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   VG Chemnitz, 10.09.2018 - 7 K 1632/18   

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VG Chemnitz, 10.09.2018 - 7 K 1632/18 (https://dejure.org/2018,64845)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 10.09.2018 - 7 K 1632/18 (https://dejure.org/2018,64845)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 10. September 2018 - 7 K 1632/18 (https://dejure.org/2018,64845)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvR 12/19

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bezüglich der Einstellung eines

    Mit Beschluss vom 5. September 2018 trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend den Fortsetzungsantrag (7 K 1632/18.A) ab und lehnte diesen mit Beschluss vom 10. September 2018, zugegangen am 12. Dezember 2018, als unzulässig ab.

    Die Beschwerdeführer hätten gegen den in dem Verfahren (7 K 1632/18.A) ergangenen Beschluss vom 10. September 2018, mit dem das Verwaltungsgericht ihren (auch) gestellten Antrag auf Fortführung des Verfahrens abgelehnt hat, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 2 bis 4 AsylG stellen können und können dies auch derzeit noch tun.

    Davon ausgehend wäre gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2018 - 7 K 1632/18.A - der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 2 bis 4 AsylG gegeben.

    Der Zulassungsantrag ist vorliegend auch nicht verfristet, weil wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss vom 10. September 2018 - 7 K 1632/18.A - "Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)" - nicht die Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt.

  • OVG Sachsen, 28.05.2020 - 3 A 665/19

    Indien; inländische Fluchtalternative; Registrierung; Fahndung

    Az.: 3 A 665/19.A 7 K 1632/18.A.

    Die Berufung der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. September 2018 - 7 K 1632/18.A - wird zurückgewiesen.

    die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. September 2018 - 7 K 1632/18.A - zu verpflichten, den Klägern unter entsprechender Abänderung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2018, Az.: 737402-436, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Indiens vorliegen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 7 K 771/18.A sowie 7 K 1632/18.A vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz, dem Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht 3 A 523/19.A sowie in dem vorliegenden Verfahren und auf die Behördenakten verwiesen.

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