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Rechtsprechung
   VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10   

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VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10 (https://dejure.org/2016,34075)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2016 - 7 K 156.10 (https://dejure.org/2016,34075)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. September 2016 - 7 K 156.10 (https://dejure.org/2016,34075)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 2a EGRL 78/2000, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG
    Höhere Besoldung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Lebensalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 zur altersdiskriminierenden Besoldung der Beamten (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 u.a. -, juris) eine unionsrechtskonforme Auslegung der Besoldungsvorschriften mit der Begründung abgelehnt, dass kein gültiges Bezugssystem existiere, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des dortigen Klägers orientieren könne, wenn die dem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis galt und somit potentiell alle Beamten betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris, Rn. 19).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu für den Bereich der Beamtenbesoldung ausgeführt (Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 29 f.):.

    Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Beamtenbesoldung die Unsicherheit der Rechtslage daraus abgeleitet, dass das Bundesarbeitsgericht noch im Jahr 2010 in der Sache Hennigs und Mai den Europäischen Gerichtshof angerufen habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 - juris, Rn. 30).

    cc) Der Kläger hat jedoch einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 3.100,00 Euro aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG, der auch für Benachteiligungen durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 36 f.) und der von dem geltend gemachten Antrag auf Besoldung aus der Endstufe umfasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 32).

    In gleicher Weise, wie die nicht einfach zu beurteilende Rechtsfrage der Vereinbarkeit der Beamtenbesoldung mit der RL 2000/78/EG zu jener Zeit weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 43), gilt dies auch für die Richterbesoldung.

    Der Kläger hat auch die Frist des § 15 Abs. 4 AGG, die nach der auch insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am 8. November 2011 ablief (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 52 ff.), eingehalten, da er seinen Antrag bereits mit Eingang bei der Behörde am 21. Dezember 2009 gestellt hat.

    Hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung greift die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem vergleichbaren Fall der altersdiskriminierenden Beamtenbesoldung zurück, das in Anlehnung an die Regelungen des § 198 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - sowie des § 97a Abs. 2 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG -, wonach im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren die Entschädigung 1.200,00 Euro für jedes Jahr der Verzögerung beträgt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 100, 00 Euro je Monat als angemessen ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 62 f.).

    Diese Stichtagsregelung ist gerechtfertigt, weil eine Einzeleinstufung aller vorhandenen Richter und Beamten nach Maßgabe des neuen, unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursacht hätte, kompliziert und fehlerträchtig gewesen wäre und mit der betragsmäßigen Überleitung auch die Wahrung des Besitzstands der Bestandsbeamten und -richter gewährleistet wurde (vgl. für die Beamtenbesoldung: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris, Rn. 70 ff., im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - OVG 7 B 21.15 -, EA, S. 13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015, a.a.O.).

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Ungleichbehandlung durch die Perpetuierung der Altersdiskriminierung in den Überleitungsregeln für die Beamten aus diesem Grund sowie zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris, Rn. 68 ff. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 64 ff. und 78 ff.).

    Denn der einzige hier gegebene Grundanspruch, der tenorierte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 3.100,00 Euro, der als Ausgleich für die Altersdiskriminierung gewährt wird, ist ein Entschädigungsanspruch wegen eines immateriellen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris, Rn. 45).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Nachdem der EuGH unter Hinweis auf sein Urteil vom 19. Juni 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 (Specht u.a.) zu den Vorlagebeschlüssen der Kammer hinsichtlich der Vereinbarkeit der Besoldungsvorschriften für Beamte mit dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung angefragt hatte, ob das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten werde, hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten ihren Vorlagebeschluss mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 unter Hinweis auf eine abweichende Sachlage und bestimmte Unterschiede bezüglich der für Richter geltenden nationalen Rechtslage ergänzt.

    Die Regelung der Besoldung nach Lebensaltersstufen in § 38 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2000/78/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13 -, juris, Rn. 33 ff. unter Verweis auf seine Urteile in der Sache Specht u.a. vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris, Rn. 39 ff.), weil sie die Höhe der Besoldung wesentlich vom Lebensalter der Landesrichter abhängig macht und damit jedenfalls über das hinausging, was zur Erreichung eines - gegebenenfalls - legitimen Zweckes erforderlich gewesen wäre.

    Entsprechend hat der EuGH in seinen Urteilen zu der altersdiskriminierenden Besoldung der Beamten bereits festgestellt, dass ein solches Bezugssystem dort nicht vorliegt, weil die am Lebensalter orientierte Eingruppierung für alle Bestandsbeamten bei ihrer Ernennung galt und daher deren diskriminierende Wirkung auch potentiell alle Beamten betraf (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, - C-501/12 u.a. -, juris, Rn. 96).

    Entgegen der Auffassung des Klägers hat der EuGH das Vorliegen eines gültigen Bezugssystems bei der Beamtenbesoldung nämlich nicht deshalb verneint, weil er angesichts der tatsächlich höheren Erfahrungszeit der älteren Beamten und der für diese - nach Auffassung des Klägers im Unterschied zu den Richtern - grundsätzlich zulässigen Honorierung von Berufserfahrung keine gerechtere Lösungsmöglichkeit gesehen hat, sondern mit der Begründung, dass potenziell alle Beamten betroffen waren und somit die Bildung einer bevorzugten und einer benachteiligten Gruppe nicht möglich gewesen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 96).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 -, juris, Rn. 99).

