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   FG Baden-Württemberg, 18.07.2018 - 7 K 1351/18   

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https://dejure.org/2018,28874
FG Baden-Württemberg, 18.07.2018 - 7 K 1351/18 (https://dejure.org/2018,28874)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.07.2018 - 7 K 1351/18 (https://dejure.org/2018,28874)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Juli 2018 - 7 K 1351/18 (https://dejure.org/2018,28874)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 19 Abs 1 ErbStG 1997, § 19 Abs 3 ErbStG 1997, § 33 Abs 3 EStG 2009
    Keine Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gem. § 19 Abs. 1 ErbStG nach "additivem Teilmengentarif"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berechnung des Steuersatzes für eine Schenkung bei unentgeltlicher Übertragung des Miteigentumsanteils an Grundstücken i.R.d. Festsetzung der Schenkungsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer | Kippt der Tarifverlauf bei der Erbschaftsteuer?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gem. § 19 Abs. 1 ErbStG nach "additivem ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gem. § 19 Abs. 1 ErbStG nach "additivem Teilmengentarif"

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ermittlung des für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Steuersatzes: § 19 Abs. 1 ErbStG keine additive Teilmengentarifvorschrift, sondern Vollmengenstaffeltarifregelung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1721
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14

    Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.07.2018 - 7 K 1351/18
    In entsprechender Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.01.2017, VI R 75/14, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684 - ergangen zur Berechnung der zumutbaren Belastung im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - sei die Schenkungsteuer nach Ansicht des Kl bei Anwendung des § 19 Abs. 1 ErbStG wie folgt festzusetzen:.

    Die daraus resultierenden unterschiedlichen Berechnungsweisen im Rahmen des § 33 Abs. 3 EStG und des § 19 ErbStG habe im Übrigen der BFH in Rn 20 des Urteils vom 19.01.2017 (VI R 75, 14, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) explizit angesprochen.

    Zudem ist er der Ansicht, dass in den Fällen, in denen der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG zu keiner Korrektur einer Steuerbelastung nach § 19 Abs. 1 ErbStG führe, jedenfalls die Grundsätze des BFH-Urteils vom 19.01.2017 (VI R 75, 14, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) analog auf die Besteuerung des steuerpflichtigen Erwerbs bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer anzuwenden seien.

    An diesem Ergebnis ändert auch die vom Kl ins Feld geführte analoge Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 (VI R 75/14, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) nichts.

    Der Gesetzeswortlaut lege es vielmehr nahe, dass sich der gesetzlich festgelegte Prozentsatz nur auf den Gesamtbetrag der Einkünfte in der Spalte beziehe, in der sich die jeweilige Prozentzahl befinde (BFH-Urteil vom 19.01.2017 VI R 75/14 Rn 18, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684).

  • Drs-Bund, 04.05.1972 - BT-Drs VI/3418
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.07.2018 - 7 K 1351/18
    Dieser soll sicherstellen, dass beim nur geringfügigen Überschreiten einer Wertstufe die Mehrsteuer, die der höhere Steuersatz zur Folge hat, aus einem bestimmten Vomhundertsatz des die Wertgrenze übersteigenden Betrags des Erwerbs gedeckt werden kann (Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 3 ErbStG 1974 in der Bundestags-Drucksache VI/3418, 17 bzw. 72).

    Allerdings zeigt die gesetzliche Ausgestaltung des Härteausgleichs des § 19 Abs. 3 ErbStG genauso wie die Gesetzesbegründung dazu (Bundestags-Drucksache VI/3418, 72), dass die Norm des § 19 Abs. 1 ErbStG eine Berechnung nach dem Vollmengenstaffeltarif vorsieht.

  • BFH, 20.02.2019 - II B 83/18

    Staffeltarif in der Erbschaftsteuer

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2018  7 K 1351/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1721.

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