Rechtsprechung
VG Chemnitz, 10.09.2018 - 7 K 1632/18 |
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 10.09.2018 - 7 K 1632/18
- OVG Sachsen, 28.05.2020 - 3 A 665/19
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvR 12/19
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bezüglich der Einstellung eines …
Mit Beschluss vom 5. September 2018 trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend den Fortsetzungsantrag (7 K 1632/18.A) ab und lehnte diesen mit Beschluss vom 10. September 2018, zugegangen am 12. Dezember 2018, als unzulässig ab.Die Beschwerdeführer hätten gegen den in dem Verfahren (7 K 1632/18.A) ergangenen Beschluss vom 10. September 2018, mit dem das Verwaltungsgericht ihren (auch) gestellten Antrag auf Fortführung des Verfahrens abgelehnt hat, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 2 bis 4 AsylG stellen können und können dies auch derzeit noch tun.
Davon ausgehend wäre gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2018 - 7 K 1632/18.A - der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 2 bis 4 AsylG gegeben.
Der Zulassungsantrag ist vorliegend auch nicht verfristet, weil wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss vom 10. September 2018 - 7 K 1632/18.A - "Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)" - nicht die Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt.
- OVG Sachsen, 28.05.2020 - 3 A 665/19
Indien; inländische Fluchtalternative; Registrierung; Fahndung
Az.: 3 A 665/19.A 7 K 1632/18.A.Die Berufung der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. September 2018 - 7 K 1632/18.A - wird zurückgewiesen.
die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. September 2018 - 7 K 1632/18.A - zu verpflichten, den Klägern unter entsprechender Abänderung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2018, Az.: 737402-436, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Indiens vorliegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 7 K 771/18.A sowie 7 K 1632/18.A vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz, dem Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht 3 A 523/19.A sowie in dem vorliegenden Verfahren und auf die Behördenakten verwiesen.