    Diese Stichtagsregelung ist gerechtfertigt, weil eine Einzeleinstufung aller vorhandenen Richter und Beamten nach Maßgabe des neuen, unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursacht hätte, kompliziert und fehlerträchtig gewesen wäre und mit der betragsmäßigen Überleitung auch die Wahrung des Besitzstands der Bestandsbeamten und -richter gewährleistet wurde (vgl. für die Beamtenbesoldung: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris, Rn. 70 ff., im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - OVG 7 B 21.15 -, EA, S. 13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015, a.a.O.).

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im hiesigen Vorabentscheidungsverfahren kann eine solche Ungleichbehandlung jedoch zur Wahrung des Besitzstands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten ebenso wie für die Beamtenbesoldung, für die sich keine signifikanten Unterschiede zu der hier betroffenen Richterbesoldung ergeben, gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13 -, juris, Rn. 37 ff. unter Verweis auf das Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris, Rn. 65 ff.).

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Ungleichbehandlung durch die Perpetuierung der Altersdiskriminierung in den Überleitungsregeln für die Beamten aus diesem Grund sowie zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris, Rn. 68 ff. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 64 ff. und 78 ff.).

  • BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Denn die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels findet ihre Grenzen an dem im nationalen Recht methodisch Erlaubten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 -, juris, Rn. 41).

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016, a.a.O., Rn. 39, 49 f. m.w.N.).

    Legt man dies zugrunde, kommt aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers, der sich auch im Wortlaut der streitgegenständlichen Normen und in der aus den Gesetzesmaterialien zu erschließenden Grundentscheidung (vgl. hierzu ebenfalls BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016, a.a.O., Rn. 44) widerspiegelt, eine entsprechende unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht.

    Bei den Besoldungsvorschriften handelt es sich auch nicht um unionsrechtlich determiniertes Recht, wie etwa bei einem Umsetzungsgesetz, bei dem gegebenenfalls implizit von einem gesetzgeberischen Willen zur Umsetzung des Ziels der Richtlinie gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV auszugehen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 -, juris, Rn. 44), sondern um eine lange vor dem Erlass der Richtlinie eingeführte, seitdem unverändert beibehaltene Besoldungsstruktur, die durch § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG unverändert in Landesrecht überführt wurde und bis zur Aufgabe des Lebensaltersprinzips mit Wirkung vom 1. August 2011 fortgalt.

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Die grundsätzliche Annahme einer Produktivitätssteigerung durch Erfahrungsgewinn entspricht zudem der Lebenserfahrung (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 - BAG 6 AZR 526/09 -, juris, Rn. 35 m.w.N.) und steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - C-17/05 -, juris, Rn. 34 f.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters nämlich im Regelfall geeignet, um dieses Ziel zu erreichen, da das Dienstalter mit der Berufserfahrung einhergeht, die den Arbeitnehmer im Allgemeinen befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006, - C-17/05 [Cadman] -, juris, Rn. 35).

    Zwar gilt dies nach dieser Rechtsprechung insbesondere dann nicht, wenn der Arbeitnehmer im konkreten Fall Anhaltspunkte vorträgt, die Anlass zu Zweifeln an der Geeignetheit dieses Kriteriums in Bezug auf den fraglichen Arbeitsplatz geben (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 38).

    So ist die Gleichheit bzw. Gleichwertigkeit der Arbeit entgegen der Auffassung des Klägers schon kein Kriterium, das den Bereich der Richter von den anderen durch den EuGH entschiedenen Fällen unterscheidet, da es bereits die Prämisse bildet, auf deren Grundlage bei unterschiedlicher Bezahlung überhaupt eine Ungleichbehandlung angenommen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 29), so dass diese Tatsache gegen die Rechtfertigung einer solchen Ungleichbehandlung nicht angeführt werden kann.

  • EuGH, 09.09.2015 - C-20/13

    Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Mit Urteil vom 9. September 2015 (C-20/13) hat der EuGH sodann über das Vorabentscheidungsersuchen im hiesigen Verfahren entschieden und die Kammer hat das Verfahren wieder aufgenommen.

    Die Regelung der Besoldung nach Lebensaltersstufen in § 38 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2000/78/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13 -, juris, Rn. 33 ff. unter Verweis auf seine Urteile in der Sache Specht u.a. vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris, Rn. 39 ff.), weil sie die Höhe der Besoldung wesentlich vom Lebensalter der Landesrichter abhängig macht und damit jedenfalls über das hinausging, was zur Erreichung eines - gegebenenfalls - legitimen Zweckes erforderlich gewesen wäre.

    Daraus ist zu folgern, dass es keine von diesem Gesetz bevorzugte Gruppe "älterer Richter" und benachteiligte Gruppe "jüngerer Richter" gibt und daher bereits kein gültiges Bezugssystem existiert (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13-, juris, Rn. 47).

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im hiesigen Vorabentscheidungsverfahren kann eine solche Ungleichbehandlung jedoch zur Wahrung des Besitzstands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten ebenso wie für die Beamtenbesoldung, für die sich keine signifikanten Unterschiede zu der hier betroffenen Richterbesoldung ergeben, gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13 -, juris, Rn. 37 ff. unter Verweis auf das Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris, Rn. 65 ff.).

