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   FG Köln, 17.11.2004 - 7 K 2006/03   

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FG Köln, 17.11.2004 - 7 K 2006/03 (https://dejure.org/2004,7534)
FG Köln, Entscheidung vom 17.11.2004 - 7 K 2006/03 (https://dejure.org/2004,7534)
FG Köln, Entscheidung vom 17. November 2004 - 7 K 2006/03 (https://dejure.org/2004,7534)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf eine Karenzentschädigung; Voraussetzungen für das Vorliegen außerordentlicher Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Zweck der ermäßigten Besteuerung; Zahlung einer Entschädigung ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 444
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.01.2004 - XI R 33/02

    Erhöhte Entlassungsentschädigung wegen Sozialplan

    Auszug aus FG Köln, 17.11.2004 - 7 K 2006/03
    Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen verteilt, ist eine Zusammenballung nicht gegeben, weshalb eine Anwendung des § 34 EStG grundsätzlich nicht in Betracht kommt (so die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, aus neuerer Zeit Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BStBl II 2002, 180; vom 21. Januar 2004 XI R 33/02, BStBl II 2004, 715).

    Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für den Fall, dass einem Arbeitnehmer anlässlich der betriebsbedingten Aufhebung seines Arbeitsvertrages eine Erhöhung seiner Entlassungsentschädigung für den Fall zugesagt wird, dass künftig ein für ihn günstigerer Sozialplan aufgestellt werden sollte, eine solche, in einem späteren Veranlagungszeitraum zufließende Nachbesserung, der tarifbegünstigten Besteuerung der Hauptentschädigung auch dann nicht entgegensteht, wenn diese Nachbesserung 42, 3 % der Hauptentschädigung betrage (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 XI R 33/02, BStBl II 2004, 715).

  • BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00

    Steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung

    Auszug aus FG Köln, 17.11.2004 - 7 K 2006/03
    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof auch in neuerer Zeit entschieden, dass es der Anwendung des § 34 EStG nicht entgegenstehe, wenn der Steuerpflichtige mit dem Zahlungsverpflichteten zunächst eine Abfindung und monatliche Übergangsgelder vereinbart habe und im Rahmen einer späteren Vereinbarung das Angebot des Zahlungsverpflichteten annimmt, ihm insgesamt einen Einmalbetrag zu zahlen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 12/00, BStBl II 2004, 449).
  • BFH, 03.07.2002 - XI R 80/00

    Unschädliche Zusatzleistungen zu Abfindungszahlungen

    Auszug aus FG Köln, 17.11.2004 - 7 K 2006/03
    So hat der Bundesfinanzhof in jüngster Vergangenheit in einer Serie von Entscheidungen festgestellt, dass für den Fall, dass seitens des Zahlungsverpflichteten in Ergänzung zur Hauptentschädigung in einem anderen Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge heraus Zusatzleistungen erbracht werden, dies einer Tarifbegünstigung der Hauptentschädigungsleistung im Sinne des § 34 EStG nicht entgegenstehe (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 24. Januar 2002 XI R 43/99 und 2/01, BStBl II 2004, 442 und 444; vom 6. März 2002 XI R 16/01, BStBl II 2004, 446; vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; vom 14. Mai 2003 XI R 23/02, BStBl II 2004, 451).
  • BFH, 06.03.2002 - XI R 16/01

    Zusatzleistung zu einer Abfindung

    Auszug aus FG Köln, 17.11.2004 - 7 K 2006/03
    So hat der Bundesfinanzhof in jüngster Vergangenheit in einer Serie von Entscheidungen festgestellt, dass für den Fall, dass seitens des Zahlungsverpflichteten in Ergänzung zur Hauptentschädigung in einem anderen Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge heraus Zusatzleistungen erbracht werden, dies einer Tarifbegünstigung der Hauptentschädigungsleistung im Sinne des § 34 EStG nicht entgegenstehe (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 24. Januar 2002 XI R 43/99 und 2/01, BStBl II 2004, 442 und 444; vom 6. März 2002 XI R 16/01, BStBl II 2004, 446; vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; vom 14. Mai 2003 XI R 23/02, BStBl II 2004, 451).
  • BFH, 24.01.2002 - XI R 43/99

