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   FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08   

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FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08 (https://dejure.org/2011,12692)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.02.2011 - 7 K 2005/08 (https://dejure.org/2011,12692)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - 7 K 2005/08 (https://dejure.org/2011,12692)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem Durchgangszimmer zu Terrasse und Garten - Fehlen einer nahezu ausschließlichen Nutzung für berufliche Zwecke - Keine Aufteilung wegen fehlender Abgrenzbarkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der unbeschränkten Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungkosten für ein häusliches Arbeitszimmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Durchgangszimmer und fehlender Abgeschlossenheit keine Aufteilung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei privater Mitbenutzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Durchgangszimmer und fehlender Abgeschlossenheit - keine Aufteilung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei privater Mitbenutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer als Durchgangszimmer zu Terrasse und Garten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das häusliche Arbeitszimmer ist kein Steuersparmodell

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1055
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 28.10.1964 - IV 168/63 S

    Aufwendungen für einzelne Räume einer Wohnung als Betriebsausgaben -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08
    Eine private Mitbenutzung ist lediglich dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl 1965 III S. 16; vom 28. September 1967 IV R 120/66, BFHE 90, 327, BStBl II 1968, 77, und BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, sowie GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21).

    c) Die Frage, ob ein Raum so gut wie ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, ist anhand von bestimmten Beweisanzeichen zu entscheiden, die in dem Urteil in BFHE 81, 45, BStBl 1965 III S. 16 zusammengestellt worden sind.

  • BFH, 28.09.1967 - IV R 120/66

    Arbeitsraum - Kosten eines Arbeitsraums - Betriebsausgaben - Wohnung - Private

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08
    Eine private Mitbenutzung ist lediglich dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl 1965 III S. 16; vom 28. September 1967 IV R 120/66, BFHE 90, 327, BStBl II 1968, 77, und BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, sowie GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21).
  • FG Niedersachsen, 16.04.1997 - IX 547/94

    Steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ; Abziehbarkeit von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08
    Sofern der Raum den alleinigen Zugang zur Terrasse und zum Garten bildet, würde dies unter Einbeziehung der im Urteilsfall weiter maßgeblichen privaten Umstände der Annahme einer beinahe ausschließlichen beruflichen Nutzung des Raumes und seiner Anerkennung als Arbeitszimmer entgegenstehen (s. ferner ebenso Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. April 1997 IX 547/94, EFG 1997, 953 und des Finanzgerichts Bremen vom 6. Oktober 1999 497121 K 5, HaufeIndex 1480037).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08
    Eine private Mitbenutzung ist lediglich dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl 1965 III S. 16; vom 28. September 1967 IV R 120/66, BFHE 90, 327, BStBl II 1968, 77, und BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, sowie GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21).
  • BFH, 28.10.1977 - VI R 194/74

    Vereinfachungsregelung - Ansatz der AfA - Anlagegüter - Betriebsvermögen -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08
    Aus diesem Grund hat der BFH die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in dem nicht zur Veröffentlichung bestimmten Teil des Urteils vom 28. Oktober 1977 VI R 194/74 in einem Fall abgelehnt, in dem das Arbeitszimmer nicht durch eine Tür abgeschlossen und dadurch nicht gewährleistet war, dass das Arbeitszimmer getrennt vom Wohnzimmer hätte genutzt werden können.
  • BFH, 17.07.2007 - IX R 49/05

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei den Einkünften aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08
    Denn der auf die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit bezogene Umfang der Nutzung des Raumes und der korrespondierende Anteil der privaten -die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG berührenden Nutzung- sind im Streitfall nicht klar und eindeutig nach objektiven Merkmalen abgrenzbar (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 17. Juli 2007 IX R 49/05, HFR 2008, 233).
  • BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann keine Werbungskosten,

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen für die eigene Wohnung bei der Einkommensteuer grundsätzlich nicht abgezogen werden, weil es sich bei diesen Aufwendungen regelmäßig um solche der privaten Lebensführung handelt, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind (s. BFH-Urteil v. 18. Okt. 1983 VI R 180/82, BStBl II 1984 11, 110, betr. Durchgangszimmer).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 3/70

    Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen - Lebensführung - Vermögensgegenstand

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08
    Eine private Mitbenutzung ist lediglich dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl 1965 III S. 16; vom 28. September 1967 IV R 120/66, BFHE 90, 327, BStBl II 1968, 77, und BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, sowie GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21).
  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Aufwendungen gleichwohl ausnahmsweise nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, und BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl 1982 II S. 37).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08
    Eine Aufteilung ist auch nicht aufgrund des Beschlusses des Großen Senats des BFH GrS 1/06 vom 21. September 2009 (DStR 2010, 101, betr. Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise) erforderlich.
  • BFH, 19.08.1988 - VI R 69/85

    Kosten eines Durchgangszimmers ausnahmsweise als Aufwendungen für ein häusliches

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 49/85

    Anforderungen an die Würdigung eines Raumes als steuerlich anzuerkennendes

  • BFH, 10.08.1983 - I R 241/82

    Wohnsitz in Belgien - Dienstbezüge - Abgeltung der Einkommensteuer - Beschränkte

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Gegen eine Aufteilung haben sich ausgesprochen: das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2010  2 K 2331/09 (EFG 2011, 1961, Rev. III R 62/11); das FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2011  7 K 2005/08 (EFG 2011, 1055); das FG München, Urteil vom 31. Mai 2011  13 K 2979/10 (EFG 2012, 1825, Rev. VIII R 24/12); das FG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 2011  6 K 121/10 (EFG 2011, 2131); das Sächsische FG, Urteil vom 11. Januar 2012  2 K 1854/11 (EFG 2012, 1125); das FG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 2012  7 K 87/11 E (EFG 2012, 1830, Rev. VIII R 10/12); das Sächsische FG, Urteil vom 24. Mai 2012  1 K 1474/10 (juris, Rev. X R 18/12); das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2012  3 K 1740/10 (EFG 2013, 113, Rev. VI R 68/12); das FG Münster, Urteil vom 26. April 2013  14 K 3871/11 G, F (juris); das FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2013  10 K 734/11 E (EFG 2013, 1023, Rev. X R 26/13); das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2013  2 K 2225/11 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 641, Rev. VIII R 22/14).
  • FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 4126/09

    Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar

    Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 02.02.2011 ( 7 K 2005/08, juris) entschieden, dass bei einer gemischten Nutzung eine Aufteilung nicht vorzunehmen sei, da Wohnraumkosten nach dem subjektiven Nettoprinzip über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums steuerlich berücksichtigt würden und ansonsten eine steuerliche Doppelberücksichtigung eintreten könnte.
  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11

    Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    (1) Das FG Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 2.2.2011 (7 K 2005/08, EFG S. 1055) allerdings die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden können, wenn das fragliche Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.
  • FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1384/10

    Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

    aa) Das FG Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 2.2.2011 (7 K 2005/08, EFG 2011, 1055) allerdings die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden können, wenn das fragliche Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.

    Wohnungskosten gehörten, anders als die vom Großen Senat beurteilten Reisekosten, zu den grundsätzlich nicht aufteilbaren Kosten für die Lebensführung, die bereits durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten seien (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 2.2.2011, 7 K 2005/08, EFG 2011, 1055), vgl. auch OFD Koblenz v. 19.9.2011 - S 2354 A-St 32 2).

  • FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11

    Aufwendungen für eine Arbeitsecke

    Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei einer gemischten Nutzung von Wohnraum, der sowohl für berufliche als auch für private Zwecke genutzt wird, auch nach dem Beschluss des Großen Senates die Aufwendungen weiterhin nicht aufteilbar sind, da diese nach dem subjektiven Nettoprinzip über die Freistellung des Existenzminimums bereits berücksichtigt seien (Urteil vom 2.2.2011 - 7 K 2005/05, EFG 2011, 1055, rkr).
  • FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13

    Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

    aa) Das FG Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 2.2.2011 (7 K 2005/08, EFG 2011, 1055) allerdings die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden können, wenn das fragliche Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.

    Wohnungskosten gehörten, anders als die vom Großen Senat beurteilten Reisekosten, zu den grundsätzlich nicht aufteilbaren Kosten für die Lebensführung, die bereits durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten seien (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.2.2011, 7 K 2005/08, EFG 2011, 1055 und auch OFD Koblenz v. 19.9.2011 - S 2354 A-St 32 2).

  • BFH, 02.07.2012 - III B 243/11

    Keine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    c) Eine Divergenz in dem vorbezeichneten Sinne besteht auch nicht zu der von dem Kläger genannten Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 2. Februar 2011  7 K 2005/08 (EFG 2011, 1055).
  • FG Sachsen, 11.01.2012 - 2 K 1854/11

    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein auch privat genutztes häusliches

    Soweit das Finanzgericht Köln (Urteil vom 19. Mai 2011, EFG 2011, 1410) die Auffassung vertritt, dass nach Aufgabe des Aufteilungsverbots (Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009, BStBl II 2010, 672) auch zwischen der Nutzung zum Wohnen und zum Arbeiten eine Aufteilung vorgenommen werden könne, kann sich der Senat dieser nicht anschließen, sondern folgt derjenigen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 2. Februar 2011, EFG 2011, 1055).
  • FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11

    Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger

    Während einige Finanzgerichte eine Aufteilung der Raumkosten bei gemischter Nutzung generell ablehnen mit dem Argument, dass Wohnraumkosten nach dem subjektiven Nettoprinzip schon über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums steuerlich berücksichtigt würden und ansonsten eine steuerliche Doppelberücksichtigung eintreten könnte (so z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011 - 7 K 2005/08, EFG 2011, 1055, rechtskräftig; widersprechend FG Köln, Urteil vom 19.05.2011 - 10 K 4126/09, EFG 2011, 1410, Rev. anhängig unter X R 32/11), lassen andere Finanzgerichte die Abzugsfähigkeit zumindest daran scheitern, dass bei einer gemischten Nutzung einer Fläche kein geeigneter Aufteilungsmaßstab zur Verfügung stehe (so z.B. FG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011 - 6 K 121/10, EFG 2011, 2131, rechtskräftig).
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