Weitere Entscheidung unten: VG Frankfurt/Main, 21.07.2008

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   VG Frankfurt/Main, 23.01.2008 - 7 E 3280/06 (V)   

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VG Frankfurt/Main, 23.01.2008 - 7 E 3280/06 (V) (https://dejure.org/2008,1871)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.01.2008 - 7 E 3280/06 (V) (https://dejure.org/2008,1871)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • nomos.de PDF, S. 40 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte bei der BaFin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung bestimmter in Zusammenhang mit dem Einstieg bei der Volkswagen AG stehender Informationen wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG); Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Auskunftsersuchen nach dem ...

  • Betriebs-Berater

    Auskunftspflicht der BaFin nach IFG

  • lda.brandenburg.de PDF

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Aufsichtsaufgaben, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Drittbetroffenheit, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Personenbezogene Daten, Urheberrecht

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Drittbetroffenheit - (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Konkurrierende Rechtsvorschriften - Personenbezogene Daten - Urheberrecht - Aufsichtsaufgaben

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Ergänzung und Richtigstellung der Presseinformation Nr. 03/2008 im Verfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gibt der Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz weitgehend statt

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Ergänzung und Richtigstellung der Presseinformation Nr. 03/2008 und 05/2008 im Verfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Konkurrierende Rechtsvorschriften, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Drittbetroffenheit, Personenbezogene Daten, Urheberrecht, Aufsichtsaufgaben, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorwurf von Insidergeschäften: Anleger haben Auskunftsanspruch gegen die BaFin

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Ergänzung und Richtigstellung der Presseinformation Nr. 03/2008 im Verfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gibt der Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz weitgehend statt

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Ergänzung und Richtigstellung der Presseinformation Nr. 03/2008 und 05/2008 im Verfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Hinweis auf die mündliche Verhandlung in den Verfahren: Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft gegen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Hinweis auf die mündliche Verhandlung in den Verfahren: Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft gegen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 40 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte bei der BaFin

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 1384
  • NVwZ 2009, 1448 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.01.2008 - 7 E 3280/06
    Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden - so das Bundesverfassungsgericht unter Verweis auf einschlägige Literatur (Beschl. v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a., BVerfGE 115, 205 Rdnr. 87 = NVwZ 2006, 1041) - alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

    Der so verstandene und vom Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a., BVerfGE 115, 205 Rdnr. 81 ff. = NVwZ 2006, 1041) liegt auch dem Informationsfreiheitsgesetz zu Grunde und hat Eingang in § 6 IFG gefunden (vgl. auch BT-Drucksache 15/4493, S. 14).

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.01.2008 - 7 E 3280/06
    Vielmehr hat in jedem Einzelfall eine qualitative Betrachtung zu erfolgen, die es nicht von vornherein ausschließt, dass sogar in der Mehrzahl der Fälle eine Ausnahme von der Regel in Betracht kommen kann (vgl. zur vergleichbaren Problematik im Ausländerrecht BVerwG, Urt. v. 23.102007 - 1 C 10/07, NVwZ 2008, 326 Rdnr. 26).
  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.01.2008 - 7 E 3280/06
    Die Tätigkeit der Beklagten liege auch ausschließlich im öffentlichen Interesse, wie dies unter anderem der BGH in seinem Urteil vom 20.01.2005 (III ZR 48/01) entschieden habe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 690/16

    Einreichung von Fachgutachten i.R.e. vereinfachten Genehmigungsverfahrens als

    vgl. dazu VG Dresden, Urteil vom 21. April 2016 - 3 K 1371/12 -, juris Rn. 80; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 188/06 -, juris Rn. 25; Ramsauer, AnwBl. 2013, 410, 415; Lenski, NordÖR 2006, 89, 94; Wegener, Gutachten "Zum Verhältnis des Rechts auf freien Informationszugang zum Urheberrecht", Mai 2010, S. 22 Rn. 43; anders VG Aachen, Urteil vom 28. November 2012 - 8 K 2366/10 -, juris Rn. 74; VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2011 -, juris Rn. 27 f.; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 3280/06 -, juris Rn. 103; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 46, denen zufolge die Gewährung von Akteneinsicht an einen Einzelnen noch keine Veröffentlichung darstellt; offen letztlich BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 37 und 43.
  • VG Frankfurt/Main, 12.03.2008 - 7 E 5426/06

    Informationsfreiheitsanspruch und Rechtsverstöße durch Finanzdienstleister

    Kein Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 und § 8 WpHG, wenn der Geschäftszweck in kontinunuierlichen Verstößen gegen schwerwiegende Straftatbestände besteht (im Anschlouss an VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2008, 7 E 3280/06 (V)).