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

    Auszug aus FG Köln, 17.11.2004 - 7 K 2006/03
    So hat der Bundesfinanzhof in jüngster Vergangenheit in einer Serie von Entscheidungen festgestellt, dass für den Fall, dass seitens des Zahlungsverpflichteten in Ergänzung zur Hauptentschädigung in einem anderen Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge heraus Zusatzleistungen erbracht werden, dies einer Tarifbegünstigung der Hauptentschädigungsleistung im Sinne des § 34 EStG nicht entgegenstehe (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 24. Januar 2002 XI R 43/99 und 2/01, BStBl II 2004, 442 und 444; vom 6. März 2002 XI R 16/01, BStBl II 2004, 446; vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; vom 14. Mai 2003 XI R 23/02, BStBl II 2004, 451).
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Köln, 17.11.2004 - 7 K 2006/03
    Ein solcher Ausnahmetatbestand ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegeben, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungsverpflichteten auf zwei Jahre verteilt wurde, oder wenn der Entschädigungsempfänger - bar aller Existenzmittel - dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23 m.w.N. zur älteren Rechtsprechung).
  • BFH, 14.05.2003 - XI R 23/02

    Entlassungsabfindung und Jubiläumszuwendung

    Auszug aus FG Köln, 17.11.2004 - 7 K 2006/03
    So hat der Bundesfinanzhof in jüngster Vergangenheit in einer Serie von Entscheidungen festgestellt, dass für den Fall, dass seitens des Zahlungsverpflichteten in Ergänzung zur Hauptentschädigung in einem anderen Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge heraus Zusatzleistungen erbracht werden, dies einer Tarifbegünstigung der Hauptentschädigungsleistung im Sinne des § 34 EStG nicht entgegenstehe (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 24. Januar 2002 XI R 43/99 und 2/01, BStBl II 2004, 442 und 444; vom 6. März 2002 XI R 16/01, BStBl II 2004, 446; vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; vom 14. Mai 2003 XI R 23/02, BStBl II 2004, 451).
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus FG Köln, 17.11.2004 - 7 K 2006/03
    Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen verteilt, ist eine Zusammenballung nicht gegeben, weshalb eine Anwendung des § 34 EStG grundsätzlich nicht in Betracht kommt (so die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, aus neuerer Zeit Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BStBl II 2002, 180; vom 21. Januar 2004 XI R 33/02, BStBl II 2004, 715).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2012 - 2 V 1883/11

    Abzugsfähigkeit bei der Krankenversicherung zum Erhalt der Beitragsrückerstattung

    Können sich Steuerpflichtige durch Rückgriff gegen ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten, ist eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu auch: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26. August 2004, VI 167/02, EFG 2005, 444, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 26.02.2009 - 4 K 1370/08

    Tarifermäßigung für eine in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlten Abfindung

    Das Finanzgericht Köln und Teile der Literatur erachten eine Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen für die Anwendung des § 34 EStG als unschädlich, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringe Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung erst später erhält (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.11.2004, 7 K 2006/03, EFG 2005, 446; Mellinghoff in Kirchhof, EStG § 34 Rz. 18; a.A. R 34.3 Hinweise EStR 2005).

    Wenn aber der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - eine im Verhältnis zu Hauptentschädigungsleistung geringe Zahlung in einem anderen Veranlagungszeitraum erhält, so widerspräche es nach Auffassung des Senats dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diese geringe Zahlung als schädlich für die Hauptentschädigungsleistung anzusehen (so auch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.11.2004, 7 K 2006/03, EFG 2005, 446; ebenso Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG § 34 Rz. B 108).

  • FG Nürnberg, 02.07.2009 - 7 K 328/08

    Steuerpflicht, ermäßigte Besteuerung und Unzumutbarkeit der Besteuerung einer

    Auch verschiedene Finanzgerichte haben insbesondere bei geringen Teilleistungen in anderen Veranlagungszeiträumen den ermäßigten Steuersatz gewährt (FG Köln vom 17.11.2004, 7 K 2006/03, EFG 2005, 446; FG Nürnberg vom 26.2.2009 4 K 1370/2008).
  • FG Köln, 09.03.2010 - 8 K 972/08

    Geringfügigkeit für gesplittete Abfindungszahlungen bei 5%

    Denn der Senat bejaht im Rahmen des § 34 Abs. 1 EStG eine der ratio legis der Vorschrift und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung tragende Bagatellgrenze von 5 %, bis zu der eine steuerpflichtige Teilleistung in einem Veranlagungszeitraum im Verhältnis zur steuerpflichtigen Gesamtleistung für die Steuerbegünstigung der in einem weiteren Veranlagungszeitraum zufließenden steuerpflichtigen Hauptleistung unbeachtlich ist ( vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 26. Februar 2009, 4 K 1370/2008, EFG 2009, 1386 unter 3.; FG Köln, Urteil vom 17.11.2004, 7 K 2006/03, EFG 2005, 446 unter 2. b)).
  • VG Sigmaringen, 12.03.2004 - 7 K 2007/03

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen auf Grund eines Regelfalls nach dem

    Am 12.11.2003 hat der Antragsteller gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen Klage (Az.: 7 K 2006/03) erhoben, über die bislang noch nicht entschieden wurde.
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