legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sein können.

    Gleichzeitig hat der Gerichtshof die Legitimität der Ziele für den Fall bejaht, dass diese im Rahmen sozial-, beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischer Belange den Interessen aller Beschäftigten Rechnung tragen, um diesen bei Eintritt in den Ruhestand eine Altersversorgung in angemessener Höhe zu gewährleisten (EuGH 26.09.2013 - C-476/11 - [HK Danmark]).

    Hinsichtlich des zweiten Grundes hat das BAG allerdings - und die erkennende Kammer schließt sich insoweit an - erkannt, dass vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH 26.09.2013 - C-476/11 - [HK Danmark] " viel dafür spricht ", dass dieser Grund ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG darstellt (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 64).

    Freilich kann eine Staffelung nur dann gelten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, das Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH 26.09.2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06

    Bartsch - Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von

    Auszug aus ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15
    Allerdings hat bereits Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache des EuGH C-427/06 - Bartsch - darauf hingewiesen, dass die Differenzierung auch dann unmittelbar auf den Arbeitnehmer wie dessen Witwe wirkt, wenn das Alter in relativen statt in absoluten Zahlen ausgedrückt wird (BeckRS 2008, 70585 Rdnr. 97f.; vgl. Ahrendt , RdA 2016, 129, 135; aA Thüsing , BetrAV 2006, 706).

    Nach deren Auffassung wäre ein vollständiger Ausschluss der 21 Jahre jüngeren Witwe Bartsch nicht angemessen und erforderlich gewesen (BeckRS 2008, 70585 Rn. 119).

    Generalanwältin Sharpston hat insoweit ausgeführt, dass Klauseln der hier vorliegenden Art dazu führen können, dass zwei gleich alte Hinterbliebene unterschiedliche Leistungen erhalten können, wenn die Ehepartner unterschiedlich alt waren (BeckRS 2008, 70585 Rn. 122).

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 653/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

    Auszug aus ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15
    Das gleiche gilt hinsichtlich des arbeitsrechtlichen wie des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, die ebenfalls keine tieferen Anforderungen stellen, soweit Merkmale in Rede stehen, die an § 1 AGG anknüpfen (vgl. BAG 15.10.2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 43).
  • BAG, 11.11.1986 - 3 ABR 74/85

    Hierarchische Altersversorgung nicht gleichheitswidrig

    Auszug aus ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15
    Soweit dort nur die männliche Sprachform Verwendung findet, entspricht dies der damaligen soziologischen Wirklichkeit und ist im Wege der Auslegung auch umgekehrt anzuwenden (vgl. BAG 11.11.1986 - 3 ABR 74/85 - Rn. 26).
  • BAG, 16.06.2015 - 3 AZR 390/13

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

    Auszug aus ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15
    Diese liegen nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist oder gar eine insolvenznahe Lage besteht; es bedarf nicht einmal eines ausgewogenen Sanierungsplans, BAG 16.06.2015 - 3 AZR 390/13 - Rn. 37. Stattdessen genügt es, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist.
  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 796/11

    Invaliditätsversorgung - Mindestaltersgrenze

    Auszug aus ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15
    Soweit die Klägerin generell die Ungleichbehandlung zu Ehen mit geringerem Altersabstand rügt, werden durch §§ 307ff. BGB auch unter grundgesetzlichen Aspekten keine weitergehenden Anforderungen gestellt, als das AGG sie regelt (vgl. BAG 10.12.2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 40ff.).
  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

    Auszug aus ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erkannt, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung solche aus dem Bereich "Arbeits- und Sozialpolitik" sind (vgl. die zahlreichen Nachweise bei BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 57; vgl. auch BVerfG 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15).
  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 235/96

    Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

    Auszug aus ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15
    Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um den Umfang der Leistungspflicht, an deren Feststellung die Klägerin als Forderungsberechtigte (vgl. BAG 26.08.1997 - 3 AZR 235/96 - Rn. 17) ein rechtliches Interesse hat.
  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Auszug aus ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15
    Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 11.12.2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22).
  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 448/09

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

  • LAG Köln, 31.05.2017 - 11 Sa 856/16

    Betriebliche Altersversorgung; Altersabstandsklausel

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15 - wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht