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   FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08   

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FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08 (https://dejure.org/2008,33309)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.12.2008 - 7 K 166/08 (https://dejure.org/2008,33309)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - 7 K 166/08 (https://dejure.org/2008,33309)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reinigungskosten eines Polizisten für seine Dienstkleidung grundsätzlich keine Werbungskosten; Werbungskosten; Reinigungskosten; Dienstkleidung; Wahlkampfkosten; Kommunales Ehrenamt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Reinigungskosten eines Polizisten für seine Dienstkleidung grundsätzlich keine Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 707
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 29.06.1993 - VI R 77/91

    Aufwendungen für die Reinigung von typischer Berufskleidung in der privaten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08
    Ferner fügte er einen Steuertipp der Deutschen Polizeigewerkschaft mit Hinweis auf die Urteile des BFH vom 29. Juni 1993 ( VI R 77/91, BStBl. II 1993, Seite 837 und VI R 53/92, BStBl. II 1993, Seite 838) bei.

    Nach dem Urteil des BFH vom 29. Juni 1993 ( VI R 77/91 a.a.O.) könnten zwar die durch das Waschen von typischer Berufskleidung verursachten Aufwendungen auf der Grundlage der Kosten einzelner Waschmaschinenläufe geschätzt werden; diese Kosten seien z.B. anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern ermittelbar.

    Nach den Entscheidungen des BFH vom 29. Juni 1993 (a.a.O.) seien die geltend gemachten Aufwendungen abzugsfähig.

    Aufwendungen für die getragene Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung, "denn auch wer Berufskleidung trägt, trägt sie in vielen Fällen in erster Linie deshalb, um bekleidet zu sein und 'befriedigt deshalb ein allgemeines menschliches Bedürfnis' " (BFH, Urteil vom 20. November 1979, VI R 143/77, BStBl. II 1980, 73 mit Hinweis auf Tipke, ebenso BFH, Urteile vom 29. Juni 1993 a.a.O.).

    Die Folgekosten teilen vielmehr das rechtliche Schicksal der Anschaffungskosten." Im Urteil vom 29. Juni 1993 (VI R 77/91 a.a.O.) heißt es: "Zwar dient auch typische Berufskleidung neben ihrer besonderen beruflichen Zweckbestimmung regelmäßig dem Bedürfnis, bekleidet zu sein, und damit der allgemeinen Lebensführung.

  • BFH, 16.05.1975 - VI R 132/72

    Aufwendungen für Besuchsfahrten zu dem eine Heilkur durchführenden Ehegatten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08
    Grundsätzlich seien "nur unmittelbare Krankheitskosten ..., nicht aber ... die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten als außergewöhnliche Belastungen anzusehen" (Urteil vom 2. Dezember 1981, VI R 167/79, BStBl. II 1982, 297 mit weiteren Nachweisen - m.w.N.-, vgl. auch Urteile vom 16. Mai 1975, VI R 132/72, BStBl. II 1975, 536, vom 1. Dezember 1978, VI R 149/75, BStBl. II 1979, 78, vom 14. Oktober 1997, III R 18/97, BFH/NV 1998, 448 m.w.N.).

    Bei der Beurteilung, ob Lebenshaltungskosten über § 33 EStG ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt werden können, ist - nicht zuletzt wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - ein strenger Maßstab anzulegen." (Urteil vom 16. Mai 1975, a.a.O., ebenso Urteil vom 1. Dezember 1978 a.a.O. und vom 17. Juli 1981 a.a.O.).

  • BFH, 17.07.1981 - VI R 105/78

    Außergewöhnliche Belastung - Kleidungsstücke - Abmagerungskur

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08
    Speziell die Berücksichtigung von Ausgaben für Kleidung als außergewöhnliche Belastung hat der BFH "ausdrücklich auch für den Fall abgelehnt, dass Mehraufwendungen dieser Art. Folgekosten einer Krankheit sind" (Beschluss vom 29. Januar 1986, III B 63-64/85, BFH/NV 1986, 285), auch dann nicht, "wenn ein Steuerpflichtiger seine bisherige Kleidung aus Krankheitsgründen nicht mehr verwenden kann" (Urteil vom 25. Oktober 2007, III R 63/06, BFH/NV 2008, 544 , ebenso Urteil vom 17. Juli 1981, VI R 105/78, Der Betrieb 1981, 2360, juris-Entscheidungsdienst).

    Bei der Beurteilung, ob Lebenshaltungskosten über § 33 EStG ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt werden können, ist - nicht zuletzt wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - ein strenger Maßstab anzulegen." (Urteil vom 16. Mai 1975, a.a.O., ebenso Urteil vom 1. Dezember 1978 a.a.O. und vom 17. Juli 1981 a.a.O.).

  • BFH, 01.12.1978 - VI R 149/75

    Aufwendungen für Privatschulbesuche eines krankheitsbedingt lernbehinderten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08
    Grundsätzlich seien "nur unmittelbare Krankheitskosten ..., nicht aber ... die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten als außergewöhnliche Belastungen anzusehen" (Urteil vom 2. Dezember 1981, VI R 167/79, BStBl. II 1982, 297 mit weiteren Nachweisen - m.w.N.-, vgl. auch Urteile vom 16. Mai 1975, VI R 132/72, BStBl. II 1975, 536, vom 1. Dezember 1978, VI R 149/75, BStBl. II 1979, 78, vom 14. Oktober 1997, III R 18/97, BFH/NV 1998, 448 m.w.N.).

    Bei der Beurteilung, ob Lebenshaltungskosten über § 33 EStG ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt werden können, ist - nicht zuletzt wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - ein strenger Maßstab anzulegen." (Urteil vom 16. Mai 1975, a.a.O., ebenso Urteil vom 1. Dezember 1978 a.a.O. und vom 17. Juli 1981 a.a.O.).

  • BFH, 25.01.1996 - IV R 15/95

    Wahlkampfkosten für ein ehrenamtliches Stadtratsmandat

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08
    Hinsichtlich der Wahlkampfkosten verwies er auf Ziffer 8 des Erlasses des MF vom 25. Juni 2002 und auf das Urteil des BFH vom 25. Januar 1996 (IV R 15/95, BStBl. II 1996, 431); hiernach seien Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein kommunales Ehrenamt grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig (soweit keine Liebhaberei vorliege).

    Des Weiteren haben sowohl das FA als auch der Kläger dargelegt, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25. Januar 1996 a.a.O.) die dem Kläger erwachsenen Wahlkampfkosten als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig sein können; eine sogenannte "Liebhaberei" (mangelnde Gewinnerzielungsabsicht) liegt angesichts der Höhe der Wahlkampfkosten und der diese in einer Wahlperiode übersteigenden erzielbaren Einnahmen nicht vor.

  • BFH, 29.06.1993 - VI R 53/92

    1. Werbungskostenabzug nur bei Reinigung typischer Berufskleidung i. S. des § 9

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08
    Ferner fügte er einen Steuertipp der Deutschen Polizeigewerkschaft mit Hinweis auf die Urteile des BFH vom 29. Juni 1993 ( VI R 77/91, BStBl. II 1993, Seite 837 und VI R 53/92, BStBl. II 1993, Seite 838) bei.

    In seiner Entscheidung vom 29. Juni 1993 ( VI R 53/92 a.a.O.) führt er - unter Verweis auf die vorgenannten Urteile vom 9. März 1979 und 23. Februar 1990 - aus, sei ein Kleidungsstück typische Berufskleidung, seien "nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch sonstige Aufwendungen zur Instandhaltung oder zur Reinigung als Werbungskosten zu qualifizieren (Akzessorietät der Folgekosten) ... Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Instandhaltung oder Reinigung nur Aufwendungen in einer Höhe entstehen, die ohnehin auch den Trägern gewöhnlicher bürgerlicher Bekleidung entstanden wären.

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 143/77

    Der vom Arbeitgeber vorgeschriebene und nahezu ausschließlich beruflich getragene

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08
    Aufwendungen für die getragene Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung, "denn auch wer Berufskleidung trägt, trägt sie in vielen Fällen in erster Linie deshalb, um bekleidet zu sein und 'befriedigt deshalb ein allgemeines menschliches Bedürfnis' " (BFH, Urteil vom 20. November 1979, VI R 143/77, BStBl. II 1980, 73 mit Hinweis auf Tipke, ebenso BFH, Urteile vom 29. Juni 1993 a.a.O.).

    Erst aus der Subsumtion unter diese Norm ergibt sich dann die Abzugsfähigkeit." (BFH, Urteil vom 20. November 1979 a.a.O.).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08
    "Nach der Auslegung, die § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG durch die Rechtsprechung des BFH erfahren hat (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309 , BStBl II 1971, 17 ), verbietet diese Vorschrift zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern.

    Das Verbot ist nur dann nicht anzuwenden, wenn und soweit sich der den Betrieb (Beruf) fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit, zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen läßt und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Beschluss GrS 2/70).".

  • BFH, 09.03.1979 - VI R 171/77

    Aufwendung für Berufskleidung - Oberkellner - Werbungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08
    Der BFH führt in seiner Entscheidung vom 9. März 1979 ( VI R 171/77, BStBl. II 1979, 519, zum Abzug von Kosten für schwarze Kleidung eines Oberkellners) aus, da die Kleidungsstücke als Berufskleidung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG anzusehen seien, "sind auch die dafür aufgewandten Reparaturkosten und Reinigungskosten als Werbungskosten abziehbar." Die Entscheidung enthält keine Begründung hierfür.
  • BFH, 14.10.1997 - III R 18/97

    Nebenkosten eines Krankenhausaufenthalts abziehbar?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08
    Grundsätzlich seien "nur unmittelbare Krankheitskosten ..., nicht aber ... die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten als außergewöhnliche Belastungen anzusehen" (Urteil vom 2. Dezember 1981, VI R 167/79, BStBl. II 1982, 297 mit weiteren Nachweisen - m.w.N.-, vgl. auch Urteile vom 16. Mai 1975, VI R 132/72, BStBl. II 1975, 536, vom 1. Dezember 1978, VI R 149/75, BStBl. II 1979, 78, vom 14. Oktober 1997, III R 18/97, BFH/NV 1998, 448 m.w.N.).
  • BFH, 23.02.1990 - VI R 149/87

    Aufwendungen für die Reinigung von Sportkleidung

  • BFH, 25.10.2007 - III R 63/06

    Bekleidungskosten von Transsexuellen keine außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 02.12.1981 - VI R 167/79

    Umbauaufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nur dann Werbungskosten,

  • BFH, 11.07.1985 - II R 72/79

    Aufhebung eines durch den Teilabhilfebescheid eingeschränkten Änderungsbescheid

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

  • FG Münster, 13.08.2004 - 4 K 4303/02

    Aufwendungen für Reinigung und Wäsche der Dienstkleidung

  • FG Hamburg, 26.03.2014 - 6 K 231/12

    Business-Kleidung ist keine typische Berufskleidung

    Nur die durch typische Berufskleidung entstandenen Aufwendungen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG "auch Werbungskosten", nicht jedoch solche Aufwendungen, die auch anderen Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass sie während der Ausübung ihres Berufes bekleidet sind (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.12.2008 7 K 166/08, EFG 2010, 707).

    Mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 des Grundgesetzes) wäre es nicht vereinbar, dass Steuerpflichtige, die während der Ausübung ihres Berufes keine Businesskleidung, jedoch ebenso wie der Kläger Jacketts, Hosen, Hemden und Schuhe tragen, die Aufwendungen für ihre Kleidung nicht abziehen können, dem Kläger dies jedoch nur deshalb gestattet würde, weil von ihm das Tragen dieser Kleidungsstücke in anwaltstypischer Ausführung erwartet wird (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.12.2008 7 K 166/08, a. a. O.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.11.2015 - L 1 RS 33/12

    Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR -

    Ist ein Kleidungsstück - wie hier die Uniform der Zöllner - als typische Berufskleidung zu qualifizieren, so sind nicht nur die Aufwendungen für seine Anschaffung, sondern auch solche für Instandhaltung und Reinigung wegen der Akzessorietät der Folgekosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20. Dezember 2012, 11 K 2001/11, juris, Rdnr. 57 f.; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Dezember 2008, 7 K 166/08, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2013 - L 16 R 670/11

    Gesetzliche Rentenversicherung: Rentenansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem

    Ist ein Kleidungsstück - wie hier die Uniform der Zöllner - als typische Berufskleidung zu qualifizieren, so sind nicht nur die Aufwendungen für seine Anschaffung, sondern auch solche für Instandhaltung und Reinigung wegen der Akzessorietät der Folgekosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig (FG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 11 K 2001/11 - juris Rn. 57 f; NdsFG, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 7 K 166/08 - juris).
  • FG Münster, 01.07.2015 - 9 K 3675/14

    Abzug weiterer Werbungskosten bei den Einkünften eines Schuhverkäufers aus

    Nur die durch typische Berufskleidung entstandenen Aufwendungen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG "auch Werbungskosten", nicht jedoch solche Aufwendungen, die auch anderen Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass sie während der Ausübung ihres Berufes bekleidet sind (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.12.2008 7 K 166/08, EFG 2010, 707).
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