    Denn es nicht nachvollziehbar, warum Bedienstete der genannten Verschwiegenheitspflicht unterliegen sollen, nicht aber die Behörde selbst (vgl. Samm in Beck/Samm, KWG § 9 Rdnr. 27; Boos/Fischer/Schulte - Mattler [Hrsg.] Kreditwesengesetz, 2. Auflage 2004, § 9 Rdnr. 3; zu § 8 Abs. 1 S. 1 WpHG: Dreyling, in: Assmann/Schneider [Hrsg.], Wertpapierhandelsgesetz, 4. Auflage 2006 § 6 Rdnr. 4; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.01.2008, 7 E 3280/06(V)).

    41 Es handelt es sich entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung bei der gemäß § 3 Nr. 4 IFG i.V. mit § 9 KWG und § 8 WpHG zu wahrenden Verschwiegenheitspflicht nicht um den Ausfluss eines besonderen Amtsgeheimnisses (VG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.1.2008, 7 E 3280/06 (V)).

    Mangels der Einführung eines In- Camera- Verfahrens im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 16, Jastrow/Schlatmann, § 9 Rdnr. 46 ff.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.1.2008, 7 E 3280/06(V)) steht dem erkennenden Gericht insoweit keine Prüfungskompetenz zu.

  • VGH Hessen, 02.03.2010 - 6 A 1684/08

    Beweisverfahren - Verweigerung des Informationszugangs nach § 9 KredWG

    Würde allein der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung auf die freiwillige Mitarbeit der beaufsichtigten Institute angewiesen und folglich bei jedweder Einschränkung dieser Kooperation zwangsläufig in ihrer Tätigkeit behindert wird, für § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG als ausreichend betrachtet, käme dies letztlich einem vollständigen Ausschluss des Zugangs zu den der Bundesanstalt in ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz übermittelten Informationen und damit in der Sache einer Bereichsausnahme gleich, die indessen nach § 3 Nr. 8 IFG nur für den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste und der Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes normiert worden ist (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 2380/06(V) -, NVwZ 2008, 1384 [1385]).

    45 Auf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG normierte Pflicht, bei der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten - diese Verpflichtung trifft nicht nur die Bediensteten der Bundesanstalt, sondern auch die Behörde selbst (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 3280/06 (V) -, NVwZ 2008, 1384 [1386], mit weiteren Nachweisen) - kann sich die Beklagte zur Begründung der Ablehnung eines Zugangsgesuchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz dem Grunde nach zu Recht berufen.

    Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie z.B. in § 8 WpHG oder § 9 KWG enthalten sind, für den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht außer Kraft gesetzt, sondern vielmehr nach § 3 Nr. 4 IFG als Ausnahmegründe für den Zugangsanspruch in das Gesetz integriert worden (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O., S. 1386, 1387).

    Ebenso folgt aus dieser Bestimmung, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Information im Interesse des Instituts oder des Dritten nicht schon deshalb entfällt, weil der Verdacht besteht, dass mit der Zurückhaltung dieser Informationen Straftaten oder rechtswidriges Verhalten verschleiert werden könnte (anderer Ansicht Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O., S. 1387).

  • VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08

    Informationsgesuch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Würde allein der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung auf die freiwillige Mitarbeit der beaufsichtigten Institute angewiesen und folglich bei jedweder Einschränkung dieser Kooperation zwangsläufig in ihrer Tätigkeit behindert wird, für § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG als ausreichend betrachtet, käme dies letztlich einem vollständigen Ausschluss des Zugangs zu den der Bundesanstalt in ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz übermittelten Informationen und damit in der Sache einer Bereichsausnahme gleich, die indessen nach § 3 Nr. 8 IFG nur für den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste und der Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes normiert worden ist (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 2380/06(V) -, NVwZ 2008, 1384 [1385]).

    Auf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG normierte Pflicht, bei der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten - diese Verpflichtung trifft nicht nur die Bediensteten der Bundesanstalt, sondern auch die Behörde selbst (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 3280/06 (V) -, NVwZ 2008, 1384 [1386], mit weiteren Nachweisen) - kann sich die Beklagte zur Begründung der Ablehnung eines Zugangsgesuchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz dem Grunde nach zu Recht berufen.

    Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie z.B. in § 8 WpHG oder § 9 KWG enthalten sind, für den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht außer Kraft gesetzt, sondern vielmehr nach § 3 Nr. 4 IFG als Ausnahmegründe für den Zugangsanspruch in das Gesetz integriert worden (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O., S. 1386, 1387).

    Ebenso folgt aus dieser Bestimmung, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Information im Interesse des Instituts oder des Dritten nicht schon deshalb entfällt, weil der Verdacht besteht, dass mit der Zurückhaltung dieser Informationen Straftaten oder rechtswidriges Verhalten verschleiert werden könnte (anderer Ansicht Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O., S. 1387).

  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Würde allein der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung auf die freiwillige Mitarbeit der beaufsichtigten Institute angewiesen und folglich bei jedweder Einschränkung dieser Kooperation zwangsläufig in ihrer Tätigkeit behindert wird, für § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG als ausreichend betrachtet, käme dies letztlich einem vollständigen Ausschluss des Zugangs zu den der Bundesanstalt in ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz übermittelten Informationen und damit in der Sache einer Bereichsausnahme gleich, die indessen nach § 3 Nr. 8 IFG nur für den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste und der Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes normiert worden ist (vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.01.2008 - 7 E 2380/06 -, NVwZ 2008, 1384, 1385).
  • VGH Hessen, 24.03.2010 - 6 A 1832/09

    Informationsgesuch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Würde allein der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung auf die freiwillige Mitarbeit der beaufsichtigten Institute angewiesen und folglich bei jedweder Einschränkung dieser Kooperation zwangsläufig in ihrer Tätigkeit behindert wird, für § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG als ausreichend betrachtet, käme dies letztlich einem vollständigen Ausschluss des Zugangs zu den der Bundesanstalt in ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz übermittelten Informationen und damit in der Sache einer Bereichsausnahme gleich, die indessen nach § 3 Nr. 8 IFG nur für den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste und der Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes normiert worden ist (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 2380/06(V) -, NVwZ 2008, 1384 [1385]).

    Auf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG normierte Pflicht, bei der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten - diese Verpflichtung trifft nicht nur die Bediensteten der Bundesanstalt, sondern auch die Behörde selbst (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 3280/06 (V) -, NVwZ 2008, 1384 [1386], mit weiteren Nachweisen) - kann sich die Beklagte zur Begründung der Ablehnung eines Zugangsgesuchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz dem Grunde nach zu Recht berufen.

    Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie z.B. in § 8 WpHG oder § 9 KWG enthalten sind, für den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht außer Kraft gesetzt, sondern vielmehr nach § 3 Nr. 4 IFG als Ausnahmegründe für den Zugangsanspruch in das Gesetz integriert worden (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O., S. 1386, 1387).

  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1426/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;

    Würde allein der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung auf die freiwillige Mitarbeit der beaufsichtigten Institute angewiesen und folglich bei jedweder Einschränkung dieser Kooperation zwangsläufig in ihrer Tätigkeit behindert wird, für § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG als ausreichend betrachtet, käme dies letztlich einem vollständigen Ausschluss des Zugangs zu den der Bundesanstalt in ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz übermittelten Informationen und damit in der Sache einer Bereichsausnahme gleich, die indessen nach § 3 Nr. 8 IFG nur für den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste und der Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes normiert worden ist (vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.01.2008 - 7 E 2380/06 -, NVwZ 2008, 1384, 1385).
  • BVerwG, 24.05.2011 - 7 C 6.10

    Informationszugang; Wertpapieraufsicht; BaFin; Geheimhaltungspflicht;

    Nach der Begründung des Gesetzentwurfs gehört zu den spezialgesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften der dort durch die Erwähnung des Kreditwesengesetzes ausdrücklich angesprochene § 9 KWG; für die nahezu wortgleiche Bestimmung des § 8 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2708) mit späteren Änderungen kann dann nichts anderes gelten (so insbesondere VG Frankfurt, Urteile vom 23. Januar 2008 - 7 E 3280/06 (V) - NVwZ 2008, 1384 = und vom 12. März 2008 - 7 E 5426/06 - ZIP 2008, 2138 = ; im Anschluss daran VGH Kassel, Beschluss vom 24. März 2010 - 6 A 1832/09 - NVwZ 2010, 1112 = ).
  • VGH Hessen, 30.04.2010 - 6 A 1341/09

    Informationsgesuch an Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Würde allein der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung auf die freiwillige Mitarbeit der beaufsichtigten Institute angewiesen und folglich bei jedweder Einschränkung dieser Kooperation zwangsläufig in ihrer Tätigkeit behindert wird, für § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG als ausreichend betrachtet, käme dies letztlich einem vollständigen Ausschluss des Zugangs zu den der Bundesanstalt in ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz übermittelten Informationen und damit in der Sache einer Bereichsausnahme gleich, die indessen nach § 3 Nr. 8 IFG nur für den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste und der Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes normiert worden ist (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 2380/06(V) -, NVwZ 2008, 1384 [1385]).

    Auf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG normierte Pflicht, bei der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten - diese Verpflichtung trifft nicht nur die Bediensteten der Bundesanstalt, sondern auch die Behörde selbst (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 3280/06 (V) -, NVwZ 2008, 1384 [1386], mit weiteren Nachweisen) - kann sich die Beklagte zur Begründung der Ablehnung eines Zugangsgesuchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz dem Grunde nach zu Recht berufen.

    Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie z.B. in § 8 WpHG oder § 9 KWG enthalten sind, für den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht außer Kraft gesetzt, sondern vielmehr nach § 3 Nr. 4 IFG als Ausnahmegründe für den Zugangsanspruch in das Gesetz integriert worden (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O., S. 1386, 1387).

  • VG Frankfurt/Main, 11.11.2008 - 7 E 1675/07

    Informationsfreiheit: Akteneinsicht wegen Verzögerung bei der Fertigung eines

    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit habe in einer Parallelangelegenheit (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Az.: 7 E 3280/06 (V)) am 30. November 2006 mitgeteilt, dass bei abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (mehr) vorlägen.

    Hinsichtlich der Ausnahmetatbestände der § 3 Nr. 1 d, 3 Nr. 1 g und § 3 Nr. 7 IFG werde auf die Ausführungen im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 7 E 3280/06 Bezug genommen.

    Vielmehr hat in jedem Einzelfall eine qualitative Betrachtung zu erfolgen, die es nicht von vornherein ausschließt, dass sogar in der Mehrzahl der Fälle eine Ausnahme von der Regel in Betracht kommen kann (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2008; Az. 7 E 3280/06(V), unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07, NVwZ 2008, 326 Rdnr. 26 zur vergleichbaren Problematik im Ausländerrecht).

    Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 23.01.2008 (Az: 7 E 3280/06(V)) ausgeführt hat, wurde bei der Verabschiedung des Informationsfreiheitsgesetzes in Kenntnis u.a. der der Beklagten übertragenen und für das Gemeinwesen wichtigen Aufgaben der Finanzaufsicht keine umfassende oder partielle Bereichsausnahme vorgesehen.

  • VG Magdeburg, 23.01.2018 - 6 A 343/16

    Anspruch auf Informationszugang nach § 1 IZG LSA (juris: InfZG ST): Einsicht in

  • LG Berlin, 20.05.2008 - 514 AR 1/07

    Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des Verletzten im Falle einer Manipulation

  • VG Frankfurt/Main, 23.04.2013 - 7 K 129/10

    Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz

  • VG Frankfurt/Main, 11.12.2012 - 7 K 2168/12

    Zugang zu Informationen der BaFin

  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 3.08

    Anspruch auf Einsichtnahme in Akten nach den Vorschriften des

  • VG Aachen, 28.11.2012 - 8 K 2366/10

    Anspruch der Grundstückseigentümer gegen die auskunftspflichtige öffentliche

  • VG Frankfurt/Main, 18.02.2009 - 7 K 4170/07

    Informationsanspruch auf Zurverfügungstellung eines Berichts über die Auflösung

  • VG Frankfurt/Main, 05.12.2008 - 7 E 1780/07

    Einsichtnahme in Behördenakten, die die Abwicklung von Gesellschaften unter

  • VG Minden, 17.12.2010 - 10 L 690/10

    Aussagegenehmigung nach § 376 Zivilprozessordnung (ZPO) als begünstigender

  • VG Frankfurt/Main, 26.03.2010 - 7 K 1496/09

    Informationsbegehren; Veränderung der Meldeschwellen nach § 21 WpHG;

  • VG Frankfurt/Main, 18.07.2012 - 7 K 4497/10
  • VG Frankfurt/Main, 07.05.2009 - 7 L 676/09

    Informationsanspruch eines Journalisten gegenüber der Bankenaufsicht

  • VG Frankfurt/Main, 28.06.2012 - 7 K 3808/11
  • VG Frankfurt/Main, 28.01.2009 - 7 K 4037/07

    Kein Informationszugang bei Finanzaufsicht infolge Verschwiegenheitspflicht und

  • VG Frankfurt/Main, 26.03.2010 - 7 K 243/09

    Informationszugang; Auswirkungen auf staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren

  • VG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - 7 K 2282/08

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main weist Klage auf Verpflichtung der BaFin zu

  • VG Frankfurt/Main, 18.05.2010 - 7 K 1645/09

    Beweisbeschluss nach § 99 VwGO

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  • BGH, 16.06.1992 - XI ZR 166/91

    Pflichten der Bank gegenüber Anlegern bei Referenzbezeichnung in Prospekt eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 21.07.2008 - 7 E 3280/06
    Nicht erforderlich ist, dass alle Tatsachen, alles Vorbringen und alle Erwägungen erschöpfend wiedergegeben werden (BGH, NJW 1992, 2148).
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