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Daher kann gerichtlich nicht überprüft werden, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, sondern ob er äußerste Grenzen überschritten hat, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 41 f. m.w.N.).

    Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004, a.a.O., Rn. 41 f. m.w.N.).

    Soweit der Kläger eine solche Systemwidrigkeit aus dem Alimentationsprinzip entnehmen will, verkennt er, dass das Bundesverfassungsgericht den Erfahrungszuwachs als Kriterium für die Beamtenbesoldung - für die dieses Prinzip ebenfalls gilt - bereits für zulässig erachtet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 47 f.).

    Entgegen seiner Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall die Zulässigkeit eines solchen Kriteriums auch nicht davon abhängig gemacht, dass es Ausnahmen von der Pauschalierung durch die Möglichkeit der Berücksichtigung individueller Leistungssteigerungen gibt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass das Gesetz aufgrund der entsprechenden Ausnahmen für die Beamtenbesoldung auch dem hierfür ausdrücklich formulierten Ziel der Stärkung des Leistungsgedankens nachkam (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004, a.a.O., Rn. 50 ff.).

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 33/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    So hat das Bundesverfassungsgericht es zwar in der von dem Kläger zitierten Entscheidung vom 4. Juni 1969 als unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG angesehen, dass durch das bayerische Besoldungsänderungsgesetz 1965 Richter, die Inhaber desselben Dienstpostens waren, ohne Änderung ihrer Funktion nach Ermessen der Exekutive in Ämter unterschiedlicher Besoldungsgruppen eingestuft werden konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 33/66, 2 BvR 387/66 -, juris, Rn. 43).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Leitsatz ausgeführt, dass der Richter ein "festes", das heißt von Entscheidungen der Justizverwaltung unabhängiges Gehalt beanspruchen kann, hat indes nicht beanstandet, dass dieses "feste Gehalt", das dem Richter "seit je" zusteht, vor und nach der dort streitgegenständlichen Neuregelung nach dem Dienstalter gestuft war (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 und Anlage I des Bayerischen Besoldungsgesetzes 1965, BayGVBl. 1965, S. 157 ff.), obwohl es die Regelung unter jedem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969, a.a.O., Rn. 40).

    Das Letztere bedeutet insbesondere, dass das Aufsteigen des Richters im Gehalt gesetzlich normiert sein muss, so dass ein Aufrücken in der Besoldung in den Fällen, in denen es nicht die Folge der Einweisung in ein anderes Amt ist, von vornherein feststehenden und gleichsam automatisch eintretenden Voraussetzungen determiniert und nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 1961, a.a.O., Rn. 32 und vom 4. Juni 1969, a.a.O., Rn. 44).

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 568/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    So hat das Bundesverfassungsgericht die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 zum sächsischen Besoldungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 568/15 -, juris, Rn. 19 f. m.w.N. zu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 32.13 -, juris) hinsichtlich der dort geregelten Überleitungsregelung damit begründet, dass eine solche im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sachlich vertretbar sein kann, wenn sie den Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten vermeidet, die damit verbunden wären, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 21).

    Diese Stichtagsregelung ist gerechtfertigt, weil eine Einzeleinstufung aller vorhandenen Richter und Beamten nach Maßgabe des neuen, unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursacht hätte, kompliziert und fehlerträchtig gewesen wäre und mit der betragsmäßigen Überleitung auch die Wahrung des Besitzstands der Bestandsbeamten und -richter gewährleistet wurde (vgl. für die Beamtenbesoldung: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris, Rn. 70 ff., im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - OVG 7 B 21.15 -, EA, S. 13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015, a.a.O.).

  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60

    Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Ebenso hat es in einer früheren, ebenfalls von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung zur Richterbesoldung ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Aufrückens in der Besoldung ohne Beförderung (mithin also innerhalb einer Besoldungsgruppe) hingewiesen und dies nicht generell abgelehnt, sondern hierfür lediglich die Voraussetzung aufgestellt, dass ein solches wegen der richterlichen Unabhängigkeit nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt werden dürfe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 74/60 -, juris, Rn. 32).

    Das Letztere bedeutet insbesondere, dass das Aufsteigen des Richters im Gehalt gesetzlich normiert sein muss, so dass ein Aufrücken in der Besoldung in den Fällen, in denen es nicht die Folge der Einweisung in ein anderes Amt ist, von vornherein feststehenden und gleichsam automatisch eintretenden Voraussetzungen determiniert und nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 1961, a.a.O., Rn. 32 und vom 4. Juni 1969, a.a.O., Rn. 44).

  • BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2231/15
    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Denn die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels findet ihre Grenzen an dem im nationalen Recht methodisch Erlaubten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 -, juris, Rn. 41).

    Bei den Besoldungsvorschriften handelt es sich auch nicht um unionsrechtlich determiniertes Recht, wie etwa bei einem Umsetzungsgesetz, bei dem gegebenenfalls implizit von einem gesetzgeberischen Willen zur Umsetzung des Ziels der Richtlinie gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV auszugehen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 -, juris, Rn. 44), sondern um eine lange vor dem Erlass der Richtlinie eingeführte, seitdem unverändert beibehaltene Besoldungsstruktur, die durch § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG unverändert in Landesrecht überführt wurde und bis zur Aufgabe des Lebensaltersprinzips mit Wirkung vom 1. August 2011 fortgalt.

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

  • VG Köln, 07.10.2015 - 3 K 7209/12
  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.2015 - 2 A 11049/14

    Besoldung; Festsetzung von Erfahrungsstufen in Rheinland Pfalz; Berücksichtigung

  • VG Düsseldorf, 01.04.2016 - 26 K 8357/12

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Bamte; Schadenersatz; Besoldungsdienstalter;

  • BAG, 20.05.2010 - 6 AZR 148/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • VG Köln, 29.07.2015 - 3 K 3407/13

    Anspruch eines Beamten auf Besoldung aus dem Endgrundgehalt im Hinblick auf

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • VG Lüneburg, 15.02.2012 - 1 A 106/10

    Keine Altersdiskriminierung durch Besoldung nach Dienstaltersstufen

  • VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14

    Rechtmäßigkeit von Überleitungsregeln

  • VG Münster, 01.10.2015 - 4 K 1643/13

    Beamten steht Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung zu

  • VG Berlin, 24.06.2010 - 5 K 17.09

    Beamter; Amtsrat; Besoldung; Besoldungsstufen; Anwendbarkeit des AGG im

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 24.09.2010 - C-298/10

    Mai - Verbindung

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

  • EuGH, 01.07.1986 - 237/85

    Rummler / Dato-Druck

  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - 7 B 21.15

    Bundesbeamte; Besoldung; Besoldungsgruppe A; Grundgehalt; Grundgehaltstabelle;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 4 B 23.13

    Tätigkeit als Flugbegleiter ist keine besoldungsrechtliche Erfahrungszeit eines

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Besoldungsvorschriften des

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Regelung des BNotO § 6 Abs 2 Nr 1 und der im

  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - 3 A 1972/15

    Landes- und Kommunalbeamte erhalten Entschädigung für altersdiskriminierende

    Dies schließt auch die Feststellung eines ersatzfähigen materiellen Schadens durch die Altersdiskriminierung und mithin einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG, vgl. VG Berlin, Urteil vom 16.9.2016 - 7 K 156.10 -, juris, Rn. 65, und einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch, soweit dieser auf materiellen Schadensersatz gerichtet ist, aus.

    16/3710, S. 14, unten; Bauer/Krieger, AGG, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 69; VG Berlin, Urteil vom 16.9.2016 - 7 K 156.10 -, juris, Rn. 96; vgl. auch BFH, Beschluss vom 27.7.2013 - III B 15/13 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - 3 A 80/16

    Landes- und Kommunalbeamte erhalten Entschädigung für altersdiskriminierende

    Dies schließt auch die Feststellung eines ersatzfähigen materiellen Schadens durch die Altersdiskriminierung und mithin einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG, vgl. VG Berlin, Urteil vom 16.9.2016 - 7 K 156.10 -, juris, Rn. 65, und einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch, soweit dieser auf materiellen Schadensersatz gerichtet ist, aus.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris, Rn. 61 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 11.5.2016 - 1 A 1927/15 -, juris, Rn. 59 f.; OVG Saarl., Urteil vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 60 f.; VG Berlin, Urteil vom 16.9.2016 - 7 K 156.10 -, juris, Rn. 70; a. A. VG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2015 - 9 K 2555/13.F -, juris, Rn. 32 ff.

    16/3710, S. 14, unten; Bauer/Krieger, AGG, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 69; VG Berlin, Urteil vom 16.9.2016 - 7 K 156.10 -, juris, Rn. 96; vgl. auch BFH, Beschluss vom 27.7.2013 - III B 15/13 -, juris.

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Rechtsprechung
   VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10   

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https://dejure.org/2012,43886
VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10 (https://dejure.org/2012,43886)
VG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2012 - 7 K 156.10 (https://dejure.org/2012,43886)
VG Berlin, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - 7 K 156.10 (https://dejure.org/2012,43886)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (47)

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10
    Zwar hat der EuGH - im ähnlich gelagerten Fall der im Bundesangestelltentarifvertrag ehedem festgelegten Vergütung nach vom Lebensalter abhängenden Stufen - bereits ausgeführt, das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters sei ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, welcher durch die RL 2000/78/EG im Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert worden sei (EuGH, Urteile vom 8. September 2011 - EuGH C-297/10 [Hennigs] und C-298/10 [Mai] - Juris Rn. 47).

    Die Kammer geht - nach den vom EuGH in seiner Entscheidung vom 8. September 2011 (EuGH C-297/10 [Hennigs] und C-298/10 [Mai] - Juris Rn. 52-59) aufgestellten Grundsätzen - von einer unmittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Alters aus.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung ein weites Ermessen (EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - EuGH C-297/10 [Hennigs] und C-298/10 [Mai] - Juris Rn. 65 m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des EuGH zu § 27 BAT (vgl. Urteil vom 8. September 2011 - EuGH C-297/10 [Hennigs] und C-298/10 [Mai] - Juris Rn. 77) zugrundegelegt, spricht nach Ansicht der Kammer schließlich vieles dafür, dass das alte Besoldungsrecht jedenfalls über das hinausging, was zur Erreichung der gegebenenfalls legitimen Ziele erforderlich und angemessen war.

    Auch in der Entscheidung des EuGH vom 8. September 2011 (EuGH C-297/10 [Hennigs] und C-298/10 [Mai]) ist offen geblieben, ob der dortige Verstoß im Bundesangestelltentarifvertrag gegen das Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters nur durch eine Anpassung "nach oben" oder auch auf andere Art und Weise beseitigt werden kann.

    Entsprechendes hat der EuGH im Fall der Überleitung des Bundesangestelltentarifvertrages in den neuen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes angenommen (EuGH, Urteile vom 8. September 2011 - EuGH C-297/10 [Hennigs] und C-298/10 [Mai] - Juris Rn. 83-86).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10
    Allgemein hat der EuGH zudem ausgeführt, der Umstand, dass eine Beschäftigung im nationalen Recht als "statutarisch" - gemeint war der Beamtenstatus in Abgrenzung zum Angestellten des öffentlichen Dienstes - bezeichnet wird oder bestimmte Aspekte aufweist, die für den öffentlichen Dienst des betreffenden Landes kennzeichnend sind, für sich genommen unerheblich ist, wenn dadurch die praktische Wirksamkeit des Europarechts in Frage gestellt werden könnte, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bliebe, nach ihrem Belieben bestimmte Personalkategorien von dem mit den entsprechenden Instrumenten des Europarechts bezweckten Schutz auszunehmen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - EuGH C-444/09 [Gavieiro Gavieiro] - Juris Rn. 43 m.w.N.; vgl. zur Anwendung der RL 2000/78/EG auf Staatsanwälte: EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - EuGH C-159/10 [Fuchs u.a.] Juris Rn. 33 f.; EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - EuGH C 393/10 [O´Brien] - Juris Rn. 36).

    Der EuGH hat ebenso ausgeführt, dass allgemeine Behauptungen, eine bestimmte Maßnahme sei geeignet, der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung zu dienen, nicht genügen, um darzutun, dass das Ziel dieser Maßnahme eine Ausnahme von dem Verbot der Altersdiskriminierung rechtfertigen kann, und nicht den Schluss zulassen, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet sind (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - EuGH C-159/10 [Fuchs u.a.] - Juris Rn. 77 m.w.N.).

    Zudem könnten Haushaltserwägungen allein die Art oder das Ausmaß der zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen nicht beeinflussen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - EuGH C-159/10 [Fuchs u.a.] - Juris Rn. 74).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10
    Der sekundäre, nationale beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entstünde nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst nach Geltendmachung im Sinne einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Richters, und zwar jedenfalls nach neuerer Rechtsprechung erst ab dem ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 70.11 - Juris Rn. 20 f.).

    Nach dem von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung hat ein Beamter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, das heißt jedenfalls noch während des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen (BVerwG Urteil vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Juris Rn. 7 m.w.N.), wobei der Ausgleichsanspruch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl erst ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 70.11 - Juris Rn. 20 ff.).

    Die Kammer meint, dass das Europarecht ein solches Erfordernis nicht kennt (so nunmehr für den europarechtlichen Staatshaftungsanspruch auch ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., Rn. 19).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-393/10

    'O''Brien' - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10
    Allgemein hat der EuGH zudem ausgeführt, der Umstand, dass eine Beschäftigung im nationalen Recht als "statutarisch" - gemeint war der Beamtenstatus in Abgrenzung zum Angestellten des öffentlichen Dienstes - bezeichnet wird oder bestimmte Aspekte aufweist, die für den öffentlichen Dienst des betreffenden Landes kennzeichnend sind, für sich genommen unerheblich ist, wenn dadurch die praktische Wirksamkeit des Europarechts in Frage gestellt werden könnte, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bliebe, nach ihrem Belieben bestimmte Personalkategorien von dem mit den entsprechenden Instrumenten des Europarechts bezweckten Schutz auszunehmen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - EuGH C-444/09 [Gavieiro Gavieiro] - Juris Rn. 43 m.w.N.; vgl. zur Anwendung der RL 2000/78/EG auf Staatsanwälte: EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - EuGH C-159/10 [Fuchs u.a.] Juris Rn. 33 f.; EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - EuGH C 393/10 [O´Brien] - Juris Rn. 36).

    Vielmehr ergebe sich insbesondere aus der Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit des in dieser Rahmenvereinbarung verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes zu wahren, dass ein solcher Ausschluss nur dann zugelassen werden könne, wenn das in Rede stehende Arbeitsverhältnis seinem Wesen nach erheblich anders sei als das Arbeitsverhältnis, das einen Beschäftigten mit seinem Arbeitgeber verbindet, da anderenfalls dieser Ausschluss als willkürlich zu bezeichnen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012, a.a.O., Rn. 41 ff.).

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10
    Zu den Folgen der Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hat der EuGH mehrfach darauf hingewiesen, dass, solange eine unionsrechtswidrige Diskriminierung fortbesteht, die Beachtung des Grundsatzes nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zukommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - EuGH C-399/09 [Landtová] - Juris Rn. 51; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 1999 - EuGH C-18/95 [Terhoeve] - Juris Rn. 57 m.w.N.).

    Der EuGH nimmt an, dass, solange eine unionsrechtswidrige Diskriminierung fortbesteht, die Beachtung des Diskriminierungsverbots nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zukommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - EuGH C-399/09 [Landtová] - Juris Rn. 51; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 1999 - EuGH C-18/95 [Terhoeve] - Juris Rn. 57 m.w.N.).

  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10
    Zu den Folgen der Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hat der EuGH mehrfach darauf hingewiesen, dass, solange eine unionsrechtswidrige Diskriminierung fortbesteht, die Beachtung des Grundsatzes nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zukommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - EuGH C-399/09 [Landtová] - Juris Rn. 51; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 1999 - EuGH C-18/95 [Terhoeve] - Juris Rn. 57 m.w.N.).

    Der EuGH nimmt an, dass, solange eine unionsrechtswidrige Diskriminierung fortbesteht, die Beachtung des Diskriminierungsverbots nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zukommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - EuGH C-399/09 [Landtová] - Juris Rn. 51; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 1999 - EuGH C-18/95 [Terhoeve] - Juris Rn. 57 m.w.N.).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10
    Aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als einem wechselseitig bindenden Treueverhältnis ergeben sich nämlich in bestimmten Fällen Einschränkungen für die Geltendmachung solcher Ansprüche von Beamten (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - BVerfG 2 BvL 26/91 u. a. - Juris, und vom 22. März 1990 - BVerfG 2 BvL 1/86 - Juris Rn. 66 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33/09 - Juris Rn. 9).

    Dadurch zementiert er jedoch den aufgrund Altersdiskriminierung entstandenen Abstand auch hinsichtlich des Lebenseinkommens und opfert ein Prinzip - den Diskriminierungsschutz - vollständig zugunsten eines anderen, nach nationalem Recht nicht zwingend gebotenen Zwecks (vgl. bspw.: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - BVerfG 2 BvR 361/03 [Versorgungsabschlag] - Juris Rn. 17 ff.; und vom 22. März 1990 - BVerfG 2 BvL 1/86 [Beamtenbaby] - Juris 2. Leitsatz; BVerfG, Entscheidung vom 15. November 1971 - BVerfG 2 BvF 1/70 [Richterbesoldung III] -Juris Rn. 69 ff.).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10
    Für den letzten Fall wird der EuGH - wie er es auch in seinem Urteil vom 25. November 2010 (EuGH C-429/09 [Fuß II] - Juris Rn. 51 ff.) getan hat - gebeten mitzuteilen, ob und ab wann die Rechtslage derart offenkundig war, dass von einem qualifizierten Verstoß auszugehen ist.

    Wie das VG Halle (vgl. zur Beamtenbesoldung: Urteil vom 28. September 2011 - VG 5 A 349/09 - Juris Rn. 114-117) ist die Kammer auch für einen Anspruch auf Erfüllungsebene unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. November 2010 - EuGH C-429/09 [Fuß II] - Juris Rn. 49) der Ansicht, dass das Erfordernis dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderliefe (a.A. VG Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2012 - RO 1 K 12.685 - Juris Rn. 19).

  • VG Chemnitz, 03.02.2011 - 3 K 613/10
    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10
    Dies ist für die der Richterbesoldung ähnliche Beamtenbesoldung, bei der das Grundgehalt allerdings nicht strikt vom Lebensalter, sondern auch von der Dauer des Beamtenverhältnisses und einer (eingeschränkten) Leistungskomponente abhängt, zwischen verschiedenen Verwaltungsgerichten umstritten (bejahend: VG Frankfurt am Main, Urteile vom 20. August 2012 - VG 9 K 1175/11.F - und vom 6. Januar 2012 - VG 9 K 4282/11.F - Juris Rn. 37; VG Halle, Urteil vom 28. September 2011 - VG 5 A 349/09 - Juris Rn. 88-91; verneinend: VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - VG 1 A 106.10 - Juris Rn. 19; VG Weimar, Urteil vom 15. November 2011 - VG 4 K 1163/10 We - Juris Rn. 24 ff.; VG Chemnitz, Urteil vom 3. Februar 2011 - VG 3 K 613/10 - Juris Rn. 12; VG Berlin, Urteile vom 25. März 2011 - VG 26 K 203.09 - UA S. 6 f, vom 23. August 2010 - VG 36 K 140.09 - UA S. 5, und vom 30. Dezember 2010 - VG 28 K 180.10 - UA S. 4, jeweils unter Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - VG 5 A 17.09 - Juris Rn. 16).

    Verschiedene Verwaltungsgerichte meinen, dass die Ungleichbehandlung wegen des Alters in den Beamtenbesoldungsvorschriften durch den Zweck der Honorierung der Berufserfahrung gerechtfertigt ist (vgl. für die Beamtenbesoldung: VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - VG 1 A 106/10 - Juris Rn. 20, diese Entscheidung ist nach der Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das Schleswig-Holsteinische OVG, Beschluss vom 15. April 2010 - OVG 3 LA 11/10 - nicht veröffentlicht, rechtskräftig geworden; VG Chemnitz, Urteil vom 3. Februar 2011 - VG 3 K 613/10 - Juris Rn. 12 f., zu dieser Entscheidung hat das Sächsische OVG mit Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 2 A 126/11 - die Berufung zugelassen; VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - VG 5 K 17.09 - Juris Rn. 17 f., die zugelassene Berufung ist nicht eingelegt worden).

  • VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 349/09

    Diskriminierende Besoldung bei gleicher Dienstzeit, aber unterschiedlichen

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10
    Dies ist für die der Richterbesoldung ähnliche Beamtenbesoldung, bei der das Grundgehalt allerdings nicht strikt vom Lebensalter, sondern auch von der Dauer des Beamtenverhältnisses und einer (eingeschränkten) Leistungskomponente abhängt, zwischen verschiedenen Verwaltungsgerichten umstritten (bejahend: VG Frankfurt am Main, Urteile vom 20. August 2012 - VG 9 K 1175/11.F - und vom 6. Januar 2012 - VG 9 K 4282/11.F - Juris Rn. 37; VG Halle, Urteil vom 28. September 2011 - VG 5 A 349/09 - Juris Rn. 88-91; verneinend: VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - VG 1 A 106.10 - Juris Rn. 19; VG Weimar, Urteil vom 15. November 2011 - VG 4 K 1163/10 We - Juris Rn. 24 ff.; VG Chemnitz, Urteil vom 3. Februar 2011 - VG 3 K 613/10 - Juris Rn. 12; VG Berlin, Urteile vom 25. März 2011 - VG 26 K 203.09 - UA S. 6 f, vom 23. August 2010 - VG 36 K 140.09 - UA S. 5, und vom 30. Dezember 2010 - VG 28 K 180.10 - UA S. 4, jeweils unter Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - VG 5 A 17.09 - Juris Rn. 16).

    Wie das VG Halle (vgl. zur Beamtenbesoldung: Urteil vom 28. September 2011 - VG 5 A 349/09 - Juris Rn. 114-117) ist die Kammer auch für einen Anspruch auf Erfüllungsebene unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. November 2010 - EuGH C-429/09 [Fuß II] - Juris Rn. 49) der Ansicht, dass das Erfordernis dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderliefe (a.A. VG Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2012 - RO 1 K 12.685 - Juris Rn. 19).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 148/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

  • EuGH, 11.09.2003 - C-77/02

    Steinicke

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/02

    Sass - Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Artikel 141 EG -

  • OVG Sachsen, 27.02.2012 - 2 A 126/11

    Besoldung nach Dienstalterstufen, Diskriminierung, Zulassung der Berufung

  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

  • EuGH, 16.06.1998 - C-226/97

    RECHTSANGLEICHUNG

  • EuGH, 28.09.1994 - C-200/91

    Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70

    Richterbesoldung II

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 74.10

    Verwendungsaufstieg; mittlerer Dienst; gehobener Dienst; Steuerbeamter;

  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

  • VG Berlin, 24.06.2010 - 5 K 17.09

    Beamter; Amtsrat; Besoldung; Besoldungsstufen; Anwendbarkeit des AGG im

  • VG Frankfurt/Main, 06.01.2012 - 9 K 4282/11

    Recht auf gesetzmäßige Festsetzung des Besoldungsdienstalters

  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 1175/11

    Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die

  • VG Lüneburg, 15.02.2012 - 1 A 106/10

    Keine Altersdiskriminierung durch Besoldung nach Dienstaltersstufen

  • VG Regensburg, 17.10.2012 - RO 1 K 12.685

    Zur Frage des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung eines Anspruchs auf höhere

  • VG Weimar, 15.11.2011 - 4 K 1163/10

    Keine altersbezogene Diskriminierung durch die Erfahrensstufenregelung für

  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 5034/11

    Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die

  • VG Berlin, 25.03.2011 - 26 K 203.09

    Keine Altersdiskriminierung durch Besoldungsüberleitung

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 33.09

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder;

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • VG Berlin, 20.08.2009 - 28 A 210.07

    Rückwirkende Änderung der Regelung über die vorübergehende Erhöhung der

  • VG Berlin, 23.10.2012 - 7 K 343.12

    Regelungen zur Überleitung der Bestandsbeamten des Landes Berlin in das ab August

  • VG Berlin, 23.10.2012 - 7 K 425.12

    Regelungen zur Besoldung der Beamten des Landes Berlin und das europarechtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16

    Europarechts -und Verfassungskonformität der Besoldung von Richtern nach

    Denn im Bereich der Richterbesoldung sei sogar noch 2012 streitig gewesen, ob der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG eröffnet gewesen sei, wie etwa die EuGH-Vorlage des VG Berlin vom 12.12.2012 - 7 K 156.10 - illustriere.
  • VG Stuttgart, 16.03.2016 - 8 K 4304/13

    Amtsangemessene Besoldung von Richtern in Baden-Württemberg

    So hat das VG Berlin mit Beschluss vom 12.12.2012 (- 7 K 156.10 -, juris) den EuGH zur Auslegung der Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen und dabei ausgeführt (vgl. Rdn. 96, 97):.
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 5 LA 194/15

    Altersabhängige Besoldung; Altersdiskriminierung; Besoldungsdienstalter;

    Dass auch zeitlich nach dem Urteil des EuGH in Sachen E. und D. einzelne Verwaltungsgerichte nach wie vor eine diskriminierende Wirkung des geltenden Besoldungssystems verneint bzw. deswegen den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht haben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12.12.2012 - 7 K 156.10 -, juris Rn. 93ff.), ändert daran nichts (BVerwG, Urteil vom 6.4.2017, a. a. O., Rn. 14).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2017 - 2 LB 85/17

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; keine Rückwirkung

    Dass auch nach dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union einzelne Verwaltungsgerichte nach wie vor eine diskriminierende Wirkung des geltenden Besoldungssystems verneint bzw. deswegen den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht haben (vgl. den Vorlagebeschluss des VG Berlin vom 12. Dezember 2012 - 7 K 156.10 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.) und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht vorlag, ändert daran nichts.
  • VG Hannover, 07.07.2017 - 13 A 2876/15

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Entschädigung;

    Dass auch nach dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union einzelne Verwaltungsgerichte nach wie vor eine diskriminierende Wirkung des geltenden Besoldungssystems verneint bzw. deswegen den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht haben (vgl. den Vorlagebeschluss des VG Berlin vom 12. Dezember 2012 - 7 K 156.10 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.) und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht vorlag, ändert daran nichts.
  • VG Magdeburg, 26.10.2017 - 8 A 213/16

    Verjährung von Anträgen nach AGG § 15 Abs 4 wegen Altersdiskriminierung

    Dass auch nach dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union einzelne Verwaltungsgerichte nach wie vor eine diskriminierende Wirkung des geltenden Besoldungssystems verneint bzw. deswegen den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht haben (vgl. den Vorlagebeschluss des VG Berlin vom 12. Dezember 2012 - 7 K 156.10 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.) und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht vorlag, ändert daran nichts.
  • VG Magdeburg, 26.10.2017 - 8 A 209/16

    Fristen für Anträge auf Entschädigung wegen einer altersdiskriminierenden

    Dass auch nach dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union einzelne Verwaltungsgerichte nach wie vor eine diskriminierende Wirkung des geltenden Besoldungssystems verneint bzw. deswegen den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht haben (vgl. den Vorlagebeschluss des VG Berlin vom 12. Dezember 2012 - 7 K 156.10 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.) und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht vorlag, ändert daran nichts.
  • VG Magdeburg, 17.01.2018 - 8 A 289/16

    Besoldung, Altersdiskriminierung

    Dass auch nach dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union einzelne Verwaltungsgerichte nach wie vor eine diskriminierende Wirkung des geltenden Besoldungssystems verneint bzw. deswegen den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht haben (vgl. den Vorlagebeschluss des VG Berlin vom 12. Dezember 2012 - 7 K 156.10 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.) und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht vorlag, ändert daran nichts.
  • VG Magdeburg, 26.10.2017 - 8 A 387/16

    Entschädigung einer Bundesbeamtin wegen altersdiskriminierender Besoldung

    Dass auch nach dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union einzelne Verwaltungsgerichte nach wie vor eine diskriminierende Wirkung des geltenden Besoldungssystems verneint bzw. deswegen den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht haben (vgl. den Vorlagebeschluss des VG Berlin vom 12. Dezember 2012 - 7 K 156.10 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.) und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht vorlag, ändert daran nichts.
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Rechtsprechung
   VG Berlin, 19.12.2014 - 7 K 156.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42608
VG Berlin, 19.12.2014 - 7 K 156.10 (https://dejure.org/2014,42608)
VG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2014 - 7 K 156.10 (https://dejure.org/2014,42608)
VG Berlin, Entscheidung vom 19. Dezember 2014 - 7 K 156.10 (https://dejure.org/2014,42608)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Europarechtliche Beurteilung der nationalen Richterbesoldung alter Fassung; Ungleichbehandlung von Bestandsrichtern hinsichtlich ihrer Besoldung; Unterschiedliche Besoldung verschieden alter Richter mit gleichwertigem Amt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus VG Berlin, 19.12.2014 - 7 K 156.10
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil Schmitzer vom 11. November 2014 ( C-530/13 , Rn. 43 f.) entschieden, dass das österreichische Reformgesetz zur Beseitigung einer altersdiskriminierenden Regelung (Nichtberücksichtigung von Erfahrungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Zuordnung zu einer Gehaltsstufe) nicht durch diese Gesichtspunkte gerechtfertigt werden kann, wenn die Diskriminierung durch das Reformgesetz endgültig festgeschrieben wird:.
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus VG Berlin, 19.12.2014 - 7 K 156.10
    Der Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem, den der Gerichtshof seinem Urteil vom 19. Juni 2014 ( C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Specht u.a. -) zugrundegelegt hat.
  • VG Bremen, 25.08.2015 - 6 K 83/15

    Schadensersatz wegen altersdiskriminierender Besoldung bis Ende 2013 -

    Entgegen der Ansicht des VG Berlin (Beschl. v. 19.12.2014 - 7 K 156.10) ist dabei der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Erfahrungszeiten aller betroffenen Besoldungsempfänger maßgeblich.

    Entgegen der Ansicht des VG Berlin (Beschl. v. 19.12.2014 - 7 K 156.10) ist dabei der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Erfahrungszeiten aller betroffenen Besoldungsempfänger maßgeblich